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NOTARZT 2015; 31(06): 328
DOI: 10.1055/s-0041-108485
DOI: 10.1055/s-0041-108485
Aus den Verbänden
Fortbildungszertifikat
Empfehlung der AGNN für anteilige notärztliche FortbildungWeitere Informationen
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
18. Dezember 2015 (online)

Zur Gewährleistung der ärztlichen Fortbildung für Notärzte empfiehlt die Arbeitsgemeinschaft in Norddeutschland tätiger Notärzte (AGNN) folgende Regelung zur Konkretisierung der in den Landes-Rettungsdienstgesetzen geforderten Fortbildungspflicht [ 1 ]–[ 3 ] für Notärzte: Der notwendige notärztliche Fortbildungsumfang soll 50 Fortbildungspunkte im Zeitraum von 5 Jahren im Rahmen des Fortbildungszertifikats der jeweiligen Landesärztekammern umfassen, die durch Fortbildung in für Notärzte relevanten Themen erworben werden.
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Literatur
- 1 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG), § 10: Das im Rettungsdienst eingesetzte Personal muss (…) entsprechend seiner Verwendung nach einheitlichen Maßstäben aus- oder fortgebildet sein und regelmäßig fortgebildet werden.
- 2 § 32 BremHilfeG – Fortbildung: Wer Notfallversorgung oder Krankentransport betreibt, ist verpflichtet, für eine regelmäßige angemessene Fortbildung des Personals zu sorgen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird.
- 3 Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RDG Schleswig- Holstein), § 4: Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, ist verpflichtet, für die Fortbildung der von ihr oder ihm eingesetzten Personen zu sorgen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, daß das Personal den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind dieser gegenüber die Fortbildungsmaßnahmen nachzuweisen.
- 4 Eckpunkte Notfallmedizinische Versorgung der Bevölkerung in Klinik und Präklinik (November 2007)
- 5 Nachweis durch Fortbildungspunkte-Kontoauszug der Ärztekammer