Wahlleistungen, wie zum Beispiel eine Chefarztbehandlung, sind für viele Patienten eine interessante Option. Denn gerade in der belastenden Situation einer ernsthaften, unter Umständen sogar lebensbedrohlichen Erkrankung wünscht sich jeder die bestmögliche ärztliche Betreuung. Doch was, wenn der liquidationsberechtigte Arzt einmal aus wichtigen Gründen verhindert ist, seinen Pflichten aus einer Wahlleistungsvereinbarung selbst nachzukommen - wozu er grundsätzlich verpflichtet ist? Unter bestimmten Voraussetzungen kann in solchen Fällen durchaus ein Stellvertreter die vereinbarten Leistungen erbringen, wie es ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs jetzt dokumentiert. Beispielsweise darf eine Verhinderung nicht absehbar sein, oder es muss eine individuelle Stellvertretervereinbarung mit dem Patienten bestehen, in der der potenzielle Vertreter namentlich aufgeführt ist. Eine pauschale Verhinderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dagegen reicht nicht aus.