Laryngorhinootologie 2017; 96(10): 716-717
DOI: 10.1055/s-0043-114745
Gutachten und Recht
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Behandlungsfehler, wenn Patient nicht wieder kommt

Albrecht Wienke
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Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
10. Oktober 2017 (online)

Zur ordnungsgemäßen Behandlung eines Patienten gehört stets auch die Pflicht des Arztes zur therapeutischen Beratung. Insbesondere bei onkologischen Krankheitsbildern hat diese ärztliche Beratung eine weitreichende Bedeutung. Der Patient erfährt in der Regel erst im Gespräch mit dem Arzt von seiner oft lebensbedrohenden Diagnose und den sich daraus ergebenden Konsequenzen. Umso entscheidender ist es, dass der Arzt dieses Beratungsgespräch mit entsprechender Sorgfalt führt und den Patienten über alle wichtigen Aspekte, insbesondere die Risiken, Verfahren, Aussichten und Alternativen der Behandlung informiert. Der behandelnde Arzt hat insbesondere dafür zu sorgen, dass ein solches Aufklärungsgespräch stattfindet und umfänglich dokumentiert wird. Wie eine aktuelle Entscheidung des Landgericht (LG) Kleve zeigt, reicht es dabei nicht aus, mit dem Patienten einen Wiedervorstellungstermin zu vereinbaren (Urteil vom 05.10.2016 – Az. 2 O 194/13).