Subscribe to RSS
DOI: 10.1055/s-2004-824856
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York
Privatliquidation eines Vertragsarztes gegenüber Kassenpatienten - Erwiderung
Publication History
Publication Date:
22 July 2004 (online)
Diese Leserzuschrift beruht auf einem Missverständnis des Beschlusses des Bundessozialgerichts vom 17.5.2001, das möglicherweise durch eine zu knappe Darstellung des der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalts ausgelöst wurde [1]. Die klagende Ärztin wäre nur dann im Recht gewesen, wenn es sich bei der klassischen homöopathischen Erstanamnese um eine isolierte Behandlungsform handeln würde, die nicht Teil der vertragsärztlichen Versorgung ist. In diesem Fall kann die Leistung vom Arzt privat liquidiert werden. Ein solcher Sachverhalt war jedoch vorliegend nicht gegeben. Denn die klassisch-homöopathische Behandlung erschöpft sich nicht in der Erstanamnese, sondern stellt eine einheitliche komplexe Behandlungsform im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit dar, bei der die Erst- und Folgeanamnese ein Teil davon ist. Hiervon war auch das Sozialgericht auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen. Dementsprechend hatte die Klägerin auch bei Erhebung von Erst- und Folgeanamnesen Beratungsleistungen nach den Nummern 1 bzw. 851 EBM gegenüber der KV abgerechnet und darüber hinaus zusätzlich ein Honorar von den Patienten gefordert. Das SG hatte der Klägerin nur deshalb Recht gegeben, weil es angenommen hatte, dass die maßgebenden Gremien in Fällen der vorliegenden Art ihre Bewertungskompetenz missbräuchlich in Form der Benachteiligung der homöopathisch tätigen Ärzte als einer Minderheitsgruppe bei der Honorierung ausgeübt haben. Dem ist das Bundessozialgericht nicht gefolgt.
Literatur
- 1 Rieger H -J. Privatliquidation eines Vertragsarztes gegenüber Kassenpatienten. Dtsch Med Wochenschr. 2003; 128 157
Rechtsanwalt Dr. H.-J. Rieger
Zeppelinstraße 2
76185 Karlsruhe