Laryngorhinootologie 2007; 86(6): 451-453
DOI: 10.1055/s-2007-966321
Gutachten + Recht

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Praxis - Klinik - Praxisklinik - Tages-/Nachtklinik - Privatklinik

Juristische Klarstellungen im ärztlichen BezeichnungswirrwarrDoctors’ Practice - Hospital - Doctors’ Clinic - Day and Night Hospital - Privat ClinicA legal Overview of medical termsA.  Wienke1 , K.  Janke1
  • 1Wienke & Becker - Köln
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Publication Date:
01 June 2007 (online)

Ärzte dürfen ihre Praxis nicht als „Klinik” bezeichnen. So klar und einfach diese Feststellung auf den ersten Blick ist, so komplex können doch die Einzelheiten sein, die sich dahinter verbergen. Dies macht auch eine jüngst veröffentlichte Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 20. 11. 2006 - 12 O 366/04 - deutlich. Im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage gegen einen niedergelassenen Arzt, der seine Praxis als Klinik bezeichnet hatte, sahen die Richter den Tatbestand der irreführenden Werbung als erfüllt an, da die Arztpraxis weder die für die Bezeichnung „Klinik” erforderliche Versorgungsweise noch die notwendige Praxisausstattung aufwies. Nach Ansicht der Richter sei mit dem Betreiben einer Klinik die stationäre Unterbringung für Heilung und Pflege verbunden. Bei einer Klinik müsse nach der Verkehrserwartung zudem regelmäßig eine Übernachtung gewährleistet sein, sodass die Klinik eine gewisse personelle und apparative Mindestausstattung für die stationäre Betreuung aufweisen müsse.

Die Richter des Landgerichts Düsseldorf bestätigen mit ihrer Entscheidung im Ergebnis die bisherige Rechtsprechung, dass für die Bezeichnung einer Einrichtung als Klink bzw. Tagesklinik gewisse organisatorische Strukturen und Leistungsangebote vorliegen müssen. Welche Anforderungen an eine medizinische Einrichtung zu stellen sind, richtet sich primär nach der jeweils zugehörigen medizinischen Versorgungsform (vollstationär, teilstationär und ambulant). Zur Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen Behandlungsmöglichkeiten ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und insbesondere sein wegweisendes Urteil vom 4. 3. 2004 - B 3 KR 4/03 - maßgeblich.

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf gibt Anlass dazu, über die in dieser Entscheidung diskutierten Fragen hinaus auf die verschiedenen organisatorischen Versorgungsformen im deutschen Gesundheitswesen, ihre Begrifflichkeiten und die jeweiligen Voraussetzungen ihrer Benutzung hinzuweisen:

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