Zeitschrift für Phytotherapie 2015; 36(02): 58-62
DOI: 10.1055/s-0041-101216
Forschung
© Haug Verlag in MVS Medizinverlage Stuttgart GmbH & Co. KG

Der Markt für Heilmittel der Besonderen Therapierichtungen in der Europäischen Union

Mathias Hevert
,
Annegret Lauerburg
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Publikationsdatum:
11. Mai 2015 (online)

Obwohl seit längerer Zeit eine Harmonisierung der europäischen Pharmagesetzgebung angestrebt wird, sind die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Heilmitteln in den einzelnen EU-Mitgliedsländern sehr unterschiedlich und der europäische Pharmamarkt noch keineswegs als Binnenmarkt zu bezeichnen. Er ist vielmehr durch ein Nebeneinander von rein national, dezentral und zentral zugelassenen und registrierten Arzneimitteln gekennzeichnet. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Nahrungsergänzungsmitteln, Lebensmitteln, Medizinprodukten und Kosmetika, die sich im Grenzbereich zu Arzneimitteln befinden. Vor allem bei den Produkten der Besonderen Therapierichtungen ( Info 1) ist die Situation in den einzelnen Mitgliedsländern keinesfalls einheitlich.

Die Besonderen Therapierichtungen

Zu den sog. Besonderen Therapierichtungen nach deutschem Arzneimittelgesetz (AMG) gehören die ­Phytotherapie, die Homöopathie und die Anthroposophie. Zuständig für die wissenschaftliche Bewertung und Zulassung entsprechender Arzneimittel ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Beratend tätig ist eine Sachverständigenkommission je Therapierichtung. Die Definition „Besondere Therapierichtung“ hat sich in anderen Ländern der EU nur teilweise durchsetzen können, dient jedoch in diesem Artikel der Abgrenzung zu anderen naturheilkundlichen Heilmitteln.

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Harmonisierung? Deutsche Arzneimittel der Besonderen Therapierichtungen wird man z.B. im Nach­barland Frankreich vergeblich suchen − die Hürden für den Markteintritt im zweitwichtigsten EU-Land sind enorm. Das gilt auch umgekehrt. © Traumrune