Zeitschrift für Palliativmedizin 2016; 17(05): 1-59
DOI: 10.1055/s-0042-113252
Abstracts
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Entwicklung einer abgestuften Palliativversorgung in der Region Augsburg durch einen Vertrag nach §140a SGB V: Integrierte allgemeinen Palliativversorgung (i-APV)

E Eichner
1   Augsburger Hospiz- und Palliativversorgung e.V., Augsburg, Deutschland
,
A Carstens
2   GWQ ServicePlus AG, Düsseldorf, Deutschland
,
E Rasehorn
3   AWO Betriebsträger u. Projektentwicklungsgesellschaft mbH, Augsburg, Deutschland
,
C Deschler
4   Pflegedienst Deschler GmbH, Augsburg, Deutschland
,
C Heidrich
2   GWQ ServicePlus AG, Düsseldorf, Deutschland
,
G Amonat
5   Audi BKK, Ingolstadt, Deutschland
,
F Beckebans
6   SBK Siemens-Betriebskrankenkasse, München, Deutschland
,
K Bernlochner
6   SBK Siemens-Betriebskrankenkasse, München, Deutschland
› Institutsangaben
Weitere Informationen

Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
05. September 2016 (online)

Fragestellung:

Wie können bestimmte Gruppen von Palliativpatienten, die (noch) nicht die Kriterien der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) erfüllen, in der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung (AAPV) angemessen versorgt werden?

Hintergrund:

Die derzeitige zweistufige Versorgung AAPV-SAPV wird einzelnen Gruppen von Palliativpatienten nicht gerecht, weil deren Aufwändigkeit in den bestehenden Vergütungssystemen nicht ausreichend abgebildet ist und die deswegen ambulant nicht versorgt werden (können).

Ergebnis:

1. Zwischen den Vertragsparteien wurde ein Vertrag zur Besonderen Versorgung nach §140a SGB V für bestimmte Patientengruppen abgeschlossen, damit von diesen nicht gewollte, stark belastende und palliativmedizinisch nicht indizierte Krankenhauseinweisungen und Notarzteinsätze verhindert werden und stattdessen eine sichere sowie optimierte Palliativversorgung in der vertrauten Umgebung ermöglicht wird. 2. Es wurden 9 Patientengruppen mit spezifischen Aufwänden identifiziert, für die eine solche i-APV in Frage kommt, deren Aufwändigkeit und Komplexität jedoch (noch) keine SAPV begründet und die im häuslichen Umfeld leben: Bei den Gruppen 1 – 5 handelt es sich um Palliativpatienten mit onkologischer Grunderkrankung, die einen zusätzlichen Aufwand haben, bei den Gruppen 6 – 9 um Patienten mit neurologischen Erkrankungen. Weitere Gruppen sind vorgesehen. 3. Für beteiligte Ärzte und Pflegefachkräfte wurden palliativpflegerische und -medizinische Qualifikationsanforderungen festgelegt, auf deren Basis eine dem Aufwand angemessene Vergütung erfolgt.

Schlussfolgerung:

Mit dem Vertrag zur i-APV können nun spezielle Palliativpatientengruppen mit hohem Versorgungsbedarf bei (noch) fehlender SAPV-Indikation ambulant und sektorenübergreifend versorgt werden, die bisher aufgrund mangelnder Strukturen nicht ausreichend versorgt werden konnten. Damit ist dieser integrierte Versorgungsvertrag ein Beitrag zu einer abgestuften regionalen Palliativversorgung.

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Abb. 1: 3-stufige Versorgung]