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DOI: 10.1055/s-2007-979372
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York
Einsichtsrecht des Patienten in Krankenunterlagen
Publication History
Publication Date:
24 April 2007 (online)
Problem
Nach gefestigter Rechtsprechung hat der Patient gegenüber dem Arzt und dem Krankenhaus auch außerhalb eines Rechtsstreits grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über „naturwissenschaftlich objektivierbare Befunde” (zum Beispiel Laborergebnisse, EKG- und EEG-Befunde, Fieberkurven) und Berichte über „Behandlungsfakten” (zum Beispiel Medikation und OP-Berichte) enthalten. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag als vertragliches Nebenrecht, dem eine vertragliche Nebenpflicht der Behandlerseite entspricht. Ein rechtliches Interesse auf Einsichtsgewährung braucht der Patient nicht darzulegen.
Soweit die Krankenunterlagen Aufzeichnungen subjektiver Wertungen enthalten (zum Beispiel persönliche Eindrücke bei Gesprächen mit dem Patienten, erste Verdachtsdiagnosen), wird ein Einsichtsrecht des Patienten von der Rechtsprechung grundsätzlich verneint. Diese Einschränkung erfolgt sowohl im Interesse des Patienten wie auch des Arztes und dritter Personen, die in der Krankengeschichte eine Rolle spielen (vgl. zum Ganzen vor allem Bundesgerichtshof [BGH], Urteile vom 23.11.1983, Neue jur. Wschr. (1983), 36 328, 330; (1985), 38, 674, 675 sowie Uhlenbruck/Schlund in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl. 2002, § 60 Rn. 1ff mit zahlreichen Nachweisen).
Bei der Geltendmachung des Rechts auf Einsichtsgewährung durch den Patienten in „seine” Krankenunterlagen kommt es zwischen den Parteien immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten, die wiederholt die Gerichte beschäftigt haben.
Dr. H.-J. Rieger
Fachanwalt für Medizinrecht
Zeppelinstraße 2
76185 Karlsruhe