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DOI: 10.1055/s-2000-7167-2
Zuschrift Nr.
Publication History
Publication Date:
28 April 2004 (online)
Zu Recht weist Rieger [1] darauf hin, daß die routinemäßige Anforderung von Krankenhausentlassungsberichten durch die Krankenkassen gegen geltendes Recht verstößt und daß Krankenhäuser den vollständigen Entlassungsbericht der Krankenkasse oder besser dem MDK nur in Ausnahmefällen zugänglich machen sollten. Dies gilt jedoch nicht nur dann, wenn die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung und häufiger noch deren Länge zweifelhaft erscheinen. Dies gilt auch für den Fall, wenn aufgrund der Paragraphen 66 SGB V und 116 SGB X die Krankenkassen aktiv werden sollen.
Im Falle von § 66 können die Krankenkassen den Versicherten bei der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen unterstützen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 SGB X auf die Krankenkasse übergehen. Einem solchen, heute immer häufiger geäußerten Begehren können sich weder Krankenkassen noch der MDK aus zahlreichen Gründen, die hier nicht erörtert werden sollen, entziehen. Es liegt im Interesse von Arzt und Patient, daß durch die vorhandene Expertise der Ärzte des MDK eine objektive Untersuchung stattfindet, die die Rechte beider Parteien berücksichtigt. Die Ärzte des MDK sind keineswegs, weil sie den Auftrag von den Krankenkassen erhalten, parteiisch - im Gegenteil - sie haben ebenso wie ihre Kollegen bei den Schlichtungsstellen der Ärztekammern die Rechte und Pflichten des beschuldigten Arztes zu berücksichtigen. Für diese Objektivität benötigen sie in den meisten Fällen alle Krankenblattunterlagen des entsprechenden Falles. Die häufig geübte Verzögerungstaktik bei der Herausgabe der Krankenblattunterlagen in diesen Fällen erschwert diese Objektivität und führt zu vermeidbaren Vorurteilen gegenüber dem MDK und den dort tätigen Ärzten. Dieser Entwicklung muß man mit aller Macht entgegentreten.
Bei § 116 SGB X »Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige« hat die Krankenkasse ein großes, ihr gesetzlich auferlegtes Interesse an einer Bearbeitung solcher vermeintlicher Behandlungsfehler durch das Referat für Arzthaftpflichtfragen des MDK. Auch in diesem Falle kann nur durch Herausgabe der vollständigen Krankenakte und Bearbeitung durch erfahrene Ärzte beim MDK erreicht werden, daß solche Fälle gründlich analysiert und objektiv beurteilt werden. Dadurch wird sichergestellt, daß unberechtigte Regreßansprüche von Beginn an abgewehrt oder berechtigte Forderungen auf ein zulässiges Maß beschränkt werden. Alle Ärzte beim MDK sind nämlich in ihren Entscheidungen nur gegenüber ihrem Gewissen bzw. dem Eid des Hippokrates verantwortlich und haben dies in einer entsprechenden Erklärung nach ihrer Anstellung unterschrieben. Sie sind somit keineswegs - wie oben bereits herausgestellt - parteiisch; sie gehören allenfalls zur Partei »Krankenkasse«, dürfen jedoch mit dieser nicht identifiziert werden.
Es wäre bedauerlich, wenn durch mißverständliche Interpretation des letzten Abschnittes dieses Artikels die Vorurteile gegenüber den Ärzten des MDK verstärkt statt abgebaut würden. Insbesondere in den Referaten »Arzthaftpflicht« der MDK ist genügend Expertise vorhanden, um zu einer objektiven und die Interessen beider Parteien berücksichtigenden Einschätzung bei gutachterlichen Stellungnahmen zu vermeintlichen Behandlungsfehlern zu kommen.
Literatur
- 1 Rieger H J. Herausgabe von Krankenhausentlassungsberichten an Krankenkassen und den Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Dtsch med Wschr. 1999; 124 403-404
Prof. Dr. K.-J. PaquetFachbereichsleiter Chirurgie und Arzthaftpflichtfragen
»Arzthaftpflichtfragen«
MDKN Hannover
Hildesheimer Str. 41
30 169 Hannover