ZWR - Das Deutsche Zahnärzteblatt 2005; 114(6): 295-296
DOI: 10.1055/s-2005-871723
Praxisjournal
Recht
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Aushilfen - kurzfristig beschäftigt

K. Linke
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Publication Date:
20 June 2005 (online)

Steigende Kundenanfragen, zusätzliche eilige Aufträge, bestimmte Produktionsschwerpunkte im Jahresablauf oder vorübergehender Ausfall von Mitarbeitern lassen sich durch kurzfristige Beschäftigte in den Griff bekommen und kostengünstig abfangen. Für diese Aushilfen müssen nämlich keine Sozialabgaben und keine Lohnnebenkosten gezahlt werden. Allerdings ist manches bei der Einstellung und bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags zu beachten.

Kurzfristig Beschäftigte oder 400-Euro-Jobber? Die kurzfristige Beschäftigung zählt zu den geringfügigen Beschäftigungen, die mit Wirkung zum 1.4.2003 neu geregelt wurden. Es gibt 2 Möglichkeiten für geringfügige Beschäftigungen:

400-Euro-Job (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV): Der Mitarbeiter arbeitet dauerhaft oder regelmäßig als Aushilfe. Sein Verdienst beträgt maximal € 400,- im Monat. Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschale von 23 % für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (ist die Aushilfe privat versichert, sind es nur 12 %). Der Arbeitgeber oder die 400-Euro Kraft zahlt pauschal 2 % Steuern; Alternative: Abrechnung über Lohnsteuerkarte. Kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV): Die Aushilfe arbeitet maximal 50 Tage oder 2 Monate im Kalenderjahr. Der Verdienst ist beliebig. Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer an. Fällig sind pauschal 25 % Steuern (trägt Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) oder Abrechnung über Lohnsteuerkarte.

Korrespondenzadresse

Dipl.-Volkswirt Klaus Linke

Marketingberater

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