Rofo 2008; 180(4): 361-363
DOI: 10.1055/s-2008-1077159
Mitteilungen der DRG
Radiologie und Recht
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Neuigkeiten aus der Rechtsprechung zur Zweigpraxis - erleichterte Bedingungen für Radiologen?

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Publication Date:
24 April 2008 (online)

 

Anmerkung zu einer Entscheidung des Landessozialgerichts Hessen [1]

01 Beschluss vom 29.11.2007, Az.: L 4 KA 56/07 ER.

02 Harney A. Fortschr Röntgenstr 2007; 179: 1289-1292.

03 Urteil vom 07.03.2007, Az.: S 12 KA 701/06; Beschluss vom 27.08.2007, Az.: S 12 KA 374/07 ER.

04 Vgl. aktuelle Entscheidung des SG Marburg, Beschluss vom 22.02.2008, Az.: S 12 KA 47/08 ER, wo die Unterscheidung deutlich herausgearbeitet wird. In dem Beschluss ging es im übrigen um ein Medizinisches Versorgungszentrum, welches nach der Rechtsauffassung des Gerichts am Vertragsarztsitz alle ärztlichen Leistungen erbringen muss, um als fachübergreifend zu geltend. Konkret handelte es sich um einen Radiologen und einen Nuklearmediziner, die am Hauptsitz ein MVZ betrieben und nunmehr die Genehmigung einer Zweigpraxis begehrten, wobei gynäkologische Leistungen durch eine Gynäkologin ausschließlich in der Zweigpraxis erbracht werden sollten. Das Sozialgericht versagte die Genehmigung der Zweigpraxis, weil alle ärztlichen Leistungen am Vertragsarztsitz (Hauptsitz) erbracht werden müssten.

05 vom 27.08.2007, Az.: S 12 KA 374/07 ER.

06 Der Bundesmantelvertrag wird zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigunge und den Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossen. Die durch das VÄndG vorgenommenen Änderungen sind im BMV-Ä umgesetzt worden, so dass dieser in seiner aktuellen Fassung zum 01.07.2007 in Kraft getreten ist.

07 Seit in Kraft treten des VÄndG ist auch eine sog. Teilzulassung möglich, d.h. der Versorgungsauftrag wird auf eine halbe Zulassung beschränkt. Damit verringert sich dann auch das Budget um die Hälfte. In der Bedarfsplanung wird der Arzt mit dem Faktor 0,5 berücksichtigt.

08 Zu den Präsenszeiten siehe § 17 Abs. 1a BMV-Ä.

09 Insgesamt hierzu bereits Harney RöFo 12/2007, S. 1289.

10 BSG, Urteil vom 30.01.2002, Az.: B 6 KA 20/01 R.

11 Bundesmantelvertrag für Zahnärzte (BMV-Z) in der Fassung vom 01.02.2008. Hiernach wird die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Hauptsitz dann nicht beeinträchtigt, wenn die Dauer der Tätigkeit in der Zweigpraxis oder den Zweigpraxen ein Drittel der Tätigkeit am Hauptsitz nicht übersteigt, § 6 Abs. 6 Satz 7 . Der Zahnarzt hatte mitgeteilt, dass er wöchentlich 53,5 Stunden am Hauptsitz tätig ist. Die beabsichtigten Praxisöffnungszeiten in der Zweipraxis waren von ihm mit 12 Stunden angegeben worden. Das LSG Hessen führte aus, dass selbst wenn man die Fahrzeiten vom Hauptsitz zur Zweigpraxis hinzuzähle (45 Minuten pro Strecke), dann käme der Zahnarzt auf 16,5 Stunden und damit nicht auf ein Drittel von 53,5 Stunden.

12 Möglich ist auch eine quantitative Versorgungsverbesserung. Da hierauf jedoch bereits in dem Beitrag in der RöFo 12/2007, S. 1289f eingegangen wurde und das LSG Hessen hierzu keine näheren Ausführungen gemacht hat, wird nur auf die Versorgungsverbesserung in qualitativer Hinsicht eingegangen.

13 Auch aus der LSG Hessen Entscheidung lässt sich im Wege eines "erst recht Schlusses" ableiten, dass (weiterbildungsrechtliche!) Zusatzbezeichnungen zur Begründung eines qualitativen Versorgungsbedarfs ausreichen, wenn ein solcher schon mit einer rein "curriculäre Fortbildungen" begründet werden kann.

14 Beispielhaft sei auf die curriculären Fortbildungen nach der Bundesärztekammer (nicht rechtsverbindlich) wie "Ernährungsmedizin" oder "Umweltmedizin" verwiesen.

15 (Nur) für die Zahnärzte findet sich hierzu eine ausdrückliche Regelung (§ 6 Abs. 6 Satz 6 BMV-Z).

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