Fragen zur Sterbehilfe beschäftigen den Bundesgerichtshof (BGH) seit vielen Jahren regelmäßig. Nachdem er die Abgrenzung von Tötung auf Verlangen und strafloser Beihilfe seit fast 30 Jahren eher naturalistisch vorgenommen hat (BGH-Urteil v. 14.08.1963, 2 StR 181/63), weicht er nun ab und spricht eine Angeklagte frei. Zuvor hatte das Landgericht sie noch wegen Tötung auf Verlangen verurteilt.