GGP - Fachzeitschrift für Geriatrische und Gerontologische Pflege 2017; 01(02): 55
DOI: 10.1055/s-0043-117598
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Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

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Tobias Weimer
1   WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8 44803 Bochum, URL: info@kanzlei-weimer-bork.de   URL: www.kanzlei-weimer-bork.de
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Publication Date:
09 August 2017 (online)

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Die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied mit Urteil vom 23.06.2015, dass Abrechnungsbestimmungen wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestands innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen sind. Eine Vergütungsregelung, die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehen ist, kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie allgemein streng nach ihrem Wortlaut gehandhabt wird und keinen Spielraum für weitere Bewertungen lässt. Bewertungen und Bewertungsrelationen haben außer Betracht zu bleiben. Vor diesem Hintergrund führt das BSG aus, dass schon aus dem Wortlaut „geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung“ folge, dass es sich um eine geriatrische Behandlung der Patienten und nicht etwa um eine neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation handeln muss. Die gleichwohl notwendige Grenzziehung zwischen geriatrischer und sonstiger frührehabilitativer Komplexbehandlung ist gleichwohl an Hand der medizinischen Ausrichtung der jeweiligen Frührehabilitation vorzunehmen. Danach kommt dem Alter der Patienten für die Abgrenzung geriatrischer von sonstigen frührehabilitativer Komplexbehandlungen eine entscheidende Bedeutung zu. Mindestens ein Alter von 60 Jahren ist zu fordern, so das BSG.

Bundessozialgericht, Urteil vom 23.06.2015 – B 1 KR 21/14 R

Beratertipp: Grundsätzlich (vorbehaltlich landesrechtlicher Krankenhausplanung) genügt es bei geriatrischer frührehabilitativer Komplexbehandlung für die Behandlungspflicht und den Vergütungsanspruch des zugelassenen Krankenhauses, dass die Behandlung vom generellen Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst und dessen behandelnde Abteilung im Krankenhaus hinreichend ausgestattet ist, um den strukturellen Anforderung einer geriatrischen Frührehabilitation entsprechen zu können.


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