Der Klinikarzt 2007; 36(6): 310-312
DOI: 10.1055/s-2007-980825
Recht

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Was Sie bei der Ausschreibung, Besetzung und Kündigung einer Belegarztstelle beachten müssen

Eingeschränkte Zulassung in einem gesperrten Bereich
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Publication Date:
28 June 2007 (online)

 

Über das Belegarztsystem können niedergelassene Ärzte stationäre Leistungen erbringen, ohne ihre Praxis aufgeben zu müssen. Krankenhäuser wiederum können eine Leistung verlässlich anbieten, ohne ständig einen Spezialisten vor Ort beschäftigen zu müssen. Doch Vorsicht: Fassen Sie Belegarztverträge schriftlich ab und legen Sie insbesondere die Kündigungsfristen fest, um später nicht über eine angemessene Kündigungsfrist vor Gericht streiten zu müssen. Ärzte, die "nur" über eine eingeschränkte Belegarztzulassung verfügen, müssen sich bewusst sein, dass ihre Zulassung mit dem Belegarztvertrag steht und fällt. Langfristige vertragliche Bindungen müssen diese Besonderheit unbedingt berücksichtigen.

Das Belegarztwesen verknüpft die ambulante mit der stationären Tätigkeit in besonderer Art und Weise. Belegärzte sind nicht beim jeweiligen Krankenhaus angestellt, sondern verfügen über einen Belegarztvertrag, der ihnen ermöglicht, eigene Patienten im Krankenhaus stationär zu behandeln. Außerhalb ihrer belegärztlichen Tätigkeit sind sie regelmäßig als niedergelassene Ärzte in eigener Praxis tätig. Betreuen solche Ärzte in ihrer Praxis auch Patienten der gesetzlichen Krankenversicherungen, so benötigen sie hierzu eine vertragsärztliche Zulassung. Befindet sich die Praxis in einem für ihr Fachgebiet "gesperrten Gebiet", wird ein Arzt dort nur eine vertragsärztliche Zulassung erhalten, wenn ein Inhaber einer Zulassung aufhört oder das Gebiet entsperrt wird.

Korrespondenz

Dr. jur. Isabel Häser

Rechtsanwältin

Ehlers, Ehlers & Partner

Widemyerstraße 29

80538 München

Email: i.haeser@eep-law.de