Rofo 2007; 179(3): 329-330
DOI: 10.1055/s-2007-972196
Mitteilungen der DRG

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Keine Abrechnungsbefugnis in der GKV aufgrund Zusatzbezeichnung

Abrechnung von Röntgenaufnahmen und chirotherapeutischen Eingriffen an der Halswirbelsäule durch HNO-Arzt mit der Zusatzbezeichnung Chirotherapie
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Publication Date:
20 March 2007 (online)

 

Hals-Nasen-Ohren-Ärzte, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und zur Führung der Zusatzbezeichnung Chirotherapie berechtigt sind, haben keinen Vergütungsanspruch gegen ihre zuständige Kassenärztliche Vereinigung für die Durchführung von Röntgenaufnahmen und chirotherapeutischen Eingriffen an der Halswirbelsäule. Dies entschied das Bundessozialgericht mit Urteil vom 22.03.2006, (Az.: B 6 KA 75/04 R) unter Hinweis auf die Fachfremdheit der ärztlichen Leistung.

Rechtsanwälte Wigge, Münster

RA Dr. Peter Wigge
RA Anke Harney

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