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DOI: 10.1055/s-2003-43180
Bekanntgabe ärztlicher Gutachten an Versicherte in der privaten Krankenversicherung
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.06.2003 - IV ZR 418/02Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
30. Oktober 2003 (online)
Problem
Bei der Einholung von ärztlichen Gutachten, gleich durch welche Institution, stellt sich immer wieder die Frage, ob und gegebenenfalls gegenüber wem der Proband Anspruch auf Bekanntgabe des Gutachtens einschließlich der Identität des Gutachters hat. Ein Anspruch gegen den Gutachter persönlich auf Einsichtnahme in das im Auftrag eines Dritten erstattete Gutachten wird in aller Regel wegen Fehlens eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Probanden und dem Gutachter zu verneinen sein (näher dazu vgl. Dtsch Med Wochenschr 1972; 97: 1925). Eine andere Frage ist, ob dem Probanden ein Einsichtsrecht gegen-über dem Auftraggeber, zum Beispiel einer privaten Krankenversicherung, zusteht. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem Urteil vom 11.06.2003 Stellung genommen.