Klin Monbl Augenheilkd 2016; 233(04): 349-351
DOI: 10.1055/s-0042-104692
Recht in der Praxis
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Honorararztwesen – Vorsicht vor Scheinselbstständigkeit

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Publikationsdatum:
26. April 2016 (online)

Durch die Beauftragung von Honorarärzten kann eine Klinik einen vorübergehenden Bedarf an Ärzten decken. Allerdings ist auch der nur zeitweise Einsatz eines Honorararztes sozialversicherungsrechtlich nicht unbedenklich. Zudem kann es sich um eine scheinselbstständige Beschäftigung handeln, da auch der nur kurzfristig tätige Honorararzt derart in den Unternehmensablauf eingebunden ist, dass er letztlich als Angestellter anzusehen ist.