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DOI: 10.1055/s-2004-820549
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York
Umfang der Informationspflicht des Krankenhauses beim Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.11.2003 - III ZR 37/03Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
02. März 2004 (online)
Problem
Nach dem zur Zeit noch geltenden § 22 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) bedarf die gesonderte Berechnung von Wahlleistungen neben dem Pflegesatz des Krankenhauses einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Krankenhaus und Patient. Vor Abschluss der Vereinbarung ist der Patient über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der liquidationsberechtigte Chefarzt seinen Honoraranspruch gegenüber dem Patienten mit Erfolg geltend machen; andernfalls ist die Wahlleistungsvereinbarung unwirksam. Die Frage, welche Anforderungen an den Umfang der Unterrichtungspflicht zu stellen sind, ist in der Rechtsprechung und der Literatur umstritten.
In einem Urteil vom 27.11.2003 - III ZR 37/03 - hat der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit der Frage des Umfangs der Informationspflicht des Krankenhauses, insbesondere über die Entgelte einer ärztlichen Wahlleistung befasst.