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DOI: 10.1055/a-0895-7868
Ausländische Ärzte in Deutschland – Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse, Weiterbildungszeiten und im Ausland abgeschlossener Facharztweiterbildungen
Publication History
Publication Date:
14 June 2019 (online)
Bis 2016 ist die Zahl der ausländischen Ärztinnen und Ärzte in Deutschland auf ca. 46 700 angestiegen; damit stellen ausländische Berufsträger 10,6% der in Deutschland gemeldeten Ärzteschaft [1]. Von diesen besitzen 2017 insgesamt 11,8% eine ausländische Staatsbürgerschaft [2]. Medizinerinnen und Mediziner mit Abschlüssen aus anderen Ländern müssen, ebenso wie ihre in Deutschland ausgebildeten Kolleginnen und Kollegen, eine Approbation oder Berufserlaubnis nachweisen können und ihre ausländische Facharztausbildung in Deutschland anerkennen lassen. Auf dem verhältnismäßig schnellsten und einfachsten Weg ist dies Ärztinnen und Ärzten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union möglich. Für Ärzte aus sogenannten Drittstaaten gestaltet sich das Unterfangen, eine Approbation zu erhalten, schwieriger.
Während die Vorschriften über die ärztliche Approbation in der Bundesärzteordnung (BÄO) und der Approbationsordnung (ÄApprO) bundesweit einheitlich gelten, sind die Bestimmungen über die Weiterbildung in den Heilberufskammergesetzen (Ländergesetze) und autonomen Satzungen der Landesärztekammern geregelt. Insbesondere die Vorschriften über die Anerkennung der Facharztausbildungen und die Ausbildungszeiten in den Ländergesetzen sind inhomogen, im Wesentlichen jedoch an der Muster-Weiterbildungsordnung (MWBO) der Bundesärztekammer angelehnt. Aufgrund der vielfältigen Regelungen in unterschiedlichen Gesetzen gestalten sich die Voraussetzungen zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit äußerst komplex und sind mithin für mögliche Bewerber schwer zu überblicken.
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Quellen und Anmerkungen
- 1 Gesundheitsdaten – Mehr ausländische Ärzte im ambulanten Bereich 2016. Online: http://gesundheitsdaten.kbv.de/cms/html/17%20078.php Stand: 29.11.2018
- 2 Statistik Bundesärztekammer Ausländische Ärztinnen und Ärzte 2017. Online: https://www.bundesaerztekammer.de/ueber-uns/aerztestatistik/aerztestatistik-2017/auslaendische-aerztinnen-und-aerzte/ Stand: 20.09.2018
- 3 Art. 21 EU-Richtlinie 2005/36/EG.
- 4 OVG NRW, Az. 13 A 235/15, Urt. v. 17.02.2017, Rn. 43.
- 5 BVerwG, Az. 3 C33/07, Urt. v. 11.12.2008 Rn. 18 f.
- 6 BVerwG, Az. 3 B 46/05, Urt. v. 22.09.2005, Rn. 2.
- 7 VG Köln, Az. 7 K 2719/15, Urt. v. 22.0.8.2017, Rn. 39 ff.
- 8 VG Köln, Az. 7 K 4496/13, Urt. v. 22.09.2015, Rn. 40.
- 9 Vgl. § 10 Abs. 1a BÄO.
- 10 BT-Drs. 18/1162, S. 18.
- 11 Näheres in § 3 Abs. 6 BÄO.
- 12 Exemplarisch: Weiterbildung nur mit Approbation. Online: http://www.laek-rlp.de/aerzteservice/weiterbildung/weiterbildungnur-mit-approbation.php Stand: 29.11.2018
- 13 Richtlinie 2013/55/EU, Erwägungsgrund Nr. 25.
- 14 Vgl. § 10 Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen.
- 15 Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Ärztestatistik 2016: „Die Schere zwischen Behandlungsbedarf und Behandlungskapazitäten öffnet sich“. Online: https://www.bundesaerztekammer.de/presse/pressemitteilungen/news-detail/die-schere-zwischenbehandlungsbedarf-und-behandlungskapazitaeten-oeffnet-sich/ Stand: 26.09.2018
- 16 Gesundheitsdaten – Mehr als 496000 Ärzte in Deutschland. Online: http://gesundheitsdaten.kbv.de/cms/html/17077.php; Stand: 29.11.2018.
- 17 BT-Drs. 18/11 513, S. 10 f.