
Das OLG Hamm hat sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen ein Hygienefehler bei der Entleerung einer Eiterpustel anzunehmen ist. Die Klägerin hatte von den Beklagten – einem Krankenhaus und dem Chefarzt der orthopädischen Abteilung – Schmerzensgeld und Schadensersatz gefordert, nachdem es zu einer Infektion mit Staphylococcus aureus und einer nachfolgenden Spondylodiszitis gekommen war.
OLG Hamm, Urteil v. 17.8.2015, Az: I-3 U 28/15