Journal Club AINS 2018; 07(04): 229-236
DOI: 10.1055/s-0043-122871
Leitlinie
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Hämotherapie-Richtlinie der BÄK 2017 – Update für die Bereiche Anästhesiologie und Intensivmedizin

Alexander Ziebart
,
Suma Choorapoikayil
,
Eva Wittenmeier
,
Kai Zacharowski
,
Patrick Meybohm
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Publication History

Publication Date:
19 December 2018 (online)

Blut rettet Leben! Jede Transfusion ist jedoch trotz ständiger Weiterentwicklung mit einem Restrisiko behaftet und stellt eher eine Art „Transplantation des flüssigen Organs Blut“ dar. Im folgenden Übersichtsartikel sollen die für die Anästhesiologie und Intensivmedizin wesentlichen Neuerungen der „Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie 2017)“ [1] vorgestellt werden.

Kernaussagen
  • Bei planbaren Eingriffen, bei denen bei regelhaftem Operationsverlauf eine Transfusion ernsthaft in Betracht kommt (Transfusionswahrscheinlichkeit von mindestens 10 %, z. B. definiert durch hauseigene Daten), ist die Patientin/der Patient über die mögliche Gabe allogener Bluttransfusionen aufzuklären und rechtzeitig auf die Möglichkeit der Anwendung autologer Hämotherapie-Verfahren hinzuweisen.

  • Vor der Substitutionsbehandlung mit Blutprodukten ist patientenindividuell anhand jeweils aktueller Befunde zu prüfen, ob andere Maßnahmen geeignet sind, chronische oder akute Mangelzustände zu beheben. Hierzu zählen die Optimierung des Erythrozytenvolumens, die Minimierung von Blutungen und Blutverlusten sowie die Erhöhung und Ausschöpfung der Anämie-Toleranz.

  • Solange die MAT unter der „unmittelbaren fachlichen Verantwortung des anwendenden Arztes hergestellt wird“, ist KEINE Herstellungserlaubnis erforderlich.

  • Bei jeder MAT-Anwendung ist patientenindividuell eine detaillierte Dokumentation notwendig (Patientin/Patient, Zeit, Namen der/des verantwortlichen Ärztin/Arztes, Typ sowie die Nummer des verwendeten Gerätes, Chargennummer, Volumen des Sammelblutes, Volumen und Hämatokrit des aufbereiteten und retransfundierten Blutes.

  • Jedes unerwünschte Ereignis während oder nach einer Transfusion (welches unmittelbar oder mittelbar zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Patientin/des Patienten geführt hat, geführt haben könnte oder führen könnte, ohne zu berücksichtigen, ob ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Anwendung eines Blutproduktes besteht) ist von ärztlicher Seite an die/den Transfusionsbeauftragten und an die/den Transfusionsverantwortlichen unumgänglich zu melden.

 
  • Literatur

  • 1 Bundesärztekammer. Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie). Gesamtnovelle. 2017