Phlebologie 2012; 41(04): 206-213
DOI: 10.1055/s-0037-1621819
Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie
Schattauer GmbH

Leitlinie: Sklerosierungsbehandlung der Varikose

der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie (ICD 10: I83.0, I83.1, I83.2, I83.9)5AWMF-Leitlinien-Register-Nr.: 037/015 Entwicklungsstufe: S1
E. Rabe
1   Klinik und Poliklinik für Dermatologie und Allergologie der Rheinischen Friedrich-Wilhelms Universität Bonn;
,
H. Gerlach
2   T6, Mannheim
,
F. X. Breu
,
S. Guggenbichler
,
M. Stücker
5   Kliniken der Ruhr-Universität Bochum im St. Maria-Hilf Krankenhaus;
,
F. Pannier
6   Klinik und Poliklinik für Dermatologie und Venerologie, Universitätsklinikum Köln
› Institutsangaben
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Publikationsverlauf

15. Juni 2001

31. Dezember 2014

Publikationsdatum:
30. Dezember 2017 (online)

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Diese Leitlinie wurde im Auftrag der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie (DGP) ausgearbeitet, vom Vorstand und im wissenschaftlichen Beirat der DGP am 15.06.2001 verabschiedet, am 26.09.2007 sowie im Mai 2012 novelliert und ersetzt die Vorversion vom November 2007. Diese Leitlinie berücksichtigt den aktuellen Stand der Literatur, aber nicht die in jedem Fall unterschiedlichen Zulassungsbestimmungen für die verschiedenen Pharmaka.

Leitlinien sind systematisch erarbeitete Empfehlungen, um den Arzt in Klinik und Praxis bei Entscheidungen über eine angemessene Versorgung des Patienten im Rahmen spezifischer klinischer Umstände zu unterstützen. Leitlinien gelten für Standardsituationen und berücksichtigen die aktuellen, zu den entspre- chenden Fragestellungen zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse. Leitlinien bedürfen der ständigen Überprüfung und eventuell der Änderung auf dem Boden des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes und der Praktikabilität in der täglichen Praxis. Durch die Leitlinien soll die Methodenfreiheit des Arztes nicht eingeschränkt werden. Ihre Beachtung garantiert nicht in jedem Fall den diagnostischen und therapeutischen Erfolg. Leitlinien erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Entscheidung über die Angemessenheit der zu ergreifenden Maßnahmen trifft der Arzt unter Berücksichtigung der in-dividuellen Problematik.