Durch die Beauftragung von Honorarärzten kann eine Klinik einen vorübergehenden Bedarf an Ärzten decken. Allerdings ist auch der nur zeitweise Einsatz eines Honorararztes sozialversicherungsrechtlich nicht unbedenklich. Zudem kann es sich um eine scheinselbstständige Beschäftigung handeln, da auch der nur kurzfristig tätige Honorararzt derart in den Unter- nehmensablauf eingebunden ist, dass er letztlich als Angestellter anzusehen ist.