Lege artis - Das Magazin zur ärztlichen Weiterbildung 2015; 5(1): 12-19
DOI: 10.1055/s-0040-100325
Recht
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

Umgang mit Komplikationen – Was sage ich Patienten und Angehörigen?

Elmar Biermann
,
Rolf-Werner Bock
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Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
20. Februar 2015 (online)

Abstract

Planwidrige Behandlungsverläufe fordern eine adäquate Kommunikation. Empathische, menschliche Zuwendung bekundende Gespräche können Weichen zur Verhinderung forensischer Konsequenzen stellen. Das Patientenrechtegesetz verpflichtet den Behandelnden, den Patienten über erkennbare Umstände, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Der Patient hat Anspruch auf Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte; Abschriften kann er gegen Kostenerstattung verlangen. Bei der Information von Angehörigen hat der Arzt Inhalt und Reichweite der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.

Kernaussagen

  • Will der Patient eine Sachverhaltsaufklärung, will er Informationen über die Ereignisse, das Warum und das Wann, dann empfiehlt es sich, in einer für den medizinischen Laien verständlichen Form die wesentlichen Fakten darzulegen.

  • Soweit es um die Bewertung der Leistungen anderer beteiligter Fachvertreter geht, ist unter dem Aspekt des Grundsatzes der Arbeitsteilung auf diese zu verweisen.

  • Schäden sollten weder bagatellisiert noch im Hinblick auf mögliches Fehlverhalten Dritter dramatisiert werden.

  • In einem ehrliche menschliche Zuwendung bekundenden Gespräch darf und sollte der Arzt auf Sorgen und Fragen des Patienten respektive (unter Beachtung von Inhalt und Grenzen der Schweigepflicht) der Angehörigen eingehen, die Vorgänge erklären, bereitwillig Einsicht in die Unterlagen geben und seine Kooperationsbereitschaft deutlich machen.

  • Die mit einem Schuldanerkenntnis verbundene Anerkennung u. U. unbegründeter Ansprüche kann zur Eigenhaftung führen.

Ergänzendes Material