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DOI: 10.1055/s-0043-120630
Die Haftung im Reha-Sport
Publication History
Publication Date:
19 December 2017 (online)
Rehabilitationssport wird außerhalb von Reha-Kliniken in Gruppen zum Teil in Rehabilitationssportzentren, zum Teil auch in Vereinen durchgeführt. Dabei ist naturgemäß nicht auszuschließen, dass es bei den Teilnehmern zu Unfällen und Verletzungen kommen kann. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die Übungsleiter aber auch die Veranstalter des Rehabilitationssports haften und ob vertragliche Regelungen zu einer Begrenzung oder einem Ausschluss der Haftung getroffen werden können. Eine Haftung kann sich entweder aus dem zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter geschlossenen Vertrag, der mündlich oder schriftlich zustande kommen kann, oder gesetzlich aus dem Recht der sogenannten unerlaubten Handlung nach § 823 BGB ergeben.