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Deutsche Heilpraktiker-Zeitschrift 2016; 11(05): 50-52
DOI: 10.1055/s-0036-1588053
DOI: 10.1055/s-0036-1588053
Praxis
Gebührenrecht
Freie Musik
Subject Editor:
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Publication History
Publication Date:
10 August 2016 (online)
Summary
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein Zahnarzt nicht dazu verpflichtet, für die Musikwiedergabe im Wartezimmer seiner Praxis GEMA-Gebühren zu zahlen. Der BGH berief sich in seiner Entscheidung darauf, dass es sich bei Musik in einem Wartezimmer nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urhebergesetzes handle. Aus der Entscheidung des BGH lässt sich folgern: Auch Heilpraktiker müssen für die Musikwiedergabe im Wartezimmer ihrer Praxis keine GEMA-Gebühren zahlen.