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DOI: 10.1055/s-2006-939856
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York
Fristlose Entlassung einer Assistenzärztin
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4.11.2005Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
11. April 2006 (online)
Problem
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. In die Zumutbarkeitsprüfung sind umfassend alle tatsächlichen Umstände einzubeziehen, bei fristloser Kündigung des Arbeitgebers zum Beispiel bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses, Schwere der Verfehlung, Wiederholungsgefahr von Vertragsverletzungen usw.
In dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4.11.2005 - 9 Sa 933/05 - geht es im Kern um die Frage, unter welchen Voraussetzungen bereits ein einmaliges Versagen einer noch in der Weiterbildung zur Fachärztin für Innere Medizin befindlichen Assistenzärztin (Klägerin) dem Arbeitgeber (beklagte GmbH als Krankenhausträgerin) die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen und damit einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung liefern kann.
Dr. jur. H.-J. Rieger
Fachanwalt für Medizinrecht
Zeppelinstraße 2
76185 Karlsruhe