Subscribe to RSS
DOI: 10.1055/s-0038-1639239
Gelbfieber-Impfstelle: Fachliche Anforderungen in Deutschland im Überblick
Publication History
Publication Date:
11 April 2018 (online)
Die Zulassung von Gelbfieber-Impfstellen in der Bundesrepublik richtet sich nach den Vorschriften der 16 Bundesländer. Ausgangsnorm sind die Internationalen Gesundheitsvorschriften, die in den letzten Jahren in nationales Recht umgesetzt wurden. Zuständige Behörden sind entweder die Obersten Landesgesundheitsbehörden oder beauftragte nachgeordnete behörden, z.B. Landesgesundheitsämter.
Voraussetzung für die Zulassung in den meisten Bundesländern ist der Nachweis der Teilnahme am 32-h-Kurs „Reisemedizinische Gesundheitsberatung“. Weitere Voraussetzungen sind der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und – nicht in allen Bundesländern – eine jährliche Mindestanzahl an durchgeführten impfungen gegen Gelbfieber. Aus gründen der flächendeckenden Versorgung und des leichten Zugangs haben einige Bundesländer, wie Baden-Württemberg und Bayern, über Tausend Impfstellen zugelassen, andere, v.a. die Neuen Bundesländer, wegen der Übertragung einer hoheitlichen Aufgabe, grundsätzlich restriktiv.
Es besteht Übereinkunft, dass die Gelbfieber-Impfung weder an nicht ermächtigte ärztliche Kolleginnen und Kollegen, noch – im Gegensatz zu anderen Schutzimpfungen – an ärztliches Assistenzpersonal delegiert werden kann.
Die länderspezifischen Voraussetzungen für eine Ermächtigung werden synoptisch dargestellt und dikutiert.