Literatur
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1 siehe. Frauenarzt 2000 : 531-ff
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2 Ulsenheimer. Arztstrafrecht in der Praxis. 3. Auflage, Rdn. 25. Heidelberg; G. F. Müller Verlag 2003
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3 BGH VersR. 1994 480 482
Kommentierung der Stellungnahme von Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Klaus Ulsenheimer
In der vorliegenden Arbeit kommentiert Herr Prof. Dr. Dr. Klaus Ulsenheimer ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19.10.04, das in sehr anschaulicher Form zeigt, dass Urteile sich durchaus nicht nur an Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht orientieren, sondern eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage durch den Sachverständigen entschieden wird, da nur er aufgrund seiner wissenschaftlichen Qualifikation und praktischen Erfahrungen in der Lage ist, den Inhalt des Standards im konkreten Fall zu beschreiben. Anhand von gezielt ausgewählten Auszügen aus dem Urteil zeigt der Autor sehr anschaulich, dass trotz Vorgaben von Fachgesellschaften im konkreten Falle durch den Fachgutachter und damit durch das Gericht im Schadensfall strenger bewertet werden kann. Damit wird der sozusagen vorgegebene Standard in der Urteilsbegründung noch strengeren Maßstäben unterworfen. Er besitzt damit nicht mehr absolute Gültigkeit. Besonders auffallend schienen mir zwei Punkte:
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die so genannte EE-Zeit, die mit 20 Minuten als zulässig vorgegeben wird und im vorliegenden Falle mit 16 Minuten berechnet wurde, wird als nicht adäquat beurteilt, da mindestens 10 Minuten bei entsprechendem Management hätten eingespart werden können.
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die Eingangsuntersuchung einer Patientin, die sich zur Geburt vorstellt, muss laut Urteil von einem Arzt vorgenommen werden und nicht alleine von der Hebamme.
Ein wesentlicher Punkt der von Prof. Dr. Dr. Ulsenheimer in seinen Ausführungen herausgestellt wird, ist die Tatsache, dass für jede Klinik entsprechend eines Risk Management verbindliche, schriftlich fixierte Anordnungen und Vereinbarungen vorliegen müssen. Dies erscheint ein wesentlicher Punkt, der aus den Ausführungen entnommmen und in praxi in den Kliniken umgesetzt werden sollte.
Als eigene Anmerkung möchte ich mir erlauben, darauf hinzuweisen, dass der Trend nach einem immer strengeren Risk Management häufig im Kontrast steht zu dem Bestreben der Verwaltungen, Sparmaßnahmen im personellen Sektor umzusetzen. Vorgaben können im Risk Management damit nicht mehr adäquat umgesetzt werden. Aus diesem Grund ist es unbedingt erforderlich, dass auch die Statements der Fachgesellschaften diesem Trend Rechnung tragen und in schriftlicher Form die wesentlichen Voraussetzungen dafür schaffen, dass eine Umsetzung im aktuell juristischen Trend möglich ist.
Prof. Dr. med. Eva-Maria Grischke
Prof. Dr. Dr. Klaus Ulsenheimer
Maximiliansplatz 12
80333 München
Email: ulsenheimer@uls-frie.de