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Deutsche Heilpraktiker-Zeitschrift 2016; 11(03): 75-78
DOI: 10.1055/s-0036-1584260
DOI: 10.1055/s-0036-1584260
Praxis
Heilpraktikerrecht
Speziallaborleistungen: Für Heilpraktiker zulässig?
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Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
13. Juni 2016 (online)
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Summary
Die Abrechnung von Laborleistungen ist für Ärzte durch die GOÄ geklärt. Eine explizite Regelung für Heilpraktiker fehlt. Daher ist grundsätzlich auch für sie die GOÄ als Maßstab analog anwendbar. Heilpraktiker beauftragen für die Durchführung von Laboruntersuchungen medizinisches Personal, das bei MIII- und MIV-Leistungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen muss. Bei Fremdleistungen sollten nur die tatsächlich entstandenen Leistungen abgerechnet werden. Die Abrechnung mit Gewinn hat bei Ärzten schon zu staatsanwaltlichen Ermittlungen geführt.