Dtsch Med Wochenschr 2004; 129(19): 1089-1090
DOI: 10.1055/s-2004-824852
Arztrecht in der Praxis

© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

Individuelles Fortbildungssponsoring nach der Novellierung der ärztlichen Musterberufsordnung

H.-J Rieger
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Publikationsdatum:
22. Juli 2004 (online)

Das seit Jahren sowohl innerhalb der Ärzteschaft als auch in der Gesundheitspolitik heiß diskutierte Thema der finanziellen Unterstützung ärztlicher Fortbildungsveranstaltungen durch die Industrie hat durch die jüngste Rechtsentwicklung besondere Aktualität erlangt. Der folgende Beitrag befasst sich mit der Änderung der Musterberufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) durch den 106. Deutschen Ärztetag 2003. Eine Übersicht über einschlägige Änderungen im Heilmittelwerbegesetz sowie im Recht der GKV bleiben einem gesonderten Beitrag vorbehalten.

Nach der Neufassung des § 33 MBO-Ä ist jetzt erstmalig das so genannte individuelle Fortbildungssponsoring, also die finanzielle Unterstützung der passiven Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen durch die Industrie unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Die Bestimmung lautet wie folgt:

„Die Annahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe für die Teilnahme an wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen ist nicht berufswidrig. Der Vorteil ist unangemessen, wenn er die Kosten der Teilnahme (notwendige Reisekosten, Tagungsgebühren) des Arztes an der Fortbildungsveranstaltung übersteigt oder der Zweck der Fortbildung nicht im Vordergrund steht. Satz 1 und 2 gelten für berufsbezogene Informationsveranstaltungen von Herstellern entsprechend.”

Danach ist es jetzt grundsätzlich möglich, solche finanziellen Zuwendungen anzunehmen, die dazu dienen, dem Arzt die Teilnahme an wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen und berufsbezogenen Informationsveranstaltungen zu ermöglichen. In Verbindung mit den Auslegungsgrundsätzen der Bundesärztekammer vom 12.08.2003 (veröffentlicht im Dtsch Ärztebl 2004; 101, 297 - 299) lässt sich die aktuelle Rechtslage wie folgt skizzieren:

Rechtsanwalt

Dr. jur. H.-J. Rieger

Zeppelinstraße 2

76185 Karlsruhe