Gemäß DSVO gilt der Heilpraktiker als Verantwortlicher für die personenbezogenen Daten seiner Patienten. Gesundheitsdaten dürfen nicht ohne Einwilligung der Patienten verarbeitet werden. Für diese gibt es formale Anforderungen wie die Belehrung über das Widerrufsrecht. Alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Umsetzen der DSGVO in seiner Praxis muss der Heilpraktiker – gegebenenfalls schriftlich – nachweisen.
Keywords
Bundesdatenschutzgesetz - Datenschutzgrundverordnung - EU - DSGVO - personenbezogene Daten - betroffene Person - Datenerhebung - Datenverarbeitung - Verantwortlicher - Auftragsverarbeiter - Landesdatenschutzbehörde - zweckgebundene Datenverarbeitung - Nachweispflicht - Datenschutzbeauftragter - Heilpraktiker