Die Corona-Pandemie unterscheidet nicht zwischen Kliniken, die unreguliert einkaufen können, und den Kliniken, die als öffentliche Auftraggeber das Vergaberecht beachten müssen. Während viele Gesetze Erleichterungen vorsehen, gilt das Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte unverändert. Wie geht die Rechtsprechung damit um?