Rofo 2017; 189(04): 383-387
DOI: 10.1055/s-0043-105145
DRG-Mitteilungen
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Die Abrechnung von Kontrastmitteln unter dem Eindruck des Antikorruptionsgesetzes

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Publikationsdatum:
23. März 2017 (online)

Einführung

Die Abrechnung von Kontrastmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung ist bereits in der Vergangenheit mit nicht unerheblichen strafrechtlichen Risiken für niedergelassene Radiologen verbunden gewesen. Der BGH hatte sich bereits mit Urteil vom 15.10.1991 (Az.: 4 StR 420/91) mit der Abrechnung von Radionuklidkosten durch Nuklearmediziner beschäftigt und das OLG Hamm hatte in einer Entscheidung vom 22.12.2004 (Az.: 3 Ss 431/04) die Auffassung vertreten, dass die Übernahme von Entsorgungskosten für Kontrastmittel durch Arzneimittelhersteller oder Großlieferanten in Vertragsarztpraxen den objektiven Tatbestand der Untreue und des Betruges erfüllt. Die strafrechtliche Beurteilung beruhte jedoch auf dem damaligen Abrechnungssystem der zuständigen KV für diese Sachkosten.

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (BGBl. I, S. 1254) am 4.6.2016 drohen nun neue strafrechtliche Risiken für Radiologen, die jedoch anders gelagert sind, als diejenigen aufgrund von Betrug oder Untreue und hiervon zu trennen sind. Zu beachten ist, dass ein Abrechnungsverhalten, welches früher als zulässig bewertet wurde, zukünftig nach den neu eingefügten §§ 299a und b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) strafbar sein kann, da der rechtliche Ansatz für die Strafbarkeitsbeurteilung anders ist als bei § 263 StGB (Betrug) und § 266 StGB (Untreue).