intensiv 2003; 11(4): 178-182
DOI: 10.1055/s-2003-41244
Hygiene
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

Abfallvermeidung, -verwertung und -entsorgung im Krankenhaus[*]

Yvonne Denker1
  • 1Fachkrankenschwester für Intensivpflege und Anästhesie, Universitätsklinikum Münster
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Publication Date:
15 August 2003 (online)

Einleitung

Durch steigende Patientenzahlen, immer kürzere Verweildauern im Krankenhaus und den stetigen Fortschritt in der Medizin kommt es auch zu einem wachsenden Verbrauch von neuen Materialien. Bei der Diagnostik, der Pflege und der Therapie fallen demnach nicht nur die gewünschten Dienstleistungen und Güter an, sondern auch negative Begleitprodukte wie zum Beispiel Abfall, Abwasser, Abluft und Lärm, die zu einer zunehmenden Belastung der Umwelt und damit auch der Menschen führen.

So verbraucht ein Krankenhauspatient täglich durchschnittlich 80 kWh Wärmeenergie, bis zu 30 kWh elektrische Energie und ca. 500 Liter Wasser von Trinkwasserqualität. Außerdem verur­sacht er bis zu 6 kg Abfall, sechsmal mehr als ein gesunder Durchschnittsbürger [4].

Durch die Umweltbelastung entsteht wiederum ein Widerspruch zu dem eigentlichen gesundheitspolitischen Auftrag der Krankenhäuser.

Dieser wird von dem Sachverständigenrat für die konzertierte Aktion im Gesundheitswesen wie folgt definiert:

„Bekämpfung, Verhütung, Linderung und Heilung von Krankheit und damit verbundenen Schmerzen und Unwohlsein, Wiederherstellung der körperlichen und psychischen Funktionstüchtigkeit und Wahrung der menschlichen Würde und Freiheit 2.”

Durch die steigende Abfallproblematik, die verschärften gesetzlichen Bestimmungen und die zunehmenden Entsorgungskosten gewinnt die Abfallwirtschaft im Krankenhaus zunehmend an Bedeutung. Sie muss deshalb fest ins Krankenhausmanagement und deren Zielformulierungen einbezogen werden.

Jeder Einzelne kann bereits bei der Auswahl und Bestellung von Produkten das spätere Abfallaufkommen beeinflussen.

Abfälle, die nicht zu vermeiden sind, können teilweise durch eine sortenreiche Trennung sinnvoll wiederverwertet werden.

Können Abfälle weder vermieden noch wiederverwertet werden, stellt die ordnungsgemäße Entsorgung die ökologisch-ökonomische Herausforderung der Krankenhäuser und anderer Gesundheitseinrichtungen dar, um neben der humanen Patientenversorgung auch einen Beitrag zum vorsorgenden Umweltschutz zu leisten, d. h. die natürlichen Lebensgrundlagen von Mensch, Tier und Pflanze zu erhalten und Störungen auszugleichen.

Gesetzliche Vorgaben für Einrichtungen des Gesundheitsdienstes

Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sind Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen, in denen bestimmungsgemäß:

  • Menschen medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt,

  • Rettungs- und Krankenpflegetransporte ausgeführt,

  • Tiere veterinärmedizinisch untersucht oder behandelt,

  • Körpergewebe, -flüssigkeiten und -ausscheidungen von Menschen oder Tieren untersucht oder gehandhabt,

  • Arbeiten mit Krankheitserregern ausgeführt,

  • infektiöse oder infektiösverdächtige Gegenstände und Stoffe desinfiziert,

  • Medikamente gehandhabt oder auch nur in geringen (nicht industriell hergestellten) Mengen zubereitet werden.

Zu diesen Einrichtungen gehören zum Beispiel [5]:

  • Krankenhäuser einschließlich entsprechender Einrichtungen in Justizvollzugsanstalten und Sonderkran- kenhäusern

  • Dialysestationen und -zentren außerhalb von Krankenhäusern und Arztpraxen einschließlich der Heimdia- lyseplätze

  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrich­tungen, Sanatorien und Kurheime

  • Arztpraxen und Zahnarztpraxen

  • Gesundheitsämter

  • Sozialstationen

  • Apotheken usw.

Krankenhäuser unterliegen einem hohen gesetzlichen Anpassungsdruck, da Gesundheitseinrichtungen die sich stetig verschärfenden gesetzlichen Bestimmungen des Umweltschutzes zu erfüllen haben. Die Grundlage der Abfallentsorgung bildet einen kaum überschaubaren Katalog von Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien, der wiederum einem stetigen Wandel unterliegt.

Der folgende Abschnitt soll daher nur einen Einblick in die rechtlichen Rahmenbedingungen geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität.

Grundsätzlich haben Krankenhäuser ihren Abfall nach dem „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und ­Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27.9.1994, BGB1. I S. 2705, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3.5.2000, BGB1. I S. 632 [5]” zu entsorgen.

Das KrW-/AbfG ist am 7.10.1996 in Kraft getreten. Unter anderem wurden der Abfallbegriff stark erweitert, die Haftungspflicht und Verantwortung für die Entsorgung von Abfällen für die Krankenhäuser gesteigert und die Aufgaben für die Abfallwirtschaft vergrößert [4].

Neben der Eigenverantwortung der Krankenhäuser als Abfallproduzent für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung, bestimmt das KrW-/AbfG im § 55 die Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall.

Der Abfallbeauftragte soll die Verbindungsstelle zwischen Krankenhaus, Aufsichtsbehörde, Entsorgungsunterne­hmen und anderen abfallwirtschaftlichen Kooperationspartnern bilden. Er ist zuständig für die Beschaffung umweltfreundlicher Produkte, die Entwicklung von umweltschonenden Verfahren und die ordnungsgemäße Entsorgung des anfallenden Abfalls. Durch Schulungen und Seminare soll er die Mitarbeiter der Einrichtung über die Gefahren, die von Abfällen für Mensch und Umwelt entstehen, informieren und geeignete Maßnahmen zum Umweltschutz vorstellen. Bezogen auf den Arbeitsschutz ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Zuständigen für Hygiene (KrW-/AbfG §§ 54 ff), dem Betriebsarzt und dem Zuständigen für Arbeitssicherheit nötig.

Des Weiteren hat er den Weg des Abfalls von der Entstehung bis zur Entsorgung zu verfolgen, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Einrichtung. Er muss mindestens einmal im Jahr Bericht erstatten über die angefallenen und entsorgten Abfälle sowie über festgestellte Mängel und Abhilfemaßnahmen [5].

Außerdem müssen seit dem 1.4.1998 eine Abfallbilanz und seit dem 31.12.1999 ein Abfallwirtschaftskonzept erstellt werden, wenn jährlich mehr als 2 000 t überwachungsbedürftige oder mehr als 2 t sehr überwachungsbedürftige Abfälle im Krankenhaus produziert werden.

Die Abfallbilanz muss Informationen über die gesamte Abfallmenge, -zusammensetzung, den Ort der Entstehung und die notwendigen Entsorgungskosten enthalten. Hieraus kann dann ein Abfallwirtschaftskonzept entwickelt werden, das im Wesentlichen die Abfallwirtschaftsziele der Einrichtung festlegt [4].

Mit der Einführung der „Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkataloges (EAK-Verordnung - EAKV) vom 13.9.1996, BGB 1. I S. 1428” wird die Entsorgung von Abfällen aus Gesundheitseinrichtungen europarechtskonform geregelt [5].

Weitere Richtlinien sind [5]:

  • „Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle - BestbüAbfV) vom 10.9.1996, BGB1. I S. 1366, geändert am 22.12.1998, BGB1. I S. 3956

  • Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung (Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung - BestüV­AbfV) vom 10.9.1996, BGB1. I S. 1377”.

BestbüAbfV, BestüVAbfV und EAKV sind am 1.1.02 mit In-Kraft-Treten der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung-AVV) außer Kraft getreten [6].

  • Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26.10.1977, BGB1. I S. 1913

  • ...

  • Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV) vom 10.9.1996, BGB1. I S. 1411, ber. BGB1. I S. 2861 [5]

  • Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrenstoffverordnung - GeFStoffV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.11.1999, BGB1. I S. 2233, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.6.2000, BGB1. I S. 932

  • ...

  • Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG), vom 20.7.2000, BGB1. I S. 1045 [5]

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 23.9.1986

  • die jeweils gültigen Unfallverhü­tungsvorschriften

1 * Hausarbeit im Bereich Gesundheitsökonomie im Pflegemanagementstudium, Fachhochschule Münster

Literatur

  • 1 Dienstanweisung vom 1.2.1995 zur ­Entsorgung von Abfallstoffen in den medizinischen Einrichtungen der Westfälischen-Wilhelms-Universität Münster. 
  • 2 Haubrock M. et al .Betriebswirtschaft und Management im Krankenhaus,. Berlin/Wiesbaden; Ullstein Mosby GmbH & Co. KG 1997 2. Auflage: 125-134
  • 3 Meyers Lexikonverlag (Hrsg). Lexi-Rom Version 2.0 
  • 4 Isenmann R, Berges M. Müll im Krankenhaus: Neue Herausforderung Abfallwirtschaft, in: http://www.bior.sozwi.uni- kl.de/bior/kollegen/assis/isenmann/Rezension/Abfall_urban.pdf (Stand 7.2.02, 15:31). 
  • 5 Richtlinien über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, Stand 12.4.01 (letzte Änderung 5.10.01), in: http://www.dkgev.de/1_org/org_197.htm (Stand: 17.1.02, 21:00). 
  • 6 Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis, Bonn (Stand 8.8.2001), in: http://www.dkgev.de/1_org/org_197.htm (Stand: 17.1.02, 21:00). 
  • 7 Umsetzung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, in: http://www.raekoeve.de/Leitkrwabfg.pdf (Stand: 7.2.02, 15:31). 

1 * Hausarbeit im Bereich Gesundheitsökonomie im Pflegemanagementstudium, Fachhochschule Münster

Yvonne Denker

Fachkrankenschwester für ­Intensivpflege und Anästhesie, ­Universitätsklinikum Münster

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