Aktuelle Ernährungsmedizin 2004; 29 - P3_7
DOI: 10.1055/s-2004-824971

Functional Food, Nahrungsergänzungsmittel, andere angereicherte Lebensmittel

AH Meyer 1
  • 1München

Einleitung: Das deutsche Recht der Anreicherung bedarf einer grundlegenden Neukonzipierung.

Für die Frage der Zulässigkeit der Anreicherung von Lebensmitteln hat in Deutschland der „Zusatzstoff„-Begriff eine Schlüsselposition inne. Die Rezepturfreiheit hängt maßgeblich von der Weite des Anwendungsbereichs des § 2 LMBG (alt) oder des neuen § 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ab. Dies betrifft eine Vielzahl von Nährstoffen und anderen Stoffen; zu letzteren und (in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis) umstrittenen zählen u.a. Sekundäre Pflanzenstoffe, Alkaloide wie Koffein sowie Stoffe bzw. Extrakte aus Johanniskraut, Ginkgo, Ginseng werden.

Das ehemalige BgVV wies zutreffend darauf hin, dass eine ungeregelte Anreicherung Probleme mit sich bringen kann. Es ist daher, unter besonderer Berücksichtigung ernährungsmedizinischer Kenntnisse und Erfahrungen, eine politische Entscheidung des Gesetzgebers, „ob“ und „wie“ er das Recht der Anreicherung regelt.

Diskussion: Das deutsche Recht der Anreicherung bedarf aber einer grundlegend neuen Konzepts; das Recht der „Zusatzstoffe“ ist hierzu aber ungeeignet. Wegen der Vollharmonisierung des europäischen Rechts der Zusatzstoffe ist es ausreichend, im neuen LFGB für die Umsetzung dieser Vorgaben eine Ermächtigung vorzusehen und es im Übrigen bei der ZZulV 1998 zu belassen und Verstöße hiergegen zu sanktionieren. Für das Recht der Anreicherung ist es wiederum ausreichend bzw. wird dem Gesundheitsschutz genüge getan, wenn das neue LFGB eine Ermächtigung vorsieht, im Fall einer abstrakten Gefahr die Verwendung einzelner Stoffe zu beschränken bzw. zu verbieten. Damit kann flexibel auf die europäischen Vorgaben reagiert werden (insbesondere Nahrungsergänzungsmittel-Rtl. 2002/46 sowie die demnächst in Kraft tretende Anreicherungs-VO).