Geburtshilfe Frauenheilkd 2006; 66(6): 549-552
DOI: 10.1055/s-2006-924143
Stellungnahme

Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Die Aufnahmeuntersuchung zur Entbindung im Krankenhaus: ureigene ärztliche Pflicht oder übertragbar auf die Hebamme?

Examination on Admission to Hospital for Childbirth: Principal Duty of the Doctor - or May it Be Transferred to a Midwife?K. Ulsenheimer
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Publication Date:
26 June 2006 (online)

I. OLG Stuttgart: Zum Organisationsstandard einer geburtshilflichen Klinik

Im geburtshilflichen Bereich muss sich die Judikatur immer wieder mit organisatorischen Fragen bei der Zusammenarbeit von Arzt und Hebamme befassen. Dies liegt zum einen daran, dass in vielen Krankenhäusern die beiderseitigen Aufgaben- und Verantwortungsbereiche nicht eindeutig geregelt sind, insbesondere ein schriftliches Organisationsstatut für die geburtshilfliche Abteilung fehlt. Zum anderen sind die Organisationsprobleme darin begründet, dass rechtlich vielfältige Fallgestaltungen zu unterscheiden sind, so z. B. die Hausgeburt, die Entbindung im Geburtshaus, die Praxisgeburt, die Entbindung in einem Belegkrankenhaus oder in einer Belegabteilung einer Vollanstalt, sowie die Kooperation zwischen Geburtshelfer und Anstaltshebamme oder zwischen Geburtshelfer und freiberuflich tätiger Hebamme.

Gerade wegen dieser Verschiedenheit der rechtlichen und tatsächlichen Ausgangssituation ist die klare Regelung der bestehenden Weisungsrechte und Abhängigkeiten im Verhältnis Geburtshelfer - Hebamme unverzichtbar, weshalb die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht dazu auch schon vor Jahren [[1]] Empfehlungen ausgearbeitet und publiziert hat. Deren Einhaltung dient der Risikoprävention für alle Beteiligten und ist daher ein wesentliches Element aktiven Risk-Managements. Im konkreten Fall ging es um die Regelung der Zuständigkeit für die Aufnahmeuntersuchung der Schwangeren.

Literatur

  • 1 siehe. Frauenarzt 2000 : 531-ff
  • 2 Ulsenheimer. Arztstrafrecht in der Praxis. 3. Auflage, Rdn. 25. Heidelberg; G. F. Müller Verlag 2003
  • 3 BGH VersR. 1994 480 482

Kommentierung der Stellungnahme von Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Klaus Ulsenheimer

In der vorliegenden Arbeit kommentiert Herr Prof. Dr. Dr. Klaus Ulsenheimer ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19.10.04, das in sehr anschaulicher Form zeigt, dass Urteile sich durchaus nicht nur an Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht orientieren, sondern eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage durch den Sachverständigen entschieden wird, da nur er aufgrund seiner wissenschaftlichen Qualifikation und praktischen Erfahrungen in der Lage ist, den Inhalt des Standards im konkreten Fall zu beschreiben. Anhand von gezielt ausgewählten Auszügen aus dem Urteil zeigt der Autor sehr anschaulich, dass trotz Vorgaben von Fachgesellschaften im konkreten Falle durch den Fachgutachter und damit durch das Gericht im Schadensfall strenger bewertet werden kann. Damit wird der sozusagen vorgegebene Standard in der Urteilsbegründung noch strengeren Maßstäben unterworfen. Er besitzt damit nicht mehr absolute Gültigkeit. Besonders auffallend schienen mir zwei Punkte:

  1. die so genannte EE-Zeit, die mit 20 Minuten als zulässig vorgegeben wird und im vorliegenden Falle mit 16 Minuten berechnet wurde, wird als nicht adäquat beurteilt, da mindestens 10 Minuten bei entsprechendem Management hätten eingespart werden können.

  2. die Eingangsuntersuchung einer Patientin, die sich zur Geburt vorstellt, muss laut Urteil von einem Arzt vorgenommen werden und nicht alleine von der Hebamme.

Ein wesentlicher Punkt der von Prof. Dr. Dr. Ulsenheimer in seinen Ausführungen herausgestellt wird, ist die Tatsache, dass für jede Klinik entsprechend eines Risk Management verbindliche, schriftlich fixierte Anordnungen und Vereinbarungen vorliegen müssen. Dies erscheint ein wesentlicher Punkt, der aus den Ausführungen entnommmen und in praxi in den Kliniken umgesetzt werden sollte.

Als eigene Anmerkung möchte ich mir erlauben, darauf hinzuweisen, dass der Trend nach einem immer strengeren Risk Management häufig im Kontrast steht zu dem Bestreben der Verwaltungen, Sparmaßnahmen im personellen Sektor umzusetzen. Vorgaben können im Risk Management damit nicht mehr adäquat umgesetzt werden. Aus diesem Grund ist es unbedingt erforderlich, dass auch die Statements der Fachgesellschaften diesem Trend Rechnung tragen und in schriftlicher Form die wesentlichen Voraussetzungen dafür schaffen, dass eine Umsetzung im aktuell juristischen Trend möglich ist.

Prof. Dr. med. Eva-Maria Grischke

Prof. Dr. Dr. Klaus Ulsenheimer

Maximiliansplatz 12

80333 München

Email: ulsenheimer@uls-frie.de