Der Nuklearmediziner 2016; 39(03): 233
DOI: 10.1055/s-0042-107307
Recht und Wissenschaft
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Fremder Inhalt auf der Website einer Arztpraxis durch „framing“?

Usage of Foreign Content on the Website of an Ambulance via „framing“-method
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Publication Date:
06 September 2016 (online)

Es ist bekannt, dass urheberrechtlich geschützte fremde Inhalte (Texte, Bilder, Videos usw.) grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis auf der eigenen Website verwendet werden dürfen.

Ende 2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem vielbeachteten Urteil jedoch entschieden, dass fremde Inhalte unter gewissen Umständen rechtlich zulässig auf der eigenen Website eingebunden werden können. In diesem Urteil ging es um das sog. framing von urheberrechtlich geschützten Inhalten. Framing ist kein rechtlicher Begriff, sondern ein technischer Vorgang. Mittels dieser Technik können bspw. Videos, die auf einer fremden Website liegen, auf der eigenen Website eingebunden und dem Besucher wiedergegeben werden. Dabei wird das Video jedoch nicht selbst gehostet, sondern verbleibt auf der fremden Website, wo es ursprünglich hochgeladen wurde.

Für Praxisinhaber, die auf ihrer Website fremde Inhalte zugänglich machen wollen, ist dieses Urteil aus unserer Sicht jedoch kein Freifahrtschein. Es müssen einige Details der EuGH-Rechtsprechung beachtet werden.