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DOI: 10.1055/s-2007-995569
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York
Rhinopathie ist keine obstruktive Atemwegserkrankung im Sinne der Berufskrankheitenverordnung
Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. 10. 2007 – B 2 U 15/06 R –Rhinopathy is not a Chronic Obstructive Lung Disease in Accordance with the Ordinance Concerning Occupational DiseasesPublication History
Publication Date:
06 October 2008 (online)
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem jüngst veröffentlichten Urteil vom 30. 10. 2007 entschieden, dass eine Atemwegserkrankung der oberen Luftwege im Sinne einer Rhinopathie nicht von dem Begriff der obstruktiven Atemwegserkrankung nach der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) erfasst sei. Die Anerkennung und Entschädigung einer Rhinopathie als Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 4302 der Anlage zur BKV komme daher nicht in Betracht.
Auszug aus der Anlage zur BKV:
43 Obstruktive Atemwegserkrankungen
4301 Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
4302 Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Wienke & Becker – Köln
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