Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat am 14. November 2018 entschieden, dass der Umfang der Überweisungsbefugnis eines ermächtigten Krankenhausarztes vom konkreten Überweisungsbedarf abhängig ist (L 11 KA 50/17). Damit folgt das LSG NRW dem Berufungsausschuss, der die Überweisungsbefugnis eines ermächtigten Krankenhausarztes eingeschränkt hatte.