Rofo 2008; 180(11): 1015-1017
DOI: 10.1055/s-2008-1101417
DRG-Mitteilungen
Radiologie und Recht
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Auslagerung eines Fachgebietes an den Ort einer Zweigpraxis - Genehmigungsanforderungen an die Zweigpraxis eines Medizinischen Versorgungszentrums

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Publication Date:
23 October 2008 (online)

 

Einleitung

Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG), welches Anfang nächsten Jahres bereits zwei Jahre in Kraft sein wird, ist den Radiologen die Möglichkeit gegeben worden, unter "vereinfachten Bedingungen" neben ihrem Hauptsitz eine Zweigpraxis zu eröffnen, um (auch) dort abrechnungsfähige radiologische Leistungen erbringen zu können. Wie schon in der Dezemberausgabe 2007 [1] sowie in der Aprilausgabe 2008 [2] berichtet, beschäftigte sich das Sozialgericht Marburg [3] sowie das Landessozialgericht Hessen [4] als nächst höhere Instanz in der Vergangenheit bereits mehrfach mit den Genehmigungsanforderungen für eine Zweigpraxis. Im Folgenden sollen zwei bisher noch nicht behandelte Entscheidungen des Sozialgerichts Marburgs [5] näher erörtert werden, die jeweils in derselben Sache ergangen sind und die sich speziell mit den Anforderungen einer Zweigpraxis eines MVZ beschäftigt haben. Zentrale Frage war dabei die rechtliche Zulässigkeit der Auslagerung eines gesamten Fachgebietes an den Ort der Zweigpraxis. Des weiteren wird zum Zwecke eines Gesamtüberblicks auf die übrigen Genehmigungsanforderungen einer Zweigpraxis eingegangen, zu denen sich das Sozialgericht Marburg in den genannten Entscheidungen erneut geäußert hat.

In den Entscheidungen des Sozialgerichts Marburg [5] war die Genehmigung einer Zweigpraxis eines MVZ streitig. Das MVZ war mit Praxissitz in A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und beschäftigte dort als angestellte Ärzte einen Facharzt für Radiologie sowie einen Facharzt für Nuklearmedizin. Das MVZ übernahm im Wege der Praxisnachfolge einen ausgeschriebenen weiteren Praxissitz aus dem Gebiet der Gynäkologie in der C-Stadt, wobei die vertragsärztliche Tätigkeit am dortigen Praxissitz durch eine vollzeitig beim MVZ angestellte Frauenärztin fortgeführt werden sollte. Am Sitz der übernommenen gynäkologischen Praxis begehrte das MVZ die Genehmigung einer Zweigpraxis, wobei allein dort gynäkologische Leistungen erbracht werden sollten, während sich das Leistungsspektrum am Hauptsitz des MVZ in A-Stadt ausschließlich auf radiologische und nuklearmedizinische Leistungen beziehen sollte [6].

Literatur

  • 01 Müller SC SC . Harney A . Fortschr Röntgenstr. 2007;  179 1289-1292
  • 02 Harney A . Fortschr Röntgenstr. 2008;  180 361-363
  • 03 SG Marburg, Urteil vom 07.03.2007, Az.: S 12 KA 701/06; SG Marburg, Beschluss vom 27.08.2007, Az.: S 12 KA 374/07 ER. 
  • 04 LSG Hessen, Beschluss vom 29.11.2007, Az.: L 4 KA 56/07 ER. Mit dem Beschluss des LSG Hessen wurde der Beschwerde gegen den Beschluss des SG Marburg vom 27.08.2007, Az.: S 12 KA 374/07 ER, stattgegeben. 
  • 05 SG Marburg, Beschluss vom 22.02.2008, Az.: S 12 KA 47/08 ER; SG Marburg, Beschluss vom 23.11.2007, Az.: S 12 KA 465/07. 
  • 06 In dem Beschluss des SG Marburg vom 23.11.2007, Az.: S 12 KA 465/07, ging das Gericht noch davon aus, dass gynäkologische Leistungen auch am Hauptsitz erbracht werden würden, so dass in diesem Verfahren die einstweilige Anordnung (teilweise) erfolgreich war. In dem Beschluss des SG Marburg vom 22.02.2008, Az.: S 12 KA 47/08 ER, wurde seitens des MVZ klar gestellt, dass die gynäkologischen Leistungen nur in der Zweigpraxis erbracht werden würden, was zur Abweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung führte. 
  • 07 Zuständig, wenn die Zweigpraxis in demselben KV-Bezirk liegt wie der Vertragsarztsitz. 
  • 08 Zuständig, wenn die Zweigpraxis in anderen KV-Bezirk als der Vertragsarztsitz liegt. 
  • 09 SG Marburg, Beschluss vom 23.11.2007, Az.: S 12 KA 465/07 ER. 

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