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Orthopädie und Unfallchirurgie - Mitteilungen und Nachrichten 2016; 05(04): 353-354
DOI: 10.1055/s-0042-114637
DOI: 10.1055/s-0042-114637
Recht und Wirtschaft
Kein 3,5facher Satz
GOÄWeitere Informationen
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
18. August 2016 (online)

Es gehört zu den Berufspflichten eines Facharztes für Orthopädie, angemessene Honorarforderungen zu stellen und für deren Berechnung die amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zugrunde zu legen. Doch nicht jede Abweichung von Abrechnungsvorschriften stellt einen Verstoß gegen die Berufsordnung dar. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden.