B&G Bewegungstherapie und Gesundheitssport 2004; 20(2): 77-78
DOI: 10.1055/s-2004-820265
Recht

© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

Gerätgestütztes Training in der Sporttherapie

Ein Abrechnungskonzept für Freiberufler, ambulante und stationäre Reha-Einrichtungen
Weitere Informationen

Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
22. Juli 2004 (online)

Das Gespräch mit André Schmidt, Schmidt & Partner, Partnergesellschaft aus Diplomsportlehrer, Physiotherapeut und Facharzt für Orthopädie in Mannheim, führte Frau Angelika Baldus, Geschäftsführerin des DVGS e. V.

Frage: Herr Schmidt, Sie haben sich als Diplomsportlehrer mit therapeutischen Aufgaben ein Berufsfeld gesucht, in dem die wirtschaftliche Existenzsicherung - wenn man an die Ergebnisse der letzten Gesundheitsreform denkt - schwierig geworden ist.

In erster Linie liegt es mir daran, anderen Menschen zu helfen, natürlich unter Einsatz von den Kenntnissen und Fähigkeiten, die ich als Sporttherapeut erworben habe. Natürlich muss eine jede Tätigkeit auch ihren Mann ernähren, wenn man sie mit Lust und Liebe ausübt.

Frage: Welche Leistungen bieten Sie denn mit Ihrer Therapieeinrichtung Personen an?

Zusammen mit Ärzten und Physiotherapeuten bieten wir Therapieleistungen an, die orthopädische Erkrankungen des gesamten Bewegungsapparates abdecken. Wir erbringen unsere Leistungen als Team, und dabei ist keiner der Berufsträger verzichtbar. Der Arzt ist erster Ansprechpartner des Patienten und entwirft den Therapieplan. Wir Therapeuten arbeiten das ärztlich entworfene Programm ab, hierbei arbeiten wir manchmal sozusagen als der verlängerte Arm des Arztes, manchmal selbständig nach einer vom Arzt entworfenen Verordnung.

Frage: Ist die ärztliche Praxis Ihre Therapieeinrichtung oder auf welche Art machen Sie es möglich, mit dem Arzt, der ja nach standesrechtlichen Vorschriften nur eine Praxis halten darf, zu kooperieren?

Es ist zutreffend, dass der Arzt nur eine Praxis haben darf, und dass eine jede Berufsordnung dem Arzt eine sog. Zweitpraxis nur in Ausnahmefällen gestattet. Das hindert jedoch unsere Zusammenarbeit nicht, weil aufgrund der apparativen Ausstattung unserer Einrichtung der Arzt hier ausgelagerte Behandlungsräume findet. Die sind nach dem ärztlichen Berufsrecht gestattet für bestimmte Tätigkeiten, die auch hier ausgeübt werden.

Frage: Können Sie uns etwas Näheres über Ihre apparative Ausstattung und zur Verwendung Ihrer Geräte sagen?

Wir verfügen über Extensionsgeräte, Flexsionsgeräte, Lateralgeräte und Rotationsgeräte für LWS-, BWS-, HWS-Bereiche und die Bauchmuskulatur. Mit diesen Geräten kann die Wirbelsäule therapiert oder auch im Rahmen präventiver Nutzung gestützt werden. Wir verfügen weiterhin über Beinpressen, universelle Zugapparate, Lat-Zug Gerät, Multifunktionsgerät und Dehnungsgeräte, die für die gesamte Körpermuskulatur einsetzbar sind.

Das apparative Krafttraining wird kombiniert mit physikalischer Therapie und krankengymnastischen Übungen. Ebenfalls wird Ausdauertraining angeboten und durchgeführt. Für die krankengymnastischen Tätigkeiten ist natürlich der Physiotherapeut verantwortlich.

Frage: Das hört sich nach einem hohen finanziellen Aufwand an. Scheitert nicht an der Höhe der Anschaffungskosten eine solche Einrichtung für die meisten Therapeuten?

Natürlich sind das hochwertige Geräte, und hochwertiges Material kostet Geld, aber der hohe therapeutische Nutzen sickert auch bei Krankenversicherungen durch, und wir behandeln viele Patienten, welche die an uns bezahlten Kosten ersetzt bekommen.

Frage: Wie gestaltet sich Ihre Zusammenarbeit mit dem Arzt und anderen Mitgliedern medizinischer Fachberufe? In der Regel geht man doch davon aus, dass alle diese Personen in eigener Praxis ihre Leistungen anbieten und im Falle, dass Leistungen erbracht werden sollen, die der Arzt nicht selbst erbringt, dass denn eine Verordnung ausgestellt wird, die der Patient zu einem Therapeuten trägt und dort erbringen lässt.

Das mag die klassische Form der Leistungsanbietung gewesen sein. Ich habe mir jedoch vorgestellt, dass eine Vernetzung, und sei es auch nur eine Vernetzung in einer einzigen Therapieeinrichtung jedenfalls für manche orthopädisch definierbaren Defizite vorteilhafter ist. Der Patient wird also nicht nur weitergereicht, sondern im Team behandelt, wobei die Schwerpunkte von therapeutischer Tätigkeit natürlich von einem Behandler zum anderen überspringen.

Frage: Welche Form der gesellschaftlichen Kooperation haben Sie dazu gewählt?

Wir sind alle Mitglieder einer Partnerschaftsgesellschaft, die ja nur den Mitgliedern freier Berufe offen steht. Außerdem lebe ich in einem Bundesland, welches die Kooperation zwischen Arzt und Diplomsportlehrer ermöglicht. Die ärztlichen Berufsordnungen in den Ärztekammerbezirken von Baden-Württemberg sind hier sehr fortschrittlich.

Frage: In anderen Bundesländern nennen die Berufsordnungen den Diplomsportlehrer nicht als möglichen Kooperationspartner des Arztes. In wiederum anderen Bundesländern sind alle medizinischen Fachberufe mögliche Mitgesellschafter. Sind Ihre Berufskollegen in anderen Ländern jetzt benachteiligt?

Ich glaube, dass dort, wo die Berufe aufgezählt sind, aber der Diplomsportlehrer nicht genannt, er schlicht und einfach übersehen wurde. Es gibt für mich keinen einleuchtenden Grund, den Diplomsportlehrer auszugrenzen, der ja in jeder Form einer Reha-Einrichtung seinen festen Platz hat.

Frage: Wenn Sie mit Ihren Kollegen und Ärzten gesellschaftsrechtlich verbunden sind, wie sind die Vorsorgemaßnahmen für etwaige Schadensfälle, die zur Haftung führen können, geregelt?

Über unseren Versicherungsfachmann, Herrn Hüser, ist der gesamte Betätigungsbereich mit Wirkung für alle hier tätigen Fachleute abgesichert, so dass in einem etwaigen Haftungsfall, der hoffentlich nie eintritt, ein Patient einen jeden Schaden ersetzt bekommt.

Frage: Wie ist die Abrechnung gestaltet, und wer rechnet bei Ihnen ab, und mit wem wird abgerechnet?

So intensiv und indikationsabhängig die Therapien erbracht werden, so ist auch das Abrechnungssystem wechselseitig. Man kann sagen, dass es wirtschaftlich ein Spiegelbild der komplexen Leistungserbringung ist.

Anmerkung der Redaktion:

Die juristische Abteilung des DVGS e. V. hat für die Mitglieder des DVGS e. V. ein Abrechnungskonzept für das gerätgestützte Training entwickelt. Anfragen richten Sie bitte an

DVGS-Geschäftsstelle
Vogelsanger Weg 48
50354 Hürth-Efferen
E-Mail: dvgs@dvgs.de