Hebamme 2007; 20(1): 64-66
DOI: 10.1055/s-2007-977482
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Schwangerenvorsorge durch Hebammen bei Risikoschwangerschaften

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Publication Date:
03 April 2007 (online)

Frage

Die Gynäkologen meiner Region behaupten, eine Schwangere habe eine Risikoschwangerschaft, sobald auch nur ein einziges Kästchen im Anamnesekatalog A angekreuzt sei. In allen diesen Fällen müsse die Frau an einen Arzt verwiesen werden und eine Schwangerenvorsorge allein bei einer Hebamme sei nicht möglich.

Wir Hebammen sind dagegen der Meinung, dass einer schwangeren Frau auch in diesem Fall erst dann zu einer ärztlichen Schwangerenvorsorge geraten werden muss, wenn sich die Schwangerschaft nicht normal entwickelt bzw. wenn eine Pathologie besteht, die für den weiteren Schwangerschaftsverlauf relevant ist. - Wer hat Recht?

Name der Redaktion bekannt

Literatur

  • 1 Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung. („Mutterschafts-Richtlinien”), in der Fassung vom 10. 12. 1985, zuletzt geändert am 24. März 2003 (www.g-ba.de)
  • 2 Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV), 4. Verordnung zur Änderung der Hebammenhilfe (www.bdh.de) 2004
  • 3 Patientenrechte in Deutschland. Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung, Bundesministerium der Justiz, (www.bmgs.de) 2003
  • 4 Bund Deutscher Hebammen .Empfehlungen für Schwangerenvorsorge durch Hebammen, (www.bdh.de) 2004

Anschrift der Autorin:

Monika Selow

Beirätin im Präsidium des Bundes Deutscher Hebammen

Geschwister-Scholl-Str. 1

14471 Potsdam

Email: selow@bdh.de