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Dtsch Med Wochenschr 2015; 140(05): 370-373
DOI: 10.1055/s-0041-100762
DOI: 10.1055/s-0041-100762
Medizin im Kontext
Kommunikation und Management
Ärztliche Schweigepflicht: Zwischen Vertrauensbruch und Offenbarungspflicht
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Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
03. März 2015 (online)

Schon Hippokrates schwor: „Was immer ich sehe und höre, bei der Behandlung oder außerhalb der Behandlung, im Leben der Menschen, so werde ich von dem, was niemals nach draußen ausgeplaudert werden soll, schweigen, indem ich alles Derartige als solches betrachte, das nicht ausgeplaudert werden darf.“ Das gilt noch heute – mit Ausnahmen. Lesen Sie hier, wann Sie schweigen müssen, in welchen Fällen Sie reden dürfen und wann Sie sogar zum Reden verpflichtet sind.
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Literatur
- 1 Parzeller M, Wenk M, Rothschild MA. Die ärztliche Schweigepflicht. Dtsch Ärztebl 2005; 102: A289-A296
- 2 Häser I. Besteht eine Herausgabepflicht von Patientendaten gegenüber Angehörigen?. Notfall Hausarztmed 2009; 35: 290-291
- 3 Geilen G. Das Recht der medizinischen Behandlung – B. Materielles Arztstrafrecht. In: Wenzel F, Hrsg. Handbuch des Fachanwalts. Medizinrecht. 2.. Aufl. Köln: Luchterhand; 2009: 336-459
- 4 Bundesärztekammer. Patientinnen und Patienten ohne legalen Aufenthaltsstatus in Krankenhaus und Praxis. Berlin: 2010
- 5 Wiesing U, Striegel H. Ärztliches Verhalten bei Doping. Dtsch Z Sportmed 2009; 60: 60-65
- 6 Ahne T, Ahne S, Bohnert M. Rechtsmedizinische Aspekte der Notfallmedizin. Stuttgart: Thieme; 2011