Schlüsselwörter
Qualitätsmanagement - Qualitätssicherung - Zertifizierung - Akkreditierung - deutsches Gesundheitswesen.
1. Einleitung
Wenn Perfektion dem menschlichen Wesen und Handeln inhärent wäre,
bräuchten wir kein Qualitätsmanagement. Die Realität ist dadurch
gekennzeichnet, dass nicht nur die bestmögliche Qualität verfehlt werden
kann, sondern unerwünschte Ereignisse die Gesundheit und das Leben von Patienten
kosten können.
In einer weit beachteten Studie von 1991 fanden sich bei Auswertung von 30 000
Krankenakten aus dem Bundesstaat New York bei 3,7% der Patienten
unerwünschte Ereignisse, von denen 13,6% zum Tod führten.
58% der Ereignisse wurden als vermeidbar eingeschätzt, und 28%
wurden auf Nachlässigkeit zurückgeführt [1]. Das Institute of Medicine extrapolierte in seinem Bericht „To Err is
Human“, dass jährlich 44 000 bis 98 000 Todesfälle
in Krankenhäusern der USA vermieden werden könnten [2]. Für Deutschland gab es für 2007 vom
Aktionsbündnis Patientensicherheit (APS) die Schätzung, dass man bei
stationären Patienten von 2–4% vermeidbaren unerwünschten
Ereignissen, 1% Behandlungsfehlern und einer konsekutiven Mortalität von
0,1% ausgehen muss [3]. Darüber hinaus
können Mitarbeiter, interne und externe Partner, wirtschaftliche Ergebnisse und die
Reputation einer Gesundheitseinrichtung von den Folgen mangelnder Qualität betroffen
sein.
Als Konsequenz daraus ist ein Risiko- und Fehlermanagement heute fester Bestandteil jedes
Qualitätsmanagementsystems, und wissenschaftliche Untersuchungen zu menschlichen und
systemischen Fehlerursachen [4]
[5] führten zu einer neuen, offeneren Kultur des
Umgangs mit Fehlern.
Bei aller Unvollkommenheit haben wir aber andererseits auch eine starke positive Vision von
der erreichbaren Qualität unseres Tuns, gespeist aus intrinsischer Motivation,
Arbeitsethos und Ethik. Dies findet seinen Ausdruck sowohl im klinischen und forschenden
Streben nach Verbesserung und Fortschritt als auch im täglichen Ringen, unter
gegebenen Umständen und Einschränkungen das Optimum zu erreichen. Methoden
des umfassenden Qualitätsmanagements sind dazu die Entsprechung und bieten eine
systematische Unterstützung.
2. Ethik – Verpflichtung zum verantwortlichen Handeln
2. Ethik – Verpflichtung zum verantwortlichen Handeln
Die Arzt-Patient-Beziehung ist wesentlich dadurch charakterisiert, dass der Patient sich
mit seiner Person, seiner körperlichen Unversehrtheit, oft seinem ganzen Wohl und
Wehe dem Arzt ausliefert. Dazu ist – je nach Umständen erhebliches –
Vertrauen in die fachliche Kompetenz und charakterliche Integrität des Arztes
erforderlich. Dieses Vertrauen zu verdienen und zu rechtfertigen ist ein ethischer
Imperativ, dem nachzukommen in Selbstverpflichtungserklärungen bekräftigt
wird. Die ältesten dieser Dokumente reichen an die Anfänge der schriftlichen
Überlieferung der Menschheitsgeschichte zurück.
2.1 Historische Gelöbnisse
2.1.1 Hippokratischer Eid
Die wohl bekannteste Selbstverpflichtungserklärung ist der Hippokratische Eid,
der dem auf der griechischen Insel Kos praktiziert habenden Arzt Hippokrates (ca. 460
bis 370 v.Chr.) zugeschrieben wird. Der Hippokratische Eid enthält bereits die
wesentlichen Elemente der ärztlichen Ethik: Das Versprechen, Patienten nach
bestem Wissen und Können zu behandeln und Schaden von ihnen abzuwenden, wird
ergänzt durch das Ablehnen von Sterbehilfe und Abtreibung. Es wird gelobt, den
durch die ärztliche Tätigkeit erlangten Zugang zum intimsten
Lebensbereich der Patienten nicht missbräuchlich auszunutzen, insbesondere nicht
durch sexuelle Handlungen. Weiterhin erfolgt eine Verpflichtung auf die
ärztliche Schweigepflicht.
2.1.2 Primum non nocere
Eine kondensierte, auf das therapeutische Vorgehen fokussierten Handlungsanweisung, die
in ihrer Prägnanz zeitlos ist, wird oft Hippokrates zugeschrieben, wurde aber
möglicherweise erst im 17. Jahrhundert geprägt [6]. Insbesondere der erste Satz ist auch heutzutage im
klinischen Alltag geläufig:
„Primum non (nil/nihil) nocere, secundum cavere, tertium
sanare“.
Als allererste Maxime soll der Arzt dem Patienten durch sein Handeln keinen
(vermeidbaren) Schaden zufügen, zweitens soll er vorsichtig und umsichtig
vorgehen und erst im Anschluss daran mit seinen Heilungsbemühungen beginnen.
2.1.3 Vejjavatapada – Indien
Historisch aus der gleichen Epoche wie der Hippokratische Eid ist der aus Indien auf
ca. 500 v. Chr. datierte Vejjavatapada überliefert. Besonders betont wurde
Mitgefühl, Erbarmen und Achtsamkeit, wie es der buddhistischen Philosophie
entspricht. Aus dieser Motivation heraus soll der Kranke behandelt werden, nicht aus
Gewinnsucht. Der Arzt soll sich nicht entziehen, wenn seine Behandlung wirkungslos
bleibt, und er soll physisch abstoßende Situationen mit Gleichmut ertragen.
2.1.4 Konfuzianische Tradition – China
Die chinesische Hochkultur hat, geprägt durch die konfuzianische Tradition, zur
selben Zeit einen vergleichbaren Kodex für ärztliche Ethik
hervorgebracht. Ärzte sollen mit Mitgefühl und ohne Ansehen des sozialen
Status Patienten sorgfältig und nach bestem Können behandeln und sich
dabei würdevoll verhalten. Insbesondere werden sie verpflichtet, sich mit
größter Ernsthaftigkeit medizinisch fortzubilden [7].
2.1.5 Die Siebzehn Regeln des Enjuin – Japan
An der japanischen, buddhistischen Ri-shu Medizinschule wurde im 16. Jahrhundert
für die Absolventen eine Verpflichtung mit 17 Regeln entwickelt. Als
Besonderheit erfolgte die Aufforderung, Stolz und Geltungssucht zu vermeiden, die als
gravierende negative Eigenschaften des Geistes angesehen werden. Stattdessen wurde
Gleichmut auch undankbaren Patienten gegenüber gefordert.
2.2 Die Genfer Deklaration des Weltärztebundes
Die Genfer Deklaration des Weltärztebundes, die 1948 erstmalig verabschiedet
wurde, liegt mittlerweile in der sechsten Revision von 2017 vor [8]. Im Gegensatz zu den historischen Gelöbnissen
wurden alle religiösen Bezüge entfernt und das absolute Tötungs-
und Abtreibungsverbot mit einer allgemeiner gehaltenen Formulierung
(„höchster Respekt vor dem Leben“) relativiert. Neue Aspekte sind
der explizite Vorsatz, die Autonomie des Patienten zu wahren und weiterhin die eigene
Fachkompetenz (direkt oder indirekt) nicht für Repressionsmaßnahmen oder
gar Folter zur Verfügung zu stellen. Ein sehr relevanter Punkt in Zeiten der
kontinuierlichen Arbeitsverdichtung ist der Satz, das Ärzte auf die eigene
Gesundheit und das eigene Wohlergehen gerade im Interesse der ihnen anvertrauten Patienten
achten sollen. Dies war ebenfalls ein Schwerpunkt auf dem 122. Deutschen Ärztetag
2019 (s. 8.2.4).
2.3 Deklaration von Helsinki – Ethische Grundsätze für die
medizinische Forschung
Der medizinische Fortschritt, die Weiterentwicklung des medizinischen Wissens und der
medizinischen Techniken, ist mit dem Thema der medizinischen Forschung an Erkrankten oder
auch Gesunden (einschließlich von Selbstversuchen) untrennbar verbunden. Die
Tatsache, dass Studienteilnehmer Schaden nehmen könnten, kann nur dadurch ethisch
gerechtfertigt werden, dass das Ziel die Verbesserung der Situation aller von der gleichen
Gesundheitsstörung Betroffenen ist. Erste Empfehlungen zum ethischen Umgang mit
medizinischer Forschung sind bereits zu Beginn des 19. Jahrhunderts dokumentiert. 1964
wurde vom Weltärztebund die Deklaration von Helsinki beschlossen, die die Rechte
von Patienten, die in Studien eingeschlossen werden sollen, definiert, einen sehr
elaborierten Kodex für das Design von Studien und das Verhalten forschender
Ärzte enthält und Ethikkommissionen verbindlich macht [9].
2.4 Diskussion – Der gute Arzt
In der Zusammenschau aller oben genannten Gelöbnisse und Verpflichtungen
erhält man eine auf Jahrtausenden menschlicher Erfahrung basierende Vision von
einem „guten Arzt“. Da der Arzt eine zentrale Rolle im Diagnose- und
Behandlungsprozess einnimmt, hat er großen Einfluss auf die medizinische
Behandlungsqualität. Das Befolgen der ärztlichen Ethik ist somit die
älteste, unmittelbar wirksame Qualitätssicherungsmaßnahme.
3. Qualitätsdefinitionen
Qualität kann als Begriff in zweierlei Hinsicht verstanden werden: erstens als
Beschreiben der Beschaffenheit von etwas, und zweitens als Beschreiben der Güte von
etwas. Im Kontext des medizinischen Qualitätsmanagements ist die zweite Bedeutung
gemeint.
3.1 Qualität
Es gibt unterschiedliche Ansätze, den Begriff Qualität zu definieren,
insbesondere bezogen auf das Gesundheitswesen. Qualität ist keine absolute,
sondern eine relative Größe. Sie wird in der Industrie definiert als der
Grad des Erreichens von Anforderungen (=Sollwert) im Produkt
(=Istwert).
3.1.1 ISO
In der für das Qualitätsmanagement relevanten DIN EN ISO 9000:2015, die
auch im Gesundheitswesen angewendet wird, wird Qualität definiert als:
„Grad, in dem ein Satz inhärenter Merkmale eines Objekts Anforderungen
erfüllt“
In der DIN EN ISO 9001:2015 erfolgt die Definition etwas ausführlicher:
„Vermögen einer Gesamtheit inhärenter Merkmale eines Produkts,
eines Systems oder eines Prozesses zur Erfüllung von Forderungen von Kunden und
anderen interessierten Parteien“.
Bei dieser Definition erfolgt die Beurteilung der Qualität aus der Perspektive
des Kunden, d. h. im Fall der Anwendung auf die Medizin in erster Linie aus der
Perspektive der Patienten. Neben diesen primären Kunden können auch
interne und externe Partner als Kunden kategorisiert werden. Interne Partner sind
z. B. ärztliche Kollegen anderer Abteilungen, externe Partner sind
z. B. Zuweiser, Kostenträger oder der Gesetzgeber. Eine sog.
„Kundenorientierung“ im Qualitätsmanagement sollte deshalb alle
3 der hier genannten Gruppen einschließen.
3.1.2 Donabedian
Die erste bekannte Definition, die speziell auf das Gesundheitswesen bezogen ist und
weite Verbreitung gefunden hat, wurde 1966 von Avedis Donabedian formuliert [10]. Er segmentierte Qualität in 3 Bereiche: die
Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität. Dabei bezeichnet die
Strukturqualität die zur Verfügung stehenden Ressourcen, die bei der
Behandlung der Patienten eingesetzt werden können, was sowohl die Qualifikation,
Art und Menge der Mitarbeiter als auch sämtliche technischen und baulichen
Ausstattungen betrifft. Die Prozessqualität bezeichnet, wie die Leistungen am
Patienten erbracht werden und umfasst dabei den gesamten Behandlungsprozess nicht nur in
seinen klinischen, sondern auch administrativen Aspekten. Die Ergebnisqualität
bezieht sich in erster Linie auf das Erreichen der erwarteten Behandlungsziele
für den Patienten, ist darauf aber nicht beschränkt. In der praktischen
Anwendung sind Struktur- und Prozessqualität leichter zu messen als die
Ergebnisqualität, andererseits haben Änderungen in Struktur- und
Prozessqualität nicht unbedingt eine Auswirkung auf die
Ergebnisqualität. Trotz dieser Einschränkungen hat diese Definition eine
weite Verbreitung im Gesundheitswesen inkl. der Gesundheitspolitik gefunden.
3.1.3 IOM
Eine weitere, relativ weit verbreitete Definition wurde 1990 vom „Institute of
Medicine“ (IOM) publiziert [11]:
„Quality of care is the degree to which health services for individuals and
populations increase the likelihood of desired health outcomes and are consistent with
current professional knowledge“
(Medizinische Qualität ist der Grad, mit dem Gesundheitsdienstleistungen
für Einzelne und die Gesellschaft die Wahrscheinlichkeit für
erwünschte Ergebnisse erhöhen und die auf dem aktuellen Stand des
fachlichen Wissens sind).
In Erweiterung der ISO-Definition wird hier explizit Bezug genommen auf den aktuellen
Wissensstand des Fachgebietes. Dass der Begriff „Wahrscheinlichkeit“
– anders als in der oben genannten ISO-Definition – zwischen den
„Grad“ (des Erreichens) und die „Ergebnisse“ gestellt
wird, reflektiert die Schwierigkeit des Messens der Ergebnisqualität.
3.1.4 ÄZQ und GMDS
Das „Ärztliche Zentrum für Qualität in der
Medizin“ (ÄZQ, s. 5.5.2) zitiert folgende Definition der
„Deutschen Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und
Epidemiologie“ (GMDS) [12]:
„Qualität im Gesundheitswesen bedeutet eine ausreichende und
zweckmäßige, d. h. patienten- und bedarfsgerechte, an der
Lebensqualität orientierte, fachlich qualifizierte, aber auch wirtschaftliche
medizinische Versorgung mit dem Ziel, die Wahrscheinlichkeit erwünschter
Behandlungsergebnisse bei Individuen und in der Gesamtbevölkerung zu
erhöhen“.
Durch sie wird die IOM-Definition erweitert um die Spezifizierungen
„ausreichend und zweckmäßig“, die synonym gesetzt werden
mit „patienten- und bedarfsgerecht“, sowie
„wirtschaftlich“. Dadurch werden die Kernbegriffe des §12 SGB V
(s. 5.1) bezüglich der Leistungsansprüche der Versicherten
eingebracht.
Es wird weiterhin ausgeführt, dass die (Qualitäts-) Anforderungen in
der medizinischen Qualität unterschieden werden können in die expliziten
(die vereinbarten), die impliziten (die – stillschweigend –
vorausgesetzten) und die gesetzlich verpflichtenden Anforderungen [13].
3.1.5 IQTIG
Das „Institut für Qualität und Transparenz im
Gesundheitswesen“ (IQTIG, s. 5.3) definiert Qualität in der
Gesundheitsversorgung in seinen „Methodischen Grundlagen v1.1“ (S. 16,
[14]) wie folgt:
„Qualität der Gesundheitsversorgung ist der Grad, in dem die Versorgung
von Einzelpersonen und Populationen Anforderungen erfüllt, die
patientenzentriert sind und mit professionellem Wissen
übereinstimmen“.
Dabei bezieht sich das IQTIG ausdrücklich auf die Definitionen der ISO
9000:2015 und des Institute of Medicine.
3.2 Qualitätsmanagement
Qualitätsmanagement ist ein übergeordneter Begriff, der alle Aspekte zum
Sichern und Fortentwickeln der Qualität in Bezug auf eine Organisation umfasst. Es
umfasst systematische und koordinierte Maßnahmen zur Planung, Lenkung, Kontrolle
und Verbesserung von Prozessen und Abläufen mit verschiedenen spezifischen
Instrumenten und ist primär von der Unternehmensleitung zu verantworten, sollte
aber von allen Mitarbeitern mitgetragen werden.
3.2.1 PDCA-Zyklus nach Deming, TQM und KVP
W. Edwards Deming war ein Mathematiker, Physiker und Statistiker, der als
Wissenschaftler und Berater 1950 nach Japan eingeladen wurde, seine Ideen von
Qualitätsmanagement in die Nachkriegsindustrie Japans einzubringen. Sein Konzept
war äußerst erfolgreich und trug elementar zur erfolgreichen
Neuaufstellung der japanischen Industrie bei [15].
Heute als „Total Quality Management“ (TQM) und „Kontinuierlicher
Verbesserungsprozess“ (KVP) bekannt, propagierte er einen holistischen Blick auf
die gesamte Organisation, ihre internen und externen Beziehungen, und die fortlaufende
Suche nach Verbesserungsmöglichkeiten. Repräsentativ dafür ist
der PDCA-Zyklus (Plan-Do-Check-Act), den er selbst seinem Lehrer Shewhart zuschrieb. Er
besteht aus einem Regelkreis in 4 Schritten zur kontinuierlichen
Qualitätsverbesserung:
-
Plan: Es wird ein Ziel und die erforderlichen Messgrößen
definiert
-
Do: Umsetzung durch Maßnahmen
-
Check (oder auch „Study“): Überprüfen der
erreichten Ergebnisse
-
Act: konsekutives Festlegen des weiteren Vorgehens
3.2.2 Zertifizierung vs. Akkreditierung
Diese oft synonym gebrauchten Begriffe unterscheiden sich deutlich: eine Akkreditierung
stellt höhere Anforderungen als eine Zertifizierung. Die Zertifizierung
bestätigt das Erfüllen von festgelegten Anforderungen, auch
Konformität genannt, z. B. von Prozessen. Eine Akkreditierung stellt
eine formelle Anerkennung der Kompetenz der bewerteten Organisation dar.
3.3 Qualitätssicherung
Im weiteren Sinne bedeutet Qualitätssicherung, dass die im Gesundheitswesen
Agierenden sich durch geeignete Maßnahmen vergewissern, dass die Qualität
ihrer Ergebnisse definierte Mindeststandards nicht unterschreitet. Sie hat auch den
Aspekt, den Kunden dieses Einhalten von Qualitätsstandards zuzusichern, was sich
in der synonymen Verwendung des Begriffs „Qualitätszusicherung“
oder auch im englischen „quality assurance“ ausdrückt. Vormalig
wurde Qualitätssicherung oft synonym mit dem Begriff
„Qualitätsmanagement“ benutzt. Heute versteht man sie als ein Teil
des Qualitätsmanagements. Der „Gemeinsame Bundesausschuss“ (G-BA,
s. 5.2) verwendet den Begriff zum Beschreiben seiner sämtlichen
qualitätsbezogenen Aufgaben, insbesondere der sog. externen
Qualitätssicherung.
3.3.1 Qualitätsindikatoren
Das IQTIG gibt folgende Definition:
„Qualitätsindikatoren sind fest definierte Kriterien, anhand deren sich
medizinische Qualität in einem Krankenhaus oder in einer Praxis messen,
darstellen und vergleichen lässt“ [16].
Qualitätsindikatoren sind quantitative Masse, die jedoch kein direktes
Maß der Qualität. Die Validierung der in der Qualitätssicherung
durch den G-BA eingesetzten Qualitätsindikatoren erfolgt durch das IQTIG.
3.4 PRO und Lebensqualität
PRO (patient reported outcome) wird definiert als „jede Äußerung
von Betroffenen über ihre gesundheitliche Situation und die damit in Zusammenhang
stehende medizinische Behandlung“ [17]. Mit
steigender Validität und Komplexität werden genannt:
Das Robert-Koch-Institut definiert die gesundheitsbezogene Lebensqualität wie
folgt [18]:
„Gesundheitsbezogene Lebensqualität (Health-Related Quality of Life,
HRQoL) ist ein multidimensionales „Konstrukt“ aus physischen, psychischen
und sozialen Dimensionen und schließt deutlich mehr ein als lediglich Aussagen zum
individuellen Gesundheitszustand. Wesentliche Orientierung ist hierbei die subjektive
Wahrnehmung durch den Probanden“.
Das Messen der Lebensqualität erfolgt in aller Regel mit validierten
Fragebogeninstrumenten.
Neben den klassischen Endpunkten Morbidität und Mortalität und anderen,
arztbasierten Ergebnisparametern hat das PRO in den letzten Jahren bei der Bewertung der
Ergebnisqualität eine deutliche Aufwertung erfahren, weil man –
insbesondere mit der Lebensqualität – messen kann, „was beim
Patienten ankommt“ (am Beispiel Rhinoplastik: [19]
[20]).
3.5 Qaly
Zur Abgrenzung davon sei noch der Qaly angeführt. Er ist ein Akronym für
„Quality adjusted life years“ und ein gesundheitsökonomisches
Instrument, den Nutzen von Interventionen zu quantifizieren und in Relation zu den Kosten
zu setzen. Die Lebensqualität wird im Bereich von 1
(= vollständig gesund) bis 0 (= tot) bewertet.
Dabei kommen die Methoden „Time Trade-off“ (wie viele Jahre
Lebenserwartung wäre man bereit, für ein Rest-Leben in
vollständiger Gesundheit abzugeben), „Standard Gamble“ (wieviel
Todeswahrscheinlichkeit wäre man bereit in Kauf zu nehmen für
vollständige Genesung) und Ratingskalen zum Einsatz. Die so erfasste
Lebensqualität wird mit der Lebenserwartung in Jahren multipliziert, wodurch man
den Qaly erhält. Hat eine Intervention Effekte auf Lebensqualität
und/oder Lebenserwartung, ergibt sich ein veränderter Qaly. Die
möglicherweise positive Differenz kann auf die Kosten der Intervention bezogen
werden, d. h. man erhält einen individuellen Preis pro Jahr Qaly. Das kann
für Kosten-Nutzen-Bewertungen und für Rationierungen, sei es bei knappen
Therapien (Organtransplantation) oder Ressourcen, verwendet werden.
Der Qaly ist ethisch und methodisch nicht unumstritten.
3.6 Diskussion – alles relativ?
Aus der Gegenüberstellung dieser verschiedenen Definitionen und Herangehensweisen
an den Qualitätsbegriff ergibt sich, dass je nach Perspektive und Bezugsrahmen
ganz unterschiedliche Anforderungen und Messverfahren zur Evaluation verwendet werden
– die medizinische Ergebnisqualität ist nicht gleichzusetzen mit der
Lebensqualität, der Qualitätsbegriff des Zertifizierers beinhaltet nicht
das politische Gebot zur Wirtschaftlichkeit des Sozialgesetzbuches. Die Perspektive des
Arztes beinhaltet unabdingbar, wie in Kapitel 2 dargestellt, die ärztliche Ethik
als Kriterium für Qualität.
4. Zertifizierungs- und Akkreditierungsmodelle (freiwillige externe
Qualitätssicherung)
4. Zertifizierungs- und Akkreditierungsmodelle (freiwillige externe
Qualitätssicherung)
4.1 TJC – The Joint Commission
4.1.1 Geschichte und Organisation
„The Joint Commission“ ist weltweit mit Abstand die älteste,
gesundheitssystemspezifische Akkreditierungsorganisation.
Um die Jahrhundertwende zum 20. Jahrhundert materialisierte sich mit der sich
beschleunigenden Industrialisierung das Bedürfnis nach Standardisierung in den
USA in der Gründung des National Bureau of Standards im Jahr 1901 (heute
National Institute of Standards and Technology, NIST). Die Vorstellungen der Ingenieure,
durch Standardisierung die Effizienz zu steigern und Fehler zu reduzieren, wurde auch
von ärztlicher Seite aufgenommen. Der prominente Chicagoer Chirurg Franklin H.
Martin veranstaltete die ersten Chirurgiekongresse in Chicago 1910, Philadelphia 1911
und New York 1912. Letzterer wurde von 2600 Teilnehmern besucht. Auf ihm wurde eine
Resolution zur „Einführung eines Systems zur Standardisierung von
Krankenhäusern“ beschlossen. Gleichzeitig wurde das „American
College of Surgeons“(ACS) mit dem Ziel gegründet, die Qualität
der Chirurgen durch das Erteilen einer an Bedingungen geknüpften Lizenz zu
gewährleisten. Ein dauerhaft eingerichtetes Komitee des ACS war das
„Hospital Standardization Committee“ unter dem Vorsitz des Bostoner
Chirurgen Ernest A. Codman, der ein entschiedener Vertreter der Betrachtung der
Ergebnisqualität war („end result idea“) und der seinen
Patienten sogar eine Geld-zurück-Garantie anbot. Codman konnte sich mit seinen
Ideen nicht durchsetzen. Stattdessen wurde im Jahr 1917 als Ergebnis eines
dreitägigen Kongresses der erste „Minimum Standard“ für
Krankenhäuser verfasst. Er umfasste 5 Punkte:
-
Alle Ärzte und Chirurgen sollten als Mitarbeitergruppe organisiert sein
-
Voraussetzung zur Mitgliedschaft in dieser Gruppe sollte fachliche und ethische
Kompetenz sein
-
Die Mitarbeitergruppe muss sich mindesten einmal im Monat treffen und
regelmäßig ihre klinischen Erfahrungen analysieren und
besprechen
-
Es müssen vollständige Krankenakten geführt werden
-
Jedes Krankenhaus muss zumindest ein klinisches Labor und eine
Röntgenabteilung vorhalten
Trotz anfänglicher Schwierigkeiten waren bereits im Jahr 1920 7 Ärzte
für das „Hospital Standardization Program“ vor Ort in den
Krankenhäusern, um das Einhalten der Minimum Standards mittels einer Evaluation
(„Survey“) zu beurteilen. Im Jahr 1921 wurde erstmals eine Liste aller
Krankenhäuser veröffentlicht, die die Standards erfüllten. In
den folgenden 30 Jahren wurden die Standards weiterentwickelt und erheblich ausgedehnt
und in „Standards Manuals“ zusammengefasst und veröffentlicht,
um den teilnehmenden Krankenhäusern zur Vorbereitung zu dienen.
Das Programm fand weite Verbreitung und Anwendung, auch als Distinktionsfaktor
für Krankenhäuser, die erfolgreich an einem Survey teilgenommen hatten.
Da der Unterhalt des Programms für das ACS finanziell nicht mehr zu
bewältigen war, traten 1951 weitere Organisationen in den Kreis der
Gesellschafter ein und überführten das „Hospital Standardization
Committee“ in die „Joint Commission on Accreditation of
Hospitals“ (JCAH). Wegen der zunehmenden Kosten wurde im Jahr 1964 erstmals das
Prinzip eingeführt, das Krankenhäuser für die Evaluation
(„Survey“ in der Terminologie der JCAH) die anteiligen Kosten
übernehmen müssen. Im Jahr 1965 wurde der Medicare Act beschlossen, der
die Klausel enthielt, dass Krankenhäuser, die am Medicare- und Medicaid-Programm
teilnehmen wollten, durch eine JCAH-Akkreditierung ihre Qualifikation und Berechtigung
nachgewiesen hätten. Dadurch erhielt die JCAH eine quasi-staatliche
Funktion.
Als Folge einer Neuorientierung und Umstrukturierung wurde die
Akkreditierungsmöglichkeit auch auf andere Gesundheitsorganisationen ausgedehnt
und der Name 1987 in „Joint Commission on Accreditation of Healthcare
Organizations“ (JCAHO) geändert. Im Jahr 1992 wurden erstmals Kriterien
für die Beurteilung der Ergebnisse in das Akkreditierungsmanual aufgenommen, die
1997 durch die sog. „ORYX“-Methode zur (partiellen)
Ergebnisqualitätsmessung weiter institutionalisiert wurde. Schließlich
wurde im Jahr 1994 die „Joint Commission International“ (JCI)
gegründet, um Akkreditierungen weltweit anbieten zu können [21]. Aufgrund von Kritik und Diskussionen über
die Effektivität des Verfahrens wurde im Jahr 2006 auch die Möglichkeit
von nicht-angekündigten Surveys eingeführt. Im Jahr 2007
verkürzte die JCAHO ihren Namen in „The Joint Commission“. Der
Bereich der Messung der Ergebnisqualität wurde im Jahr 2015 stark
überarbeitet. Knapp die Hälfte der Qualitätsindikatoren wurde
gestrichen, weil die berichteten Ergebnisse konstant exzellent waren, und neue
Möglichkeiten des Berichtens wurden eingeführt (electronic clinical
quality measures (eCQMs), chart-abstracted measures) [22].
4.1.2 Verfahren
Derzeit wird das Verfahren neben Krankenhäusern auch für
„Ambulatory Health Care“, „Behavioral Health Care“,
„Critical Access Hospitals“, „Laboratory“,
„Nursing Care Center“, „Office-Based Surgery“ und
– über die Joint Commission International (JCI) – auch
international angeboten.
Um akkreditiert zu werden und zu bleiben, muss sich eine Gesundheitsorganisation einem
Vor-Ort-Besuch unterziehen, der spätestens alle 3 Jahre wiederholt werden muss.
Üblicherweise ist der Termin im Voraus bekannt und wird in aller Regel aufwendig
vorbereitet, oft sogar durch ein „Probe-Survey“. Es sind allerdings seit
2006 auch nicht-angekündigte Überraschungs-Surveys möglich.
Anhand von umfangreichen Checklisten, die auf dem veröffentlichen, aktuellen
„Standards Manual“ basieren, prüft ein Team von hauptberuflichen
„Surveyern“ die Konformität der Gesundheitsorganisation mit
diesen Standards. Der Gesamtumfang des Surveys erstreckt sich auf 3 Bereiche:
Patientenbezogene Prozesse mit Fokus auf Qualität der Versorgung und
Patientensicherheit, organisationsbezogene Prozesse inkl. Führung und Risk
Management, und auf die Organisationsstrukturen. Das Entdecken von sog.
„Sentinel Events“, d. h. Vorfälle mit hohem Potenzial
zur Patientengefährdung, kann dabei zur Abwertung oder sogar zur Verweigerung
der Akkreditierung führen. Nach Abschluss des Surveys kann die
Gesundheitsorganisaton entweder eine Akkreditierung mit Auszeichnung, eine
reguläre Akkreditierung, eine Akkreditierung mit Typ 1 Empfehlungen
(Aufträge zur Nachbesserung ohne Einschränkung der erteilten
Akkreditierung), eine bedingte Akkreditierung, eine einstweilige Akkreditierung, eine
vorläufige Akkreditierung oder keine Akkreditierung erhalten [23]. Im letzteren Fall ist ein Folge-Survey
frühestens ein Jahr später möglich, in den 3 davor genannten
Fällen müssen erfolgreiche Nachbesserungen nachgewiesen werden.
Ergänzend zu den Surveys legt die Joint Kommission in den letzten Jahren eine
hohe Priorität auf die jährliche, elektronische Übermittlung von
Qualitätsindikatoren durch Krankenhäuser (s. 4.1.1).
Aktuell hat die Joint Commission ihren Fokus auf die Patientensicherheit
verstärkt und greift mit der visionären Kampagne „Leading the
way to ZERO“ (harm), die das vollständige Vermeiden von
unerwünschten Ereignissen zum Ziel hat, das Motiv des „primum non
nocere“ auf [24].
Parallel zum Akkreditierungsprogramm hat die Joint Kommission seit 2005
zusätzlich ein umfangreiches Zertifizierungsprogramm aufgebaut, das neben
Disease-Management-Programmen auch für „Comprehensive Cardiac
Center“, „Health Care Staffing Services“, „Integrated
Care“, „Palliative Care“, „Perinatal Care“,
„Primary Care Medical Home“, „Patient Blood Management“
sowie international angeboten wird.
4.1.3 Relevanz
In den USA ist die Joint Commission mit mehr als 20 000 akkreditierten
Gesundheitseinrichtungen mit weitem Abstand der Marktführer, und ihre
internationale Tochter JCI hat weltweit 939 Krankenhäuser in 66 Ländern
zertifiziert (Stand 2017) [25]. Nur in Deutschland ist
durch die Präsenz der KTQ (s. 4.3) das Marktsegment, das sonst von der JCI
bedient wird, bereits besetzt. Wohl aus diesem Grund sind in Deutschland
gegenwärtig nur 2 Krankenhäuser nach JCI zertifiziert [26].
4.2 ISO – International Organization for Standardization
4.2.1 Geschichte und Organisation
Die ISO (International Organization for Standardization) ist weltweit der
größte Entwickler für internationale Standards. Auf einer
Konferenz von 25 nationalen Normungsorganisationen, die im Oktober 1946 in London
stattfand, wurde der Beschluss zur Gründung der ISO gefasst, in der
ähnliche Vorläuferorganisationen aufgehen sollten. Da das Akronym
für die International Organization for Standardization in verschiedenen Sprachen
unterschiedlich ausfällt, einigte man sich darauf, das griechische Wort
„Isos“ (dt. „gleich“) als Grundlage der Namensgebung zu
verwenden.
Als unabhängige Nicht-Regierungsorganisation ohne Gewinnerzielungsabsicht nahm
sie 1947 mit ihrem zentralen Büro in Genf ihre Tätigkeit auf. Seitdem
hat sie 22 729 internationale Standards veröffentlicht und hat
mittlerweile Mitglieder aus 164 Ländern. Insgesamt 783 technische Komitees und
Subkomitees entwickeln die Standards. Deutschland ist seit 1951 durch das Deutsche
Institut für Normung (DIN) als Mitglied in der ISO vertreten. Von der DIN in
Deutschland adaptierte Normen werden als DIN EN (für Europäische Norm)
ISO bezeichnet [27].
4.2.2 Verfahren
Für das Qualitätsmanagement in Gesundheitsorganisationen kommen die
Normen der DIN EN ISO 9000 – Familie zur Anwendung. Sie wird weltweit von mehr
als einer Million Organisationen angewendet. Die letzte Revision der ISO 9001 Norm fand
im Jahr 2015 statt, was sich im Zusatz der Jahreszahl zur Norm ausdrückt: DIN EN
ISO 9001:2015.
Von den vier Normen der 9000er-Familie ist die ISO 9001 diejenige, die für den
eigentlichen Zertifizierungsprozess Anwendung findet und in der die Anforderungen an ein
Qualitätsmanagementsystem festgelegt sind. In der DIN EN ISO 9000:2015 werden
Grundlagen und Begrifflichkeiten erläutert. Die DIN EN ISO 9004:2012 stellt
einen Leitfaden für die Entwicklung eines effizienten und umfassenden
Qualitätsmanagementsystems dar und ist nicht die Grundlage für eine
Zertifizierung, sondern versucht, das Konzept des Total Quality Management (TQM) in das
ISO-Universum zu integrieren. Dadurch findet eine noch stärkere
Annäherung an Exzellenzmodelle wie EFQM statt (s. 4.4.2). Schließlich
gibt es noch die DIN EN ISO 19011:2018, in der der eigentliche Zertifizierungsprozess
von Managementsystemen, der in der Terminologie der ISO „Audit“ genannt
wird, genau beschrieben und festgelegt wird [28]. Die
früher bestehenden Normen ISO 9002 und ISO 9003 wurden wegen Obsoleszenz
zurückgezogen und ihr Inhalt in die anderen Normen integriert, soweit
erforderlich.
4.2.2.1 Die DIN EN ISO 9001:2015
Bei der letzten Überarbeitung der ISO 9001 wurde die Zahl der Kapitel auf 10
erhöht. Zum einen wurde ein neues Kapitel „6. Planung für das
Qualitätsmanagementsystem“ eingeführt, und das bisherige
Kapitel 8 wurde aufgeteilt in „9. Bewertung der Leistung“ und
„10. Verbesserung“.
Die ersten 3 einleitenden Kapitel dienen der Erörterung: 1.
Anwendungsbereich, 2. Normative Verweise und 3. Begriffe. Die weiteren Kapitel der
Norm orientieren sich am PDCA-Zyklus nach Deming. Die nächsten 3 Kapitel
entsprechen dem „Plan“: 4. Kontext der Organisation, 5.
Führung und 6. Planung für das Qualitätsmanagementsystem. Die
2 nächsten Kapitel entsprechen dem „Do“: 7.
Unterstützung und 8. Betrieb (Operation). Das vorletzte Kapitel entspricht dem
„Check“: 9. Bewertung der Leistung. Das letzte Kapitel entspricht dem
„Act“: 10. Verbesserung.
Als grundsätzliche Prinzipien des Qualitätsmanagements werden
genannt:
-
Kundenorientierung
-
Führung
-
Mitarbeiter einbeziehen
-
Prozessorientierung
-
Kontinuierliche Verbesserung
-
Evidenz-basierte Entscheidungsfindung
-
Kommunikation und Kooperation
Zusammenfassend kann man sagen, dass das ISO-System zusätzlich zur klaren
Prozessorientierung das Ziel der kontinuierlichen Verbesserung durch Einbeziehen der
Ergebnisbewertung hat, insbesondere durch die Ausrichtung am PDCA-Zyklus. Neben dem
starken Fokus auf die Kundenbedürfnisse hat der Bereich Risiko-Management eine
zentrale Bedeutung erhalten [29].
4.2.2.2 Audit und Zertifizierung
Schon immer bestand nach ISO die Möglichkeit, neben Gesamtorganisationen auch
Teilorganisationen wie z. B. eine Klinik in einem Klinikum oder ein Labor zu
zertifizieren.
Als ersten Schritt muss die Organisation ein Qualitätsmanagementsystem
aufbauen, das an der ISO 9001:2015 orientiert sein sollte, und ein QM-Handbuch
erstellen. Es ist sinnvoll, dazu eigene Mitarbeiter schulen zu lassen. Dann muss eine
Selbstbewertung durch eine interne Evaluation nach ISO-Kriterien, ein sog.
„Audit“, sowie verschiedene Messungen und Erhebungen (z. B.
über Patientenzufriedenheit) durchgeführt werden und im
„Managementreview“ dokumentiert werden. Die Ergebnisse dieser
Selbstbewertung müssen in Relation zu formulierten Zielen gesetzt werden.
Anschließend wird mit einer externen Zertifizierungsgesellschaft, die von der
Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS, s. 4.2.3) akkreditiert sein muss, eine
Zertifizierung vertraglich vereinbart. Empfehlenswert, aber nicht verpflichtend ist
ein sog. Vor-Audit, bei dem Verbesserungsbereiche identifiziert und bis zum
eigentlichen Audit nachgebessert werden können. Das eigentliche Audit, die
Fremdbewertung, ist in 2 Stufen unterteilt, wobei von den Auditoren in der ersten
Stufe die Dokumentation und das Management bewertet werden, und in der zweiten Stufe
an den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter die Umsetzung des
Qualitätsmanagementsystem überprüft wird. Je nach
Größe der Organisation kann das Audit einen oder mehrere Tage dauern.
Als Ergebnis des Audits wird ein Auditbericht erstellt. Wenn Konformität zur
Norm festgestellt wurde, erhält die Organisation das für 3 Jahre
gültige Zertifikat. Wenn die Konformität wegen Abweichungen
unterschiedlichen Ausmaßes zunächst nicht gegeben ist, werden
Korrekturmaßnahmen vereinbart, deren Umsetzung vom Auditor im Nachgang
kontrolliert wird und von dem im positiven Fall anschließend die
Zertifikatsvergabe initiiert wird. Sollten wesentliche Mängel festgestellt
worden sein, wird kein Zertifikat erteilt. Bei erteiltem Zertifikat ist es
verpflichtend, jährlich sog. Überwachungsaudits durch externe
Auditoren durchführen zu lassen, die die Aufrechterhaltung des
Qualitätsmanagementsystems überprüfen. Nach 3 Jahren erfolgt
auf Wunsch die Re-Zertifizierung.
4.2.3 DAkkS – Deutsche Akkreditierungsstelle
Die DAkkS ist die nationale Akkreditierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland. Sie
ist eine privatwirtschaftliche Institution, die auf Grundlage einer EU-Verordnung, dass
nur eine Akkreditierungsstelle pro Staat zulässig ist, gegründet wurde
und im Jahr 2010 ihre Tätigkeit aufnahm. Durch einen sog. Beleihungsvorgang des
Bundes ist die DAkkS autorisiert, hoheitliche Akkreditierungstätigkeiten
wahrzunehmen. Anteileigner sind zu je einem Drittel der Bund, die Länder und der
Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI). Die DAkkS untersteht der Aufsicht des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi).
Die Aufgabe der DAkkS ist, Konformitätsbewertungsstellen (Laboratorien,
Inspektions- und Zertifizierungsstellen) darauf zu prüfen, ob sie „ihre
Aufgaben fachkundig und nach geltenden Anforderungen erfüllen. Kurz: Die DAkkS
prüft die Prüfer“ [30]. Bei
positivem Ergebnis der Prüfung wird die Konformitätsbewertungsstelle
akkreditiert. Der Nachweis der Akkreditierung ist in der Praxis unabdingbar für
die Geschäftstätigkeit einer Konformitätsbewertungsstelle.
Akkreditiert werden können u. a. Laboratorien (Prüf- und
Kalibrierlaboratorien, Medizinische Laboratorien), Zertifizierungsstellen (für
Personen, Managementsysteme und für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen),
Anbieter von Eignungsprüfungen (Ringversuchsanbieter).
Von Verbänden der zu akkreditierenden Konformitätsbewertungsstellen
wurden in den letzten Jahren deutliche Kritik an der DAkkS formuliert. Die
Akkreditierungsvorgänge seien bürokratisch überfrachtet, die
Bearbeitungsdauern unakzeptabel lang und die Preise seinen überhöht. Das
stelle gerade für kleine und mittelständige Unternehmen erhebliche
Belastungen dar [31]
[32]
[33].
4.2.4 Weiterentwicklung des Modells
Das ISO-Modell hat sich in den vergangenen Jahren deutlich weiterentwickelt. Galt vor
25 Jahren noch der „Running Gag“, mit ISO könne man wegen der
reinen Prozessorientierung auch „Schwimmwesten aus Beton“ erfolgreich
zertifizieren, so hat sich das insbesondere in der ISO 9001 mit der starken Kunden- und
Ergebnisorientierung und der Annäherung an Exzellenzsysteme wie EFQM drastisch
geändert.
4.2.5 Relevanz
Die ISO veröffentlicht keine Daten zur Anzahl der nach ihren Standards
zertifizierten Gesundheitseinrichtungen. Beratungsfirmen gehen davon aus, dass ISO in
den letzten Jahren KTQ (s. 4.3) überflügelt hat und derzeit das am
weitesten verbreitete Zertifizierungssystem in den Krankenhäusern Deutschlands
ist [34]. In den Praxen liegt ISO auf dem zweiten
Platz hinter den von den Kassenärztlichen Vereinigungen herausgegebenen Systemen
(s. 4.6.2)
4.3 KTQ – Kooperation für Transparenz und Qualität im
Gesundheitswesen
4.3.1 Geschichte und Organisation
Die „Kooperation für Transparenz und Qualität im
Gesundheitswesen“ GmbH (KTQ) wurde 1997 als Machbarkeitsstudie mit einer
Anschubfinanzierung durch das Bundesgesundheitsministerium begonnen. Im Jahr 2001 wurde
die „Kooperation für Transparenz und Qualität im Krankenhaus
gGmbH“ gegründet. Gesellschafter waren ursprünglich die
Bundesärztekammer (BÄK), der Deutsche Pflegerat (DPR), die Deutsche
Krankenhausgesellschaft (DKG), und die gesetzlichen Krankenkassen. Das Ziel war, ein auf
die Bedürfnisse und Spezifika des (deutschen) Gesundheitswesens zugeschnittenes
Zertifizierungsverfahren zu entwickeln, um die Krankenhäuser auf die kommende
Verpflichtung zum internen Qualitätsmanagement vorzubereiten (s. 5.1). Im Jahr
2002 begann der Regelbetrieb und die ersten Zertifizierungen wurden
durchgeführt. Die Art der zertifizierbaren Einrichtungen wurde schrittweise
ausgedehnt. Derzeit können neben Krankenhäusern auch
Rehabilitationseinrichtungen, Praxen und MVZs, Pflegeeinrichtungen (ambulant und (teil-)
stationär) und Hospize, Rettungsdienste, und seit Katalog-Version 6.0 auch
mehrere zusammenhängende Einrichtungen der gleichen Art (Verbundzertifizierung),
mehrere zusammenhängende Einrichtungen unterschiedlicher Art (Vernetzte
Zertifizierung) sowie Organisationseinheiten, d. h. Teileinrichtungen in
großen Organisationen, zertifiziert werden. Letzteres war über viele
Jahre ein Hauptkritikpunkt am KTQ-Verfahren, da vorher nur z. B. ein gesamtes
Universitätsklinikum, aber nicht eine einzelne Klinik zertifiziert werden
konnte. Dies wurde als Vorteil des ISO-Verfahrens angesehen, bei dem die Zertifizierung
von Teileinheiten schon immer möglich war.
Im Jahr 2017 traten die gesetzlichen Krankenkassen aus dem Kreis der Gesellschafter
aus, im Jahr 2019 auch die restlichen ursprünglichen Gesellschafter. Die Anteile
wurden an die mittlerweile gegründete KTQ International GmbH übertragen,
über die die Aktivitäten ins (zunächst deutschsprachige) Ausland
ausgedehnt werden sollen.
4.3.2 Verfahren
Die KTQ-Zertifizierung hat eine eindeutige Prozessorientierung: ihr Ziel „war
und ist stets die Optimierung von Prozessen innerhalb der Patientenversorgung“,
und der Zertifizierungsvorgang dient dazu, „Aussagen über die
Qualität der Prozessabläufe in der Versorgung treffen zu
können“ [35].
Das KTQ-Modell wird in den KTQ-Katalogen spezifiziert, die bezogen auf die
Einrichtungsart angepasst sind. Zur Anwendung kommen immer 6 Kategorien:
Patientenorientierung, Mitarbeiterorientierung, Sicherheit und Risikomanagement,
Kommunikations- und Informationswesen, Unternehmensführung und
schließlich Qualitätsmanagement. Sie werden durch Subkategorien und sog.
„Kriterien“ weiter differenziert. Im derzeit aktuellen Katalog
für Krankenhäuser (Katalog 2015) gibt es insgesamt 55 Kriterien.
Ungefähr die Hälfte der Kriterien sind „Kernkriterien“,
deren besondere Bedeutung für das Erreichen einer guten Qualität sich in
der Anwendung eines Multiplikators auf die durch sie zu erreichende Punktzahl
ausdrückt. Ein weiteres wesentliches Merkmal der Kataloge ist, dass sie nach dem
PDCA-Zyklus aufgebaut sind. Die Bewertung der einzelnen Kriterien wird – in
unterschiedlicher Gewichtung – auf die 4 Schritte des PDCA-Zyklus aufgeteilt.
„Plan“ ist die Beschreibung des Soll-Zustandes mit Zielen und
Kennzahlen, „Do“ ist die Beschreibung des Ist-Zustandes bzw. des
Umsetzungsgrades, „Check“ ist die Beschreibung der Messverfahren und
„Act“ die Beschreibung der Verbesserungsmaßnahmen. Für
jeden einzelnen Schritt wird dann weiterhin die Hälfte der zu erreichenden Punkt
für den sog. „Erreichungsgrad“ (Maß der
Erfüllung der Anforderung) und die andere Hälfte für den sog.
„Durchdringungsgrad“ (Maß der Umsetzung in der Breite) vergeben
[28].
Der Zertifizierungsablauf erfolgt in 4 Schritten: Zunächst erfolgt eine
Selbstbewertung, dann die Anmeldung bei einer der Zertifizierungsstellen, dann die
Fremdbewertung durch KTQ-Visitoren und schließlich die Zertifizierung und
Veröffentlichung des KTQ-Qualitätsberichts. Das Zertifikat ist
für 3 Jahre gültig.
Im Einzelnen gestaltet sich der Ablauf folgendermaßen [36]:
Ein an der KTQ-Zertifizierung interessiertes Krankenhaus führt zunächst
eine Selbstbewertung anhand des KTQ-Katalogs unter Verwendung eines KTQ-Software-Tools
durch. Weiterhin wird eine Kurzversion der Selbstbewertung, der sog.
KTQ-Qualitätsbericht, erstellt, der zur späteren
Veröffentlichung vorgesehen ist. Dazu ist es in der Regel erforderlich, einige
Mitarbeiter auf KTQ-Kursen schulen zu lassen. Wenn in dieser Selbstbewertung ein
erfolgversprechendes Ergebnis erreicht wird (bezogen auf die Mindestpunktzahl jeder
Kategorie), kann das Krankenhaus für den nächsten Schritt einen Vertrag
mit einer von der KTQ autorisierten Zertifizierungsstelle schließen und bei
dieser Selbstbewertung und KTQ-Qualitätsbericht einreichen. Die
Zertifizierungsstelle beauftragt ein Visitorenteam und stellt einen
Visitationsbegleiter.
Das Visitorenteam besteht aus 3 Mitgliedern: einem ärztlichen Visitor
(Chefarzt, stellv. Chefarzt oder Oberarzt), einem pflegerischen Visitor (Pflegedirektor
oder stellv. Pflegedirektor) und einem ökonomischen Visitor (leitende Position
in der Geschäftsführung eines Krankenhauses). Sie dürfen in
ihrer jeweiligen Team-Zusammensetzung nicht aus dem gleichen Krankenhaus kommen. Die
Visitorentätigkeit erfolgt strikt als Nebentätigkeit und ist in ihrer
jährlichen Anzahl begrenzt. Dem Visitorenteam wird von der Zertifizierungsstelle
ein Visitationsbegleiter zur Seite gestellt, der den gesamten Visitationsprozess
organisiert und auf die Einhaltung der KTQ-Regeln achtet, bezüglich der
Bewertung der Einrichtung durch die Visitoren jedoch Neutralität wahrt.
Dem Visitorenteam werden die Unterlagen des Krankenhauses übermittelt. Jeder
Visitor prüft und bewertet die Unterlagen zunächst separat für
sich. Die Visitoren besuchen anschließend gemeinsam das Krankenhaus, validieren
die Selbstbewertung, sehen weitere Unterlagen ein und führen den sog.
„kollegialen Dialog“, der dem Krankenhaus zusätzliche Impulse
und Anregungen für sein Qualitätsmanagement geben soll. Die Visitation
kann je nach Größe des Krankenhauses mehrere Tage dauern. Zum Abschluss
fassen die Visitoren alle Informationen und Bewertungen im sog. KTQ-Visitationsbericht
zusammen und geben eine Empfehlung (positiv oder negativ) bezüglich der
Zertifikatsvergabe an die KTQ ab.
Die KTQ vergibt das Zertifikat an das Krankenhaus, wenn die Empfehlung der Visitoren
positiv war, das Krankenhaus den KTQ-Qualitätsbericht veröffentlicht und
an der gesetzlich vorgeschriebenen externen Qualitätssicherung teilnimmt (nach
DeQS-RL und/oder QSKH-RL, s. 5.2.6.3 und 5.2.6.4). Für die
Gültigkeitsdauer von 3 Jahren sind jährliche interne Audits
vorgeschrieben, und eine Re-Zertifizierung nach Ablauf der Gültigkeit ist
möglich und erwünscht. Für besonders herausragende Leistungen
verleiht die KTQ jährlich den KTQ-Award. Auf der Website der KTQ sind
anonymisierte Verteilungskurven der zertifizierten Einrichtungen für die
Punkterreichung in den einzelnen Kategorien veröffentlicht, sodass jede
Einrichtung die Möglichkeit zum Benchmark hat.
Die Zertifizierung von anderen Organisationen als Krankenhäusern
verläuft im Prinzip gleich, ist aber im Katalog und der Zusammenstellung der
Visitorenteams an die Spezifika der Organisationsart angepasst.
Für die Dauer der Gültigkeit des Zertifikats darf die Einrichtung mit
ihm werben.
4.3.3 KTQ-Plus
Das KTQ-Plus-Verfahren ist eine freiwillige Ergänzung zur Zertifizierung, bei
der durch „eine dezidierte Rückmeldung zu den abgestimmten Kriterien mit
der Benennung von Stärken und Verbesserungspotenzialen als mündliches
Feedback und in Form eines Berichts“ die Entwicklung des einrichtungsinternen
Qualitätsmanagements gefördert werden soll. Die Teilnahme an KTQ-Plus
darf nach außen kommuniziert werden [37].
4.3.4 KTQ Best Practice
Mit der Best-Practice-Initiative will die KTQ die „Exzellenz im
Qualitätsmanagement des Gesundheitswesens“ fördern und
unternimmt damit einen Schritt über die reine Prozessorientierung hinaus. Alle
KTQ-zertifizierten Einrichtungen sind aufgefordert, besonders gute Lösungen,
innovative Projekte usw. zu präsentieren, um dadurch „verstärkt
zum Austausch der Einrichtungen untereinander und zur Verbreitung hervorragender
Lösungen“ beizutragen [38].
4.3.5 Weiterentwicklung des Modells
Das KTQ-Modell wird kontinuierlich aufgrund von Erfahrung und Nutzerfeedback, teilweise
auch wegen geänderter gesetzlicher Vorgaben in der Qualitätssicherung
weiterentwickelt.
So wurde im aktuellen Katalog 2015 für Krankenhäuser im Vergleich zur
vorherigen Version 6.0 z. B. die zunehmende Bedeutung des Risikomanagements
abgebildet und der Nachweis einer leitliniengerechten Behandlung als neue Anforderung
eingebracht [39].
In den aktuellen Newslettern von April und Juli 2019 kündigt die KTQ
weitreichende Veränderungen des Modells an:
-
Der KTQ-Qualitätsbericht müsse von der Einrichtung nicht mehr
erstellt werden, sondern ist zukünftig optional, weil über den
gesetzlich verpflichtenden Qualitätsbericht (s. 5.2.6.1) schon eine
ausreichende Information erfolge. Ziel sei die „Verfahrensvereinfachung und
Aufwandsreduzierung“. Dasselbe Ziel verfolgen weiterhin Reduzierungen der
Anforderungen für die Selbstbewertung.
-
Es wird optional angeboten, im zweiten Gültigkeitsjahr des Zertifikats eine
Zwischenbegehung durchzuführen, um Fortschritte bei gemeinsam vereinbarten
Themen zu bewerten und eine zeitnahe Weiterentwicklung zu unterstützen. Die
Dauer der Re-Zertifizierung nach 3 Jahren kann sich dadurch verkürzen.
-
Der Bereich Risikomanagement und Patientensicherheit wird erneut in seiner
Bedeutung erheblich aufgewertet werden.
-
Das Feedback-Element des Zertifizierungsvorgangs soll deutlich gestärkt
werden und das formative Element der Visitationsprüfung betont werden: Das
Feedback der Visitoren soll Beratungscharakter haben. Sie sollen zukünftig
zu jedem Kriterium der Selbstbewertung transparent ihre Einschätzung
kommunizieren. Visitationsbegleiter sollen zukünftig, über ihrer
neutrale Beobachterrolle hinaus, im Beratungsprozess mitwirken.
-
Passend dazu soll die Bewertungsstruktur grundlegend überarbeitet werden.
Ein prozentuales Gesamtergebnis, den dazugehörigen Benchmark und den
KTQ-Award werde es zukünftig nicht mehr geben.
-
Vielmehr gehe es „um die Förderung der Entwicklung der
Qualität durch kollegiales Feedback“, es soll „der Fokus auf
unsere Best-Practice-Initiative gesetzt“ werden und so der
„Wissenstransfer aller KTQ-zertifizierten Einrichtungen“
gefördert werden.
Die Änderungen sollen zum 01.09.2019 in Kraft treten [40]
[41]. Die Betonung der kollegialen Beratung hat
Analogien zum ärztlichen Peer-Review-Verfahren der BÄK (s. 6.10.1).
Hintergrund für die erkennbare, verstärkte Kundenorientierung
könnte die abnehmende Gesamtzahl der zertifizierten Einrichtungen sein. Vor 10
Jahren waren fast 3-mal so viele Krankenhäuser zertifiziert wie derzeit [42].
4.3.6 Pro cum cert (pCC) und pCC-KTQ-KH
Pro cum cert (pCC) ist nach eigener Aussage eine „werteorientierte
Zertifizierungsgesellschaft“ für „Unternehmen und Einrichtungen
des Gesundheits-, Sozial- und Bildungsbereichs, deren Ziele wertegebunden,
gemeinnützig oder kirchlich geprägt sind“. Als
Zertifizierungsgesellschaft bietet pCC ein großes Spektrum an Verfahren inkl.
ISO 9001 und KTQ an.
Zeitgleich mit der Entwicklung des KTQ-Modells wurde von pCC eine Erweiterung des
KTQ-Katalogs für Krankenhäuser entwickelt, dass die Anforderungen an
konfessionell getragene Häuser bezüglich ihrer „christlichen
Werteorientierung“ berücksichtigt. Der pCC-KTQ-KH-Katalog
enthält neben den bekannten 6 Kategorien deshalb 3 zusätzliche
Kategorien: Seelsorge im kirchlichen Krankenhaus, Verantwortung gegenüber der
Gesellschaft und Trägerverantwortung. Die Zertifizierung nach pCC-KTQ-KH
entspricht einer vollwertigen KTQ-Zertifizierung und gibt dem Krankenhaus
darüber hinaus die Möglichkeit, sein christliches Profil nach innen und
außen darzustellen [43].
4.3.7 Relevanz
KTQ hat im deutschen Gesundheitssystem noch eine relativ große Verbreitung.
Nach eigenen Angaben sind aktuell 244 Krankenhäuser (Gesamtzahl Zertifikate:
2275), 41 Praxen und MVZ (Gesamtzahl Zertifikate: 220), 46 Rehabilitationseinrichtungen
(Gesamtzahl Zertifikate: 275), 13 Pflegeeinrichtungen (Gesamtzahl Zertifikate: 104) und
ein Rettungsdienst (Gesamtzahl Zertifikate: 12) zertifiziert [44]. Die Differenz aus der Zahl der aktuell
zertifizierten Einrichtungen und der Gesamtzahl der Zertifikate ist bedingt durch die
zeitliche beschränkte Gültigkeitsdauer der Zertifikate. Einrichtungen
können mehrfach zertifiziert sein oder mittlerweile nicht mehr zertifiziert
sein. Insgesamt ist die Zahl der zertifizierten Einrichtungen rückläufig
(s. 4.3.5).
4.4 EFQM – European Foundation for Quality Management
4.4.1 Geschichte und Organisation
Ende der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts kamen europäische Politiker
und Wirtschaftsführer zu der Ansicht, dass zum „Verbessern der
Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen und zur nachhaltigen
wirtschaftlichen Entwicklung Europas“ (Übers. d. Verf. [45]) die alleinige Anwendung des bis dato gut etablierten
ISO-Systems nicht mehr ausreicht, sondern ein europäisches
Total-Quality-Management-System in Entsprechung des amerikanischen Malcom Baldrige
National Quality Awards (1987) oder des japanischen Deming Prize (1951) entwickelt und
ausgerollt werden sollte. Am 15. September 1988 trafen sich 14 leitende Manager aus
großen europäischen Unternehmen mit Jaques Delors, dem damaligen
Präsidenten der Europäischen Kommission, und unterzeichneten eine
Absichtserklärung, eine europäische Stiftung mit dem Ziel der
Verbesserung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit zu gründen.
Ein Jahr später wurde die European Foundation for Quality Management unter
Beteiligung von 67 europäischen Unternehmen gegründet. Ein
Entwicklungsteam wurde eingerichtet, um ein holistisches, auf alle Formen von
Organisationen anwendbares Modell zu entwickeln, das mit der Vergabe des ersten European
Quality Award (EQA) 1992 in Madrid erstmals zur Anwendung kam. Das EFQM-Modell wurde bei
den Revisionen 1999, 2003, 2010 und 2013 teils deutlich, teils behutsam
überarbeitet, um es fortzuentwickeln und an die Bedürfnisse der
Organisationen anzupassen. Für das Jahr 2020 steht der nächste
Versionssprung an (s. 4.4.3). Der EQA wurde im Jahr 2006 in den European Excellence
Award (EEA) umbenannt. Auf nationaler Ebene wird er durch den erstmals im Jahr 1997
vergebenen Ludwig Erhard Preis (ILEP [46])
ergänzt. Das EFQM-Modell wurde im Jahr 1996 um die Kategorien
„öffentlicher Sektor“ und 1997 „kleine und
mittelständige Unternehmen“ durch entsprechende Awards erweitert. Als
vierte Gruppe können sich auch Organisationseinheiten um eine Anerkennung
bewerben. Im Jahr 2001 wurde eine „EFQM Knowledge Base“ in Betrieb
genommen und ein abgestuftes Zertifikatsystem („Levels of Excellence“)
zur Ergänzung des jährlichen Hauptpreises eingeführt [47].
Die EFQM gibt an, derzeit 450 Mitglieder (Firmen und öffentliche
Einrichtungen), 48 Partnerorganisationen (nationale Qualitätsorganisationen),
1500 Assessoren und 50 000 Anwender zu haben.
4.4.2 Verfahren
Der Exzellenz-Gedanke ist das zentrale Motiv des EFQM-Modells, das sich als Instrument
und Grundstruktur für das Managementsystem einer erfolgreichen Organisation
versteht. Es soll eine ganzheitliche Bewertung und Steuerung einer Organisation
ermöglichen, indem es ihre relevanten Elemente auf ihre Funktion im Kontext mit
anderen Elementen und ihr Zusammenwirken mit ihnen untersucht. Der Fokus ist dabei immer
auf eine langfristige, nachhaltige Exzellenz gerichtet. Das EFQM Exzellenz-Modell
besteht aus 3 ineinandergreifenden Komponenten: den „Grundkonzepten der
Exzellenz“, dem „Kriterien-Modell“ und der
„RADAR-Logik“.
4.4.2.1 Die acht Grundkonzepte
Die 8 Grundkonzepte der Exzellenz beschreiben die prinzipiellen Voraussetzungen
dafür, als Organisation Exzellenz zu erreichen, und stellen wichtige
Leitlinien für die Organisationsführung dar. Im Einzelnen werden
genannt:
-
Nutzen für Kunden schaffen
-
Die Zukunft nachhaltig gestalten
-
Die Fähigkeiten der Organisation entwickeln
-
Kreativität und Innovation fördern
-
Mit Vision, Inspiration und Integrität führen
-
Veränderungen aktiv managen
-
Durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgreich sein
-
Dauerhaft herausragende Ergebnisse erzielen [48].
Auf diesen Kanon an Grundkonzepten bauen die beiden Bewertungselemente, d. h.
das Kriterien-Modell und die RADAR-Logik, auf. Die Bewertung erfolgt prinzipiell immer
zunächst als Selbstbewertung und kann bei Bewerbung um eine Auszeichnung durch
eine Fremdbewertung ergänzt werden.
4.4.2.2 Das Kriterienmodell
Das Ziel des Kriterienmodells ist laut EFQM, es den Führungskräften
zu erlauben, „die Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge zwischen dem, was die
Organisation tut und den resultierenden Ergebnissen besser zu verstehen“.
Das Kriterienmodell ist die übergeordnete Bewertungsstruktur. Sie
enthält 9 Kriterien, die sich auf die Aktivitäten und die Ergebnisse
einer Organisation beziehen. Die 5 aktivitätsbezogenen Kriterien werden
„Befähigerkriterien“ genannt, die 4 ergebnisbezogenen
„Ergebniskriterien“. Den 9 Kriterien sind insgesamt 32 Teilkriterien
zugeordnet und jedem Teilkriterium mehrere erläuternde sog.
„Orientierungspunkte“, die den Bezug zu den acht Grundkonzepten
herstellen.
Die 5 Befähigerkriterien lauten:
-
Führung
-
Strategie
-
Mitarbeiter
-
Partnerschaften und Ressourcen
-
Prozesse, Produkte und Dienstleistungen
Dem Kriterium Strategie sind 4 Unterkriterien zugeordnet, den anderen jeweils
5.
Die 4 Ergebniskriterien lauten:
-
Kundenbezogene Ergebnisse,
-
Mitarbeiterbezogene Ergebnisse,
-
Gesellschaftsbezogene Ergebnisse
-
Schlüsselergebnisse
Ihnen sind jeweils 2 Teilkriterien zugeordnet.
Der Aufbau dieses Modells erlaubt es, die Organisation als Ganzes aus der
PDCA-Perspektive zu betrachten: Die Befähigerkriterien entsprächen dem
„Plan“ und „Do“, die Ergebniskriterien dem
„Check“ und die Feedback-Schleife zu den Befähigern, die von
der EFQM als „Lernen, Kreativität, Innovation“ bezeichnet
wird, entspräche dem „Act“.
Insgesamt werden bei der Bewertung der 9 Kriterien maximal 1000 Punkte vergeben, die
weitgehend gleichmäßig auf die Kriterien verteilt sind. Die 2
ergebnisbezogenen Kriterien „6. Kundenbezogene Ergebnisse“ und
„9. Schlüsselergebnisse“ werden mit je 15% bzw. 150
Punkten stärker gewichtet, alle anderen Kriterien werden mit 10% bzw.
100 maximal erreichbaren Punkten gewichtet. Dadurch ist die Gesamtpunktzahl
hälftig auf Befähiger- und Ergebniskriterien verteilt.
4.4.2.3 Die RADAR-Logik
Die Methode, die einzelnen Teilkriterien zu bewerten und den jeweiligen Prozentsatz
der erreichten Punkte zu vergeben, wird in der EFQM-Terminologie
„RADAR-Logik“ genannt. RADAR steht für Results, Approach,
Deployment sowie Assessment und Refinement, ist für die Bewertung von
Befähiger- und Ergebniskriterien spezifisch angepasst und insgesamt vom
PDCA-Zyklus-Prinzip abgeleitet (mit der Ergänzung des
„Ergebnisses“). Die dahinterstehende Überlegung ist, dass
zunächst die Zieldefinition einer Organisation über die
gewünschten Ergebnisse erfolgt („R“), dann die passenden
Herangehensweisen entwickelt werden
(„A“=„Plan“), diese umgesetzt
(„D“=„Do“) und anschließend evaluiert
und ggf. optimiert werden („AR“=„Check &
Act“).
Für die Bewertung werden die „RADAR-Elemente“ auf die
Befähiger- und Ergebniskriteriengruppen aufgeteilt:
Bei den Befähiger-Teilkriterien werden Vorgehen (Approach), Umsetzung
(Deployment) und Bewertung und Verbesserung (Assessment and Refinement) angewendet.
Für die Ergebnis-Teilkriterien wird das Ergebniselement (Results) in
„Relevanz und Nutzen“ und „Leistung“ aufgeteilt. Allen
RADAR-Elementen werden individuell 2–4 „Attribute“ wie
z. B. „Fundiert“, „Eingeführt“,
„Messung“, „Umfang“, „Trends“ usw.
zugeordnet.
Auf der Ebene der Attribute findet dann die eigentliche Bewertung anhand einer Matrix
statt, die eine fünffache Segmentierung aufweist von „keine
Nachweise“ (=0%) über „einzelne
Nachweise“ (=25%), „Nachweise“
(=50%), „klare Nachweise“ (=75%) bis
„durchgängig vorbildlich“ (=100%).
4.4.2.4 Ablauf des Verfahrens, Bewerbung um Anerkennung und Preise
Im Vordergrund steht im EFQM-Modell der Prozess der Selbstbewertung. Mit der
notwendigen Kompetenz für das Modell durch Ausbildung eigener Mitarbeiter und
ggf. mithilfe externer Berater kann die Selbstbewertung Verbesserungspotenziale in
allen Aspekten des eigenen Managementsystems aufzeigen. Wenn diese durch entsprechende
Maßnahmen genutzt werden, kann in einem iterativen Prozess die
Qualität der Gesamtorganisation gesteigert werden.
Wenn der Wunsch besteht, das erreichte eigene Qualitätsniveau einer externen
Beurteilung zu unterziehen und es nach außen zu kommunizieren, kann an dem
4-stufigen „EFQM Recognition“-Programm teilgenommen werden [49]. Das je nach Stufe und damit verbundenem Aufwand
unterschiedlich ausführliche Feedback der externen Gutachter (sog.
„Assessoren“) kann als Ausgangspunkt weiterer Verbesserungsinitiativen
dienen:
-
Committed to Excellence Validation
Beim Einstiegslevel werden nach der Selbstbewertung und dem damit verbundenen
Identifizieren von Verbesserungspotenzialen 3 Verbesserungsprojekte
durchgeführt. Ein EFQM-Validator wird während eines
Ein-Tages-Besuchs die Ergebnisse dieser 3 Projekte beurteilen und einen
diesbezüglichen Feedback-Bericht erstellen. Wenn ein klarer Fortschritt
festgestellt werden kann, wird die Anerkennung „Committed to Excellence 1
Star“ verliehen.
-
Committed to Excellence Assessment
Beim nächsten Level werden die wichtigsten Elemente des Managements
untersucht: Strategie und Schlüsselergebnisse, das Management von
Mitarbeitern, Kunden und Prozessen und die Nachhaltigkeit. Zusätzlich zur
Selbstbewertung ist eine kurze Selbstbeschreibung zu erstellen. Zwei
EFQM-Assessoren beurteilen während eines Ein-Tages-Besuchs die
Organisation unter o.g. Aspekten. Anschließend wird ein mündliches
Feedback gegeben sowie ein ausführlicher schriftlicher Bericht. Wenn in
der Bewertung mehr als 200 Punkte erreicht werden, wird die Anerkennung
„Committed to Excellence 2 Star“ verliehen.
-
Recognised for Excellence
Fortgeschrittene Organisationen können sich einer vollständigen
externen Beurteilung durch 3–5 Assessoren in einem Zeitraum von
3–5 Tagen unterziehen. Anschließend erfolgt ein umfassendes
schriftliches Feedback sowie die Verleihung des Zertifikats „Recognized
for Excellence 3 Star, 4 Star or 5 Star“. Die Vergabe der Sterne
hängt davon ab, ob die Organisation einige (mindestens 300 Punkte), gute
(mindestens 400 Punkte) oder sehr gute (mindestens 500 Punkte)
Change-Management-Aktivitäten und Ergebnisse zeigt.
-
EFQM Global Excellence Award
Organisationen, die mit „Recognized for Excellence 5 Star”
bewertet wurden, können sich für den jährlichen Global
Excellence Award bewerben. Nach einem Vortreffen erfolgt eine Beurteilung durch
5–9 Assessoren an 5 Tagen. Anschließend entscheidet eine EFQM-Jury
über die jährliche Preisvergabe. Es kann eine Einstufung als
„Highly Commended“, „Prize Winner“ in einem oder
mehreren fundamentalen Qualitätskonzepten oder als „Award
Winner“ erfolgen. Weiterhin erfolgt ein extensives schriftliches
Feedback.
-
Zusätzlich können sich deutsche Organisationen um den nationalen
Ludwig-Erhard-Preis bewerben [46].
4.4.3 Weiterentwicklung des Modells
Auch für das EFQM-Modell ist für den Herbst 2019 eine sehr weitgehende
Umgestaltung in der kommenden Modell-Version 2020 angekündigt. Anstatt wie
bisher den Fokus nur auf die kontinuierliche Verbesserung zu legen, die in den letzten
25 Jahre im Mittelpunkt gestanden habe, gebe es einen Bedarf in Organisationen, mit
Transformationen und disruptiven Ereignissen durch effektives Change-Management genauso
gut umgehen zu können wie mit kontinuierlicher Verbesserung. Das EFQM-Modell
2020 werde sich daran stark anpassen und eher ein Management-Werkzeug anstelle des
bisherigen Assessment-Werkzeugs werden. Weiterhin werde das gesamte EFQM-Verfahren
vollständig digitalisiert werden. Es werde für Mitglieder eine
kuratierte Version der Wissens-Plattform („Knowledge Base“) eingerichtet
sowie eine Assessment-Plattform („Assessment Base“). Letztere werde es
Organisationen erlaube, eine Selbstbewertung durchzuführen und zu testen, ob das
EFQM-Modell für sie praktikabel sei. Zusätzlich werde ein eigenes,
exklusives und App-basiertes soziales Netzwerk namens „Totem“
eigerichtet, in dem sich Mitglieder nicht nur darstellen können, sondern das als
Best-Practice-Plattform dienen solle und über das unkomplizierter Zugang zur
Knowledge Base und zur Assessment Base ermöglicht werden solle [50]
[51]
[52].
4.4.4 Relevanz
Im Vergleich zu den Branchen von Wirtschaft und Verwaltung ist die Anwendung des
EFQM-Modells bei Organisationen im Gesundheitswesen, die zu den Leistungserbringern
gerechnet werden können, relativ überschaubar- der „Healthcare
Sector“, der auch Verwaltungsorganisationen, Pharmaindustrie usw.
einschließt, umfasst nur 6% aller EFQM-Anwender. Für die einem
Zertifikat entsprechenden „Recognitions“ der unterschiedlichen Stufen
werden für Deutschland derzeit 14 Kliniken, davon eine Uni-Klinik, 3
Organisationseinheiten von Kliniken, 2 Praxen und 1 MVZ genannt [53].
4.5 Vergleich ISO, KTQ, EFQM
Von den 3 Modellen ist ISO am stärksten prozessorientiert und EFQM als
Exzellenzmodell am stärksten ergebnisorientiert. KTQ bewegt sich zwischen den
beiden. Alle 3 Systeme beginnen mit einer Selbstbewertung und bieten anschließend
eine externe Evaluation durch Auditoren, Visitoren oder Assessoren. Nur ISO und KTQ
erteilen ein Zertifikat und bewerten damit den Ist-Zustand, während bei EFQM die
Ausrichtung auf die Zukunft und das Zusammenspiel der Unternehmensbereiche im Fokus steht.
Der entscheidende Unterschied ist, dass Qualitätsindikatoren und
Konformitätsbescheinigungen retrospektiv sind, während Exzellenzmodelle
eine vorausschauende Steuerung der Organisation erlauben.
Alle Verfahren legen Wert auf einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess. KTQ ist das
einzige Gesundheitssystem-spezifische Verfahren, ISO und EFQM sind dagegen generisch [54]. Von Anwendern und Beratern wird ISO als
niedrigschwelliges System angesehen, das einen guten Einstieg in das Einrichten eines
Qualitätsmanagementsystems bietet. KTQ hat den Vorteil, die Prozesse im
Krankenhaus oder der Praxis bereits explizit abzubilden, ist aber in der Umsetzung
aufwendiger. EFQM ist das abstrakteste Modell von allen, Vorerfahrung mit
Qualitätsmanagementsystemen wird empfohlen [28].
4.6 Zertifizierung von Praxen und MVZ – QEP, ISO, KPQM, KTQ, EPA
u. a
Vertragsärztliche Praxen und MVZs unterliegen genauso wie Krankenhäuser
der gesetzlichen Verpflichtung, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement zu
betreiben (§135a SGB V). Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) dazu
herausgegebene Qualitätsmanagementrichtlinie (QM-RL) legt dazu die Einzelheiten
fest (s. 5.2.5.1).
Eine freiwillige Zertifizierung kann bei der Verbesserung und kontinuierlichen
Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems sehr hilfreich sein. Neben den
generischen, oben bereits beschriebenen Systemen nach ISO, KTQ und EFQM gibt es auch
praxis- bzw. MVZ-spezifische Zertifizierungssysteme. Am weitesten verbreitet ist QEP
(Qualität und Entwicklung in Praxen, Anbieter Kassenärztlichen
Bundesvereinigung (KBV) [55]
[56]), mit deutlichem Abstand gefolgt vom KPQM
(KV-Praxis-Qualitätsmanagement, Anbieter Kassenärztliche Vereinigung
Westfalen-Lippe [57]) und dem EPA Praxissiegel
(Europäisches Praxisassessment, Anbieter Aqua-Institut [58]). Darüber hinaus gibt es noch eine Anzahl
weiterer Anbieter mit kleinerem Marktanteil. Die KBV gibt die Anteile der Anwender der
oben genannten Verfahren anhand der jährlichen Stichprobe (s. 4.6.2) von 2017 mit
QEP 32%, DIN EN ISO 9001:2015 26%, KPQM 4%, KTQ PRAX-MVZ 3.0
2% und EPA 2% an. EFQM spielt bei derzeit deutschlandweit 3 Teilnehmern
aus diesem Segment keine Rolle (s. 4.4.4).
4.6.1 Verfahren
Als einziges Verfahren ist ISO rein generisch, KTQ adaptiert sein Verfahren durch einen
speziell abgestimmten Katalog. Alle anderen 3 Verfahren wurden speziell für den
vertragsärztlichen Bereich entwickelt.
Allen Verfahren ist die prinzipielle Vorgehensweise gemein, ein kriterienbasiertes
Selbst- und Fremdbewertungssystem zu sein. Nach Vorbereitung und Selbstbewertung findet
die externe Bewertung durch einen Auditor bzw. Visitor statt, und im Erfolgsfall wird
bei allen Systemen ein für 3 Jahre gültiges Zertifikat verliehen. Bei
QEP, ISO und KTQ wird erwartet, dass bei einer Re-Zertifizierung die Leistungen messbar
verbessert werden können. Die Kosten für Schulungen und Zertifizierungen
liegen in vergleichbaren Größenordnungen [59]
[60].
4.6.2 Relevanz
Der jährlich von der KBV abzugebende „Bericht zum Umsetzungsstand von
Qualitätsmanagement in Vertragsarztpraxen und MVZ gemäß QM-RL
Teil A §7“ wurde den durch Stichprobe ausgewählten Teilnehmern
die Frage nach „Einsatz spezifischer QM-Systeme“ gestellt, deren
Beantwortung freiwillig war. 54% der Befragten gaben daraufhin an, diese Systeme
einzusetzen (Verteilung siehe 4.6), und 13% gaben an, sich schon einmal einer
freiwilligen Zertifizierung unterzogen zu haben (s. 5.2.6.2), d. h. dreiviertel
der Anwender belassen es bei der Selbstbewertung.
4.7 Zertifizierung von Zentren
4.7.1 Geschichte und Organisation
Das Ziel einer Zentrenbildung ist im Regelfall, einen Mehrwert gegenüber der
konventionellen Versorgung zu schaffen. Ein Zentrum kann beschrieben werden als eine
„Aggregation von Expertise und Ressourcen“ [61].
Prinzipiell kann man Zentrenbildungen unterscheiden in solche, die durch
Bündeln von Ressourcen (z.B. Endoskopiezentren) entstehen, von
Gesundheitsorganisationen ausgehen und meistens nicht zertifiziert sind, und in
Zentrumszertifizierungen für bestimmte Krankheitsbilder durch
Fachgesellschaften. Darüber hinaus gibt es staatliche Zentrenausweisungen
z. B. durch Krankenhauspläne, Tumorzentren und onkologische Schwerpunkte
in Baden-Württemberg, Brustzentren in Nordrhein-Westfalen oder auch für
MVZs.
Die Zentrenzertifizierungen durch Fachgesellschaften, die sich auf
krankheitsorientierte Zentren beziehen, lassen sich in Zentren in der Tumorversorgung
und Zentren in anderen Fachgebieten unterteilen.
Zentren in der Tumorversorgung werden nach „Onkozert“, dem
Zertifikationsverfahren der Deutschen Krebsgesellschaft (DKG) und der Deutschen
Krebshilfe (DKH), zertifiziert, wie z. B. für unser Fachgebiet die
Kopf-Hals-Tumorzentren [62]. Je nach
Größe und Bedeutung werden sie als „Organkrebszentrum
(C)“, „Onkologisches Zentrum (CC)“ oder „Onkologisches
Spitzenzentrum (CCC)“ klassifiziert. Darüber hinaus existieren weitere,
fachgesellschaftsgebundene onkologische Zertifizierungsverfahren. Die Zentren
für bedeutende nicht-onkologische Krankheitsbilder werden von den
zuständigen Fachgesellschaften oder Fachorganisationen zertifiziert.
4.7.2 Verfahren
Ein krankheitsorientiertes Zentrum sollte der Bundesärztekammer entsprechend
folgende Eigenschaften aufweisen:
-
Krankheitsorientierte Spezialisierung
-
Patientenzentrierung
-
Evidenzbasierte Versorgung
-
Interdisziplinäre und -professionelle Kooperation und Kommunikation
-
Enge Kooperation und Kommunikation mit den einweisenden und weiterbetreuenden
Ärzten sowie mit allen anderen an der Versorgung des Patienten
Beteiligten
-
Qualitätsmanagement [63]
Die eigentliche Zertifizierung erfolgt im Regelfall nach den Prinzipien einer
ISO-Zertifizierung mit Selbstbewertung anhand eines Anforderungskatalogs, Fremdbewertung
durch ein Audit und Zertifikatserteilung mit begrenzter Laufzeit.
4.7.3 Relevanz
Auf dem Gebiet der Zertifizierung als Teil eines Zentrums gibt es im Unterschied zu den
vorgenannten Verfahren eine Dynamik des Peer-Pressure, d. h. es wird die
Notwendigkeit gesehen, sich zu beteiligen, sich „auch“ zu zertifizieren,
um nicht ein negatives Distinktionsmerkmal aufzuweisen.
Die Bundesärztekammer und der 112. Deutsche Ärztetag haben die
teilweise inflationäre Ausbreitung der Zentrumsgründung in der deutschen
Krankenhauslandschaft kritisiert [64]. In der
allgemeinen Wahrnehmung sei der Zentrumsbegriff positiv mit Kompetenz, Spezialisierung
und umfassender Behandlung verknüpft. Da er nicht geschützt sei,
könne sich letztlich jede Einrichtung als Zentrum bezeichnen, um z. B.
den damit verbundenen Marketingeffekt zu nutzen. Zentren müssen nicht
zwangsläufig zertifiziert sein, führen aber oft eine Zertifizierung an.
Das „Institut für Qualität und Transparenz im
Gesundheitswesen“ (IQTIG) wurde vom Gesetzgeber beauftragt, in diesem Kontext
„Kriterien zur Bewertung von Zertifikaten und Qualitätssiegeln im
ambulanten wie stationären Bereich“ zu entwickeln (§135a Absatz
3 SGB V, s. 5.3.2). Die Bundesärztekammer schließt sich bei der
Bewertung von Zertifizierungen inhaltlich einem Grundsatzpapier der Schweizer Akademie
der Wissenschaften an, in dem an einen medizinischen Zertifizierungsvorgang
Anforderungen analog zu einer ISO-Zertifizierung gestellt werden [65].
4.8 Diskussion – Messbarer Nutzen?
Die naheliegende Frage, ob eine externe Zertifizierung einen messbaren Nutzen für
die patienten- und organisationsbezogenen Prozesse und Ergebnisse bewirkt, ist
erstaunlicherweise nicht eindeutig zu beantworten, weil es keine systematischen,
aussagekräftigen Untersuchungen dazu gibt, wie in 2 Cochrane Reviews festgestellt
wurde [66]
[67].
Ein Vergleich von US-Krankenhäusern, die von der Joint Commission akkreditiert
waren, mit staatlich akkreditierten ergab keinen Unterschied bei Mortalität und
30-Tage-Wiederaufnahmequote [68]. Eine Erhebung der
Patientenzufriedenheit nach stationärer Behandlung an deutschen
Krankenhäusern ergab keinen Unterschied zwischen KTQ-, pCC- und ISO-zertifizierten
Krankenhäusern und nicht-zertifizierten [69].
Auch andere, ähnliche Untersuchungen ergaben bestenfalls gemischte Resultate.
Allerdings genügen die hier verwendeten Qualitätsindikatoren
bezüglich ihrer Aussagekraft nicht höheren Ansprüchen.
Die AG Zentren der Bundesärztekammer konnte bei ebenfalls schlechter Studienlage
für krankheitsorientierten Zentrenbildung nur fraglich messbare Effekte auf die
Versorgung feststellen [70].
Von Seiten der Joint Commission wird darauf hingewiesen, dass es schwierig sei, mit
Ausnahme der Mortalität reliable Qualitätsindikatoren zur
Ergebnisqualität zu definieren. Die Herausforderung, valide
Qualitätsindikatoren zu entwickeln, ist offenbar erheblich und besteht auch im
System der gesetzlichen externen Qualitätssicherung in Deutschland (s. 5.12).
Innovative Ansätze mit geringem Aufwand können valide Aussagen
über Qualitätsmängel von Krankenhäusern
ermöglichen, wie in Großbritannien die Kombination aus klassischer
Befragung von Patienten und Auswertung ihrer Aussagen auf Social-Media-Kanälen
ergab [71].
Bezüglich der Wirkung innerhalb der Organisationen gibt es etliche
Vorher-nachher-Untersuchungen, die Mitarbeiterzufriedenheit, interprofessionelle
Zusammenarbeit, Effizienz der Organisation usw. nach Zertifizierung bzw. Akkreditierung
signifikant verbessert sehen [72]
[73].
Es bleibt festzustellen, dass eine Zertifizierung bzw. Akkreditierung per se keine
Aussage über die Ergebnisqualität machen kann, sondern nur über
die Voraussetzungen dafür, gute Qualität zu erreichen. Aus diesem Grund
beinhalten alle relevanten Systeme heute zusätzlich die Abfrage von
Qualitätsindikatoren und die Notwendigkeit, bei Wiederholungszertifizierungen
positive Entwicklungen zu demonstrieren [65].
Die Tatsache, dass von kommerziellen Unternehmen Zertifizierungen, Akkreditierungen und
insbesondere Exzellenzmodelle trotz des damit verbundenen, nicht unerheblichen Aufwands
eingesetzt werden, zeigt, dass offenbar die Einschätzung besteht, das mit ihrem
Einsatz ein echter Mehrgewinn verbunden ist.
Trotzdem ist es zutiefst unbefriedigend, dass es keine solide Evidenz für die
Effekte einer externen Zertifizierung oder Akkreditierung auf die medizinische
Ergebnisqualität gibt. Methodisch gute, randomisierte kontrollierte Studien (RCT)
wären äußerst wünschenswert, diese Frage zu beantworten
(s. 8.4).
5. Gesetzliche und institutionelle Qualitätssicherung (verpflichtende externe
Qualitätssicherung)
5. Gesetzliche und institutionelle Qualitätssicherung (verpflichtende externe
Qualitätssicherung)
Das Gesundheitswesen in Deutschland ist nicht durchgehend staatlich organisiert, sondern
als sog. gemeinsame Selbstverwaltung, wobei die Hauptakteure als Körperschaften des
öffentlichen Rechtes verfasst sind. Auf der Leistungserbringerseite sind das die
Repräsentanten der Ärzte und Zahnärzte und des stationären
Versorgungssektors, und auf der Kostenträgerseite sind das v. a. die
gesetzlichen Krankenversicherungen. Praktisch alle Institutionen der gemeinsamen
Selbstverwaltung im Gesundheitswesen sind auch mit Qualitätsfragen oder Aspekten
davon befasst. Von daher ist eine Darstellung des institutionellen
Qualitätsmanagements gleichzeitig auch eine nahezu lückenlose Darstellung
der Strukturen der gemeinsamen Selbstverwaltung des Gesundheitswesens, ihrer
Unterorganisationen und Spin-offs.
5.1 Qualitätsrelevante Gesetze
Der Großteil der gesetzlichen Regelungen, die die Frage der Qualität im
Gesundheitswesen betreffen, finden sich im fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB
V), das 1989 als Ablösung des zweiten Buchs der Reichsversicherungsordnung in
Kraft trat.
Drei sehr relevante Paragrafen definieren die Leistungsansprüche der gesetzlich
Versicherten in Deutschland:
Erstens das „Wirtschaftlichkeitsgebot“ §12 SGB V:
„(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und
wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht
überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind,
können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht
bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen“.
Zweitens wird im Paragrafen „Leistungen“ §2 SGB V u. a.
das Niveau der unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu
erbringenden Leistungen definiert:
„(1) …. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den
medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen“.
Drittens wird im Paragrafen „Qualität, Humanität und
Wirtschaftlichkeit“ § 70 SGB V zusammenfassend auf das Zusammenspiel von
Versorgungsgerechtigkeit, Wirtschaftlichkeit und Ethik hingewiesen:
(1) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und
gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die
Versorgung der Versicherten muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf das
Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muss in der fachlich gebotenen
Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden.
(2) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete Maßnahmen
auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken (Unterstreichungen d. d.
Verf.).
Das SGB V regelt weiterhin in den §§ 95d und 136b die Fortbildungspflicht
für Fachärzte.
5.1.1 GKV-Modernisierungsgesetz 2004
Die meisten qualitätsspezifischen gesetzlichen Regelungen wurden mit Beginn des
neuen Jahrtausends eingeführt, insbesondere mit dem Inkrafttreten des
Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GKV-Modernisierungsgesetz) [74] im Jahr 2004, das eine umfassende Reform und
Erweiterung des SGB V beinhaltete. Die wichtigsten Regelungen betreffen
-
die Verpflichtung der Leistungserbringer zum Einrichten eines internen
Qualitätsmanagements und zur Teilnahme an externen
Qualitätssicherungsmaßnahmen (§ 135a SGB V) und
-
das Einrichten des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA, §91 SGB V, s. 5.2),
das Festlegen seiner Kompetenzen (§§ 136 und 137 SGB V) sowie das
Gründen des ihm zuarbeitenden Instituts für Qualität und
Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWIG, §139a SGB V, s. 5.4).
5.1.2 G-DRG
Auch innerhalb des im Jahr 2004 verpflichtend eingeführten G-DRG-Systems
(§ 85 SGB V und § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz) wurden
z. B. mit der „unteren Grenzverweildauer“ Regelungen zum Sichern
von Qualitätsmindeststandards eingeführt.
5.1.3 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde 2007 u. a. die
Kosten-Nutzen-Bewertung (KNB) von Arzneimitteln nach §35 SGB V
eingeführt.
5.1.4 Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
Das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz führte 2011 u. a. das Verfahren
der frühen Nutzenbewertung von Arzneimitteln in Verantwortung des G-BA ein
(§ 35a Absatz 1 SGB V [75]).
5.1.5 GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
Mit dem Versorgungsstrukturgesetz wurde 2012 u. a. die Erprobungsregelung
für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden eingeführt. Sowohl der G-BA
als auch die Industrie können dazu Studien initiieren.
5.1.6 Patientenrechtegesetz
Das im Jahr 2013 in Kraft getretenen Gesetz regelt zusammenfassend die Rechte von
Patienten
-
gegenüber den Behandlern in Bezug auf Informations- und
Aufklärungspflichten, Dokumentation der Behandlung und Einsichtsrechte der
Patienten,
-
gegenüber den Kostenträgern,
-
in Bezug auf die Beteiligung in Gremien der Selbstverwaltung und
-
in Bezug auf ein Risiko- und Fehlermanagement bei den Behandlern [76].
5.1.7 GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsweiterentwicklungsgesetz
(GKV-FQWG)
Im GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsweiterentwicklungsgesetz von 2015 wurde
u. a. die Gründung des Instituts für Qualität und
Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) beschlossen (s. 5.3).
5.1.8 GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurde 2015 u. a. das
Entlassmanagement (§ 39 Absatz 1a SGB V) und ein Procedere für neue
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB, §137h SGB V)
eingeführt.
5.1.9 Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)
Mit dem Krankenhausstrukturgesetz wurden 2016 Qualitätsmaßstäbe
erstmals als Kriterium für die Krankenhausplanung eingeführt. Der G-BA
sollte dazu relevante Qualitätsindikatoren entwickeln und seine Ergebnisse den
Beteiligten an der Krankenhausplanung zukommen lassen. Den Ländern wurde das
Recht eingeräumt, das Berücksichtigen der Ergebnisse im Krankenhausplan
auszuschließen (s. 5.2.6.8).
5.1.10 Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
Im Pflegepersonal-Stärkungsgesetz wurde 2019 die Finanzierung der
Pflegepersonalkosten aus dem DRG-System ausgegliedert und die Vollfinanzierung von
Tarifsteigerungen festgelegt. Es wurden weiterhin Pflegepersonaluntergrenzen in
pflegesensitiven Bereichen festgelegt (§ 137i SGB V). Zum Sichern der Versorgung
durch ländliche Krankenhäuser wurde ein Sicherstellungszuschlag
eingeführt [77].
5.1.11 Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz wurde 2019 die Mindestsprechstundenzahl
für Vertragsärzte auf 25 pro Woche erhöht. Bestimmte
Facharztgruppen, u.a. HNO-Ärzte, sind verpflichtet, 5 offene Sprechstunden pro
Woche anzubieten. Die Terminservicestellen (TSS), zukünftig bundeseinheitlich
unter der Tel. -Nr. 116117 zu erreichen, sollen weiter ausgebaut werden und auch die
Steuerung von Notfallpatienten übernehmen (s. auch 8.1.4). Über die TSS
vermittelte sowie Behandlungen in offenen Sprechstunden sollen extrabudgetär
vergütet werden.
5.1.12 Weitere qualitätsrelevante Gesetze
Weitere qualitätsrelevante Gesetze betreffen Fragen der Patientensicherheit
(Infektionsschutzgesetz und Empfehlungen der „Kommission für
Krankenhaushygiene und Infektionsprävention“ (KRINKO) beim Robert
Koch-Institut, Arzneimittelgesetz, Medizinproduktegesetz,
Medizinproduktebetreiberverordnung u. a.) und des Mitarbeiterschutzes
(Arbeitszeitgesetz).
5.2 G-BA – Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) [78] ist nach
eigener Aussage „das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen
Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen“ [79], eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der
Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Der Begriff
„Rechtsaufsicht“ ist deutlich zu unterscheiden von einer
„Fachaufsicht“. Das bedeutet, dass die Beschlüsse des G-BA
inhaltlich nicht vom BMG korrigiert werden können, sondern nur bezüglich
formaljuristischer Aspekte. Dies ist ein wesentlicher Aspekt der Unabhängigkeit
der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen.
Bei seiner Einführung im Jahr 2004 löste der G-BA5 zuvor bestehende
Ausschüsse ab: die Bundesausschüsse der Ärzte, Zahnärzte
und Krankenkassen, den Ausschuss Krankenhaus sowie die Arbeitsgemeinschaft
Koordinierungsausschuss.
Der zentrale Auftrag des G-BA ist, unter Berücksichtigung des
Wirtschaftlichkeitsgebots nach §12 SGB V und unter Einhalten des
Leistungsanspruchs nach §2 SGB V festzulegen, welche medizinischen Leistungen
für die Versicherten von den gesetzlichen Krankenversicherungen getragen werden
müssen. Um den in §2 SGB V formulierten Anspruch auf eine qualitativ gute,
den medizinischen Fortschritt einbeziehende Behandlung durchzusetzen, sind vom G-BA sowohl
für Krankenhäuser als auch für Praxen eine Reihe von Instrumenten
geschaffen worden, mit denen die Qualität der erbrachten Leistung gemessen und
gesichert werden soll.
Das BMG formuliert den Auftrag des G-BA bezüglich der Qualitätssicherung
folgendermaßen:
„Die Festlegung von verbindlichen konkretisierenden Regelungen sowohl im
ambulanten als auch im stationären Bereich – also in der
vertragsärztlichen Versorgung und in den Krankenhäusern – ist dem
Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) übertragen. Das heißt, der G-BA hat die
Gestaltungshoheit insbesondere auch für die Qualitätssicherung im
Krankenhaus. Er hat somit die Kompetenz zu entscheiden, für welche Bereiche
Qualitätsanforderungen bestimmt werden, wie detailliert diese sind und mit welchem
Aufwand diese Regelungen verbunden sind. Seine Vorgaben sind für die
Leistungserbringer verbindlich” [80].
5.2.1 Struktur des G-BA
Der G-BA besteht aus dem Plenum, das das beschlussfassende Gremium ist, und 9
Unterausschüssen. Plenum und Unterausschüsse haben eine gleiche
Struktur: Sie sind zum einen paritätisch mit Vertretern der Leistungserbringer
und Vertretern der Kostenträger besetzt (sog. „Bänke“)
und zum anderen mit unparteiischen Mitgliedern, die jeweils auch den Vorsitzenden
stellen. Die unparteiischen Mitglieder werden im Konsens der Leistungserbringer und des
GKV-Spitzenverbandes bestimmt bzw., wenn das nicht gelingt, durch Direktive des BMG. Im
Einzelnen ist das Plenum besetzt mit 3 unparteiischen Mitgliedern inklusive des
Vorsitzenden, 2 Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), einem
Vertreter der Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) und 2 Vertretern der
Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), sowie mit 5 Vertretern des Spitzenverbandes der
gesetzlichen Krankenkassen (GKV Spitzenverband). Als Neuerung gegenüber den vor
dem Jahr 2004 bestehenden Ausschüssen sind auch Vertreter akkreditierter
Patienten- und Selbsthilfeorganisationen Mitglieder des Plenums und der
Unterausschüsse, die ein Antrags- und Mitwirkungsrecht, aber kein Stimmrecht
haben (sog. Patientenmitbeteiligung). Die Sitzungen des Plenums sind öffentlich
und sollen zukünftig, so der derzeitige Entwurf des MDK-Reformgesetzes, live im
Internet übertragen werden und per Mediathek abrufbar sein.
Unterausschüsse sind eingerichtet zu den Themen ambulante
spezialfachärztliche Versorgung, Arzneimittel, Bedarfsplanung,
Disease-Management-Programme, Psychotherapie, Methodenbewertung,
Qualitätssicherung, veranlasste Leistungen und zahnärztliche Behandlung.
Die, anders als das Plenum, nicht-öffentlich tagenden Unterausschüsse
fassen das Ergebnis ihrer Beratungen als Beschlussempfehlungen an das Plenum
zusammen.
5.2.2 Stellungnahmeverfahren und Stellungnahmeberechtigte
Der G-BA ist gesetzlich verpflichtet, bei Beratungen, die die Belange Dritter
betreffen, diesen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zu den
Stellungnahmeberechtigten gehören unter anderen „Organisationen der
Leistungserbringer, Heilberufekammern, Medizinproduktehersteller, pharmazeutische
Unternehmen, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit, das Robert Koch-Institut, die Strahlenschutzkommission oder
wissenschaftliche Fachgesellschaften“.
5.2.3 Finanzierung
Der G-BA finanziert sich und die beiden ihm zuarbeitenden Institute IQTIG und IQWIG
über einen sog. Systemzuschlag, der für jeden stationären Fall
(inkl. Selbstzahler) und für jeden ambulanten GKV-Fall durch die
Leistungserbringer von den Kostenträgern erhoben und an das G-BA
abgeführt wird [81].
5.2.4 Themenbereich Qualitätssicherung
Seine Aktivitäten zum „Themenbereich
Qualitätssicherung“, die vom Unterausschuss Qualitätssicherung
bearbeitet werden, gliedert der G-BA in 3 Abschnitte [82]:
-
Vorgaben zur Qualitätssicherung
-
Datenerhebung zur Qualitätssicherung
-
Weitere Bereiche der Qualitätssicherung
5.2.5 Abschnitt 1: Vorgaben zur Qualitätssicherung
Zur Qualitätssicherung hat der G-BA Vorgaben entwickelt, die das
Qualitätsmanagement, Fortbildungspflichten im Krankenhaus, ein
einrichtungsübergreifendes Fehlermeldesystem, Mindestmengen,
Strukturqualitätsvorgaben und Personalausstattung in Psychiatrie und
Psychosomatik betreffen.
5.2.5.1 Qualitätsmanagement-Richtlinie (QM-RL)
In der vom G-BA herausgegebenen
„Qualitätsmanagement-Richtlinie“ [83] werden seine Anforderungen an ein
„Qualitätsmanagement“ beschrieben – das zu
unterscheiden ist von der externen Qualitätssicherung (s.3.2.1, 5.2.6.3 und
5.2.6.4.). Es geht hier um ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagementsystem
mit systematischen und koordinierten Maßnahmen zur Planung, Lenkung, Kontrolle
und kontinuierlichen Verbesserung von Prozessen und Abläufen. Das
Qualitätsmanagement soll auch ein Instrument zur Organisationsentwicklung
sein. Die primäre Patientenorientierung mit einem besonderen Fokus auf der
Patientensicherheit wird besonders betont. Daneben sollen aber auch die
Bedürfnisse aller anderen Akteure im Behandlungsprozess berücksichtigt
und ihre Zufriedenheit erhöht werden. Weiterhin wird durch den Verweis auf den
PDCA-Zyklus implizit Bezug genommen auf Verfahren des Total Quality Management (TQM).
Qualitätsziele sollen für alle relevanten Bereiche festgelegt,
gemessen und überprüft werden, um dann ggf. notwendige Anpassungen als
Teil eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses (KVP) vorzunehmen zu
können. Auch die in das Qualitätsmanagement umfassend einzubeziehenden
Bereiche – Patientenorientierung einschließlich Patientensicherheit,
Mitarbeiterorientierung einschließlich Mitarbeitersicherheit,
Prozessorientierung, Kommunikation und Kooperation, Informationssicherheit und
Datenschutz, Verantwortung und Führung – entsprechen dem Ansatz des
TQM.
Folgende Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements sind verpflichtend
anzuwenden: Messen und Bewerten von Qualitätszielen, Erhebung des
Ist-Zustandes und Selbstbewertung, Regelung von Verantwortlichkeiten und
Zuständigkeiten, Prozess- bzw. Ablaufbeschreibungen, Schnittstellenmanagement,
Checklisten und insbesondere OP-Checklisten (Time-out), Teambesprechungen,
Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen, Patientenbefragungen,
Mitarbeiterbefragungen, Beschwerdemanagement, Patienteninformation und
-aufklärung, Risikomanagement, Fehlermanagement und Fehlermeldesysteme (sog.
FMS bzw. Critical Incident Reporting Systems, CIRS, s. auch 5.2.5.5 u. 6.10.2).
Insbesondere sollen folgende Anwendungsbereiche durch das Qualitätsmanagement
geregelt werden: Notfallmanagement, Hygienemanagement, Arzneimitteltherapiesicherheit,
Schmerzmanagement und Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen bzw.
Sturzfolgen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der G-BA von den Praxen und
Krankenhäusern nicht nur das Vorhandensein eines grundlegenden
Qualitätsmanagementsystems, sondern das Vorhandensein eines umfassenden
Qualitätsmanagementsystems fordert. Dabei ist den einzelnen
Gesundheitsorganisationen die Wahl ihres Qualitätsmanagementsystems explizit
freigestellt, sofern es die vom G-BA formulierten Anforderungen erfüllt.
Die Umsetzung eines kleineren Teils der Vorgaben zur Qualitätsmanagement wird
bei Krankenhäusern über den jährlichen
Qualitätsbericht abgefragt (s. 5.2.6.1). Im vertragsärztlichen
ambulanten Sektor werden von den KVen bzw. KZVen Umfragen mit einem standardisierten
Fragebogen bei einer zufällig ausgewählten Gruppe der
Vertragsärzte durchgeführt, deren Größe mindestens
2,5% (KVB) bzw. 2% (KZVB) der Gesamtzahl der Vertragsärzte
umfasst (s. 5.2.6.2).
5.2.5.2 Nachweispflichten zur Fortbildung im Krankenhaus
Der G-BA hat festgelegt, dass seit dem 01.10.2013 auch die Fachärzte im
Krankenhaus nachweisen müssen, dass sie ihrer Fortbildungspflicht nachkommen
(§ 136 b SGB V) [84]. Innerhalb von 5 Jahren
müssen Fortbildungsveranstaltungen besucht werden, die von den
Landesärztekammern mit insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkten bewertet
sind und die überwiegend fachspezifisch sein sollen. Die Kontrolle und das
Ausstellen der Fortbildungszertifikate wurden an die Landesärztekammern
delegiert. Die Fachärzte haben ihre Zertifikate den Krankenhausverwaltungen
vorzulegen. Diese müssen dann im jährlichen Qualitätsbericht
(s. 5.2.6.1) darlegen, wie hoch der Prozentsatz der Fachärzte mit
gültigem Zertifikat an ihrer Einrichtung ist.
5.2.5.3 Strukturqualitätsvorgaben
Der G-BA legt für folgende Behandlungen Mindestanforderungen an die
Strukturqualität fest: Behandlung des Bauchaortenaneurysmas,
Kinderherzchirurgie, minimalinvasive Herzklappeninterventionen,
Positronenemissionstomografie zur Behandlung des nichtkleinzelligen Lungenkarzinoms,
Protonentherapie beim Rektumkarzinom, Versorgung von Früh- und Reifgeborenen
und Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen
Krankheiten.
5.2.5.4 Mindestmengenregelungen (Mm-R)
Für elektive stationäre Leistungen, für die laut G-BA ein
Zusammenhang zwischen der Durchführungshäufigkeit und
Behandlungsqualität besteht, hat der G-BA eine Mindestmengenregelung
eingeführt, um nach eigener Aussage zu gewährleisten, dass die
durchführenden Ärzte über ausreichende Erfahrung
verfügen. Für folgende 8 Leistungen gilt derzeit eine
Mindestmengenregelung: Lebertransplantation (inkl. Teilleber-Lebendspende),
Nierentransplantation (inkl. Lebendspende), komplexe Eingriffe am Organsystem
Ösophagus, komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas,
Stammzelltransplantation, Kniegelenk-Totalendoprothesen, koronarchirurgische Eingriffe
(derzeit ohne Festlegung einer konkreten Mindestmenge) und Versorgung von
Früh- und Neugeborenen mit einem Geburtsgewicht von unter 1250 Gramm (s.
Diskussion 5.12.4).
5.2.5.5 Anforderungen an einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme
(üFMS)
Für ein einrichtungsübergreifendes Fehlermeldesystem (üFMS),
d. h. nicht ein einrichtungsinternes Fehlermeldesystem, werden Anforderungen
an das Betreiben und die Teilnahme gestellt. Einrichtungsübergreifende
Fehlermeldesysteme sollen durch das Sammeln von Erfahrungen über Risiken und
Fehlerquellen aus vielen verschiedenen Einrichtungen in besonderem Maße zur
Vermeidung unerwünschter Ereignisse beitragen. Die Meldungen müssen
Anonymität sowohl in Bezug auf den ggf. betroffenen Patienten als auch in
Bezug auf die meldende Einrichtung gewährleisten. Die Teilnahme an einem
üFMS wird von dem Betreiber bescheinigt, ist im jährlichen
Qualitätsbericht zu veröffentlichen und wird mit einem kleinen Betrag
pro stationären Fall (€ 0,20) extra vergütet. Beispiele
für ein fachspezifisches üFMS sind das „CIRSmedical
Anästhesie“ [85], für ein
regionales üFMS das „Netzwerk CIRS Berlin“ [86] und für ein überregionales,
fachübergreifendes üFMS das „Krankenhaus-CIRS-Netz Deutschland
2.0“ [87].
5.2.6 Abschnitt 2: Datenerhebung zur Qualitätssicherung
Für das erklärte Ziel, die „Qualität der medizinischen
Versorgung messen, darstellen und vergleichen“ zu können, hat der G-BA
bereits Verfahren etabliert und ist darüber hinaus dabei, neue Verfahren zu
entwickeln, die auch Einfluss auf die Vergütung (in Form von Zu- oder
Abschlägen) und die Krankenhaus- und Bedarfsplanung haben sollen.
Qualitätssichernde Maßnahmen werden unterschieden in
„einrichtungsübergreifend“, d. h. den Vergleich zwischen
verschiedenen Leistungserbringern ermöglichend, in
„sektorspezifisch“, d. h. auf einen der Sektoren des
Gesundheitswesens bezogen wie z. B. den stationären Sektor oder den
ambulanten Sektor, oder als „sektorübergreifend“, d. h.
2 oder mehr Sektoren betrachtend. Zeitlich longitudinale Verfahren werden als
„follow-up“ bezeichnet.
Die derzeitigen Qualitätssicherungsverfahren betreffen die Gebiete der
Kardiologie und Kardiochirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe,
Transplantationsmedizin, orthopädischer Chirurgie sowie Dekubitus, Pneumonie und
nosokomiale Infektionen. Für die Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde existiert derzeit
kein Verfahren. Ein initial vorhandenes Verfahren zur Tonsillektomie wurde wieder
eingestellt.
5.2.6.1 Qualitätsberichte der Krankenhäuser (Qb-R)
Seit dem Jahr 2005 sind alle Krankenhäuser gesetzlich dazu verpflichtet, in
Qualitätsberichten über ihre Arbeit zu informieren. In der
zugehörigen „Regelung zum Qualitätsbericht der
Krankenhäuser“ [88] wird als Ziel
dieser Maßnahme formuliert, durch eine Verbesserung der Transparenz eine
Orientierungs- und Entscheidungshilfe für Patienten und eine Grundlage
für vergleichende Informationen und Empfehlungen durch die
Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen zu schaffen. Weiterhin wird
den Krankenhäusern eine Möglichkeit zur Außendarstellung
gegeben. In einer detailliert festgelegten, strukturierten Form werden in dem Bericht
Informationen zu den drei Bereichen „Struktur- und Leistungsdaten des
Krankenhauses“, „Struktur- und Leistungsdaten der
Organisationseinheiten/Fachabteilungen“ und
„Qualitätssicherung“ abgefragt. Der Gesamtumfang bei einem
Universitätsklinikum beträgt ca. 1000 Seiten. Neben statistischen
Daten z. B. über die Zahl der angestellten Ärzte werden
weitere Informationen erhoben zu stationären Patientenzahlen, Art und Zahl der
Diagnosen und angebotenen Leistungen, zu verschiedenen Aspekten des Risikomanagements,
zur Implementierung eines internen Qualitätsmanagements und zur Teilnahme an
der externen Qualitätssicherung sowie zum Vorhandensein von Zielvereinbarungen
mit leitenden Ärzten und der Umsetzung der Fortbildungspflicht der
Fachärzte. Der Bericht ist jährlich an die gemeinsame Annahmestelle
der gesetzlichen Krankenkassen, ihrer Verbände und des Verbands der Privaten
Krankenversicherung abzuliefern und wird von diesen veröffentlicht, kann aber
auch über die Referenzdatenbank des G-BA abgerufen werden [89]. Wird der Bericht nicht geliefert, wird das
Krankenhaus im ersten Jahr auf einer öffentlichen Liste genannt. Als
finanzielle Sanktion wird im zweiten Jahr ein Qualitätssicherungsabschlag von
€ 1,00 pro stationären Fall, im Folgejahr von € 2,00 pro
stationären Fall erhoben.
5.2.6.2 Berichterstattung zur Umsetzung von Qualitätsmanagement in der
vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
Im vertragsärztlichen (inkl. MVZ) und vertragszahnärztlichen
ambulanten Sektor wird die Umsetzung der Qualitätsmanagementvorgaben des G-BA
durch jährliche Erhebungen geprüft, die von den KVen und KZVen
durchgeführt werden. Dabei wird eine Stichprobe von mindestens 2,5%
der kassenärztlichen bzw. 2% der kassenzahnärztlichen
Vertragspartner mittels einer Umfrage mit einem standardisierten Fragebogen erhoben.
Die Angeschriebenen werden zufällig ausgewählt. Die Ergebnisse werden
von den Bundesvereinigungen KBV und KZBV in Jahresberichten veröffentlicht
[90]
[91].
5.2.6.3 Datengestützte Qualitätssicherungsverfahren
(DeQS-RL)
Durch das neue Verfahren „datengestützte
einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung“, das auf der im
Jahr 2019 in Kraft getretenen Richtlinie DeQS-RL beruht, werden schrittweise mehrere
historisch entstandene Qualitätssicherungsverfahren abgelöst bzw. in
einer neuen Struktur zusammengefasst [92]. Im
Einzelnen betrifft das die sektorenspezifische stationäre und ambulante
Qualitätssicherung (s.u.) und die sektorenübergreifende
Qualitätssicherung.
Das Erheben und Auswerten der Behandlungsdaten von Patienten soll dadurch
vereinheitlicht und sektorenübergreifend zusammengeführt werden, um so
belastbarere Erkenntnisse darüber zu gewinnen, in welchen Bereichen es
Verbesserungspotenziale gibt und um dadurch sowohl einrichtungsinternes
Qualitätsmanagement zu unterstützen, als auch einen kontinuierlichen
Qualitätsentwicklungsprozess einzuleiten. Die erhöhte Transparenz des
Verfahrens soll sowohl den teilnehmenden Einrichtungen als auch der
Patientensicherheit dienen und, durch geeignete Veröffentlichung, der
Information und damit der Selbstbestimmung der Patienten.
Drei Qualitätssicherungsverfahren wurden bisher in das neue Verfahren
überführt: das „Verfahren 1: Perkutane Koronarintervention und
Koronarangiografie“ (QS PCI), das „Verfahren 2: Vermeidung
nosokomialer Infektionen – postoperative Wundinfektionen“ (QS WI) und
das „Verfahren 3: Cholezystektomie“ (QS CHE). Ab 2020 sollen nach
einem Beschluss vom Juni 2019 3 weitere neue Verfahren eingeführt werden: das
„Verfahren 4: Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen
einschließlich Pankreastransplantationen“ (QS NET), das
„Verfahren 5: Transplantationsmedizin“ (QS TX), das die bisherigen
transplantationsmedizinischen Leistungsbereiche der QSKH-RL bündelt, und das
„Verfahren 6: Koronarchirurgie und Eingriffe an Herzklappen“ (QS KCHK)
[93].
Wird ein Patient behandelt, der unter eines der genannten
Qualitätssicherungsverfahren fällt, müssen vom
Leistungserbringer und von der Krankenkasse die erhobenen Daten in vorgegebener
elektronischer Form an die Datenannahmestelle geliefert werden, üblicherweise
quartalsweise. Die korrekte Erfassung der Daten muss jährlich mit einer
Konformitätserklärung bestätigt werden.
Die Datensätze enthalten neben den eigentlichen QS-relevanten Angaben bzw.
Qualitätsdaten (QD) weitere Daten zur Identifikation des Patienten (PID), des
Leistungserbringers (LE) und der Krankenkasse (KK) sowie administrative Daten (AD).
Exemplarisch werden im Folgenden Details zum Verfahren „QS PCI“
aufgeführt: vom Leistungserbringer werden pro Behandlungsfall 88 Datenmerkmale
abgefragt, die für die Auswertung in 20 Qualitätsindikatoren
einfließen. Davon sind 2 Indikationsstellungsindikatoren, 11
Prozessindikatoren und 7 Ergebnisindikatoren. Von der Krankenkasse werden
administrative Daten, Diagnosen, Prozeduren und Arzneimittelverordnungen
abgefragt.
Datenannahmestellen für Krankenhäuser sind die
Landesgeschäftsstellen für Qualitätssicherung (LQS), die bei
den Landeskrankenhausgesellschaften (LKG) angesiedelt sind, für
Vertragsärzte die zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen
(KV) oder Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) und für
Krankenkassen ein beauftragtes Institut. Die Datenannahmestellen prüfen die
Daten auf Plausibilität, Vollständigkeit und Vollzähligkeit
und pseudonymisieren den Leistungserbringer (LE). Danach reichen sie die Daten an die
Vertrauensstelle weiter.
Der G-BA hat eine unabhängige, zu diesem Zweck geschaffene
„Vertrauensstelle nach § 299 SGB V“ beauftragt, in den
entgegengenommenen Daten die Patientenidentifikation (PID) zu pseudonymisieren.
Anschließend leitet sie die Daten an die Bundesprüfstelle weiter.
Als Bundesprüfstelle fungiert das „Institut für
Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen“ (IQTIG). Es
führt, falls erforderlich, alle vorhandenen Datensätze eines
pseudonymisierten Patienten zusammen und wertet sie einheitlich nach den im jeweiligen
Qualitätssicherungs-Verfahren festgelegten, themenspezifischen Kriterien aus.
Dadurch werden auch sektorenübergreifende Auswertungen und
Verlaufsbetrachtungen möglich. Diese Auswertungen werden an die
Landesarbeitsgemeinschaften (LAG) weitergeleitet, sofern es sich nicht um
Bundesverfahren handelt. In diesem Fall wird die Auswertung an die Bundesstelle, den
Unterausschuss Qualitätssicherung des G-BA, weitergeleitet. Im Regelfall
werden Verfahren länderbezogen durchgeführt. Nur bei geringen
Fallzahlen oder aufgrund der „Eigenart des Themas“ werden Verfahren
bundesbezogen durchgeführt.
Darüber hinaus erstellt das IQTIG anonymisierte Datenauswertungen für
den G-BA in Form des jährlichen Bundesqualitätsberichts, der
zusätzlich Informationen aus dem Qualitätssicherungsergebnisberichten
enthält, die von den LAG überstellt werden (s.u.). Weiterhin erstellt
das IQITIG sog. Rückmeldeberichte an die Leistungserbringer, die eine
statische Darstellung der Ergebnisse des Leistungserbringers als auch seiner
Vergleichsgruppe enthalten. Die Übermittlung erfolgt über die
Datenannahmestellen, die den Empfänger für den Versand
de-pseudonymisieren.
Die Validität der Daten wird von der Bundesprüfstelle bzw. dem IQTIG
geprüft und, im Falle von Leistungserbringerdaten, ggf. auch von den LAG
(s.u.). Die Art der Validierung ist verfahrensspezifisch geregelt.
Die Landesarbeitsgemeinschaften (LAG) sind eine für den vorliegenden Zweck
neu eingeführte, sektorenübergreifende Struktur, die dem
föderalen System der Selbstverwaltung entspricht und schrittweise die Funktion
der Landesgeschäftsstellen für Qualitätssicherung (LQS, s.
5.2.6.4) übernehmen wird. Sie werden in jedem Bundesland von
Kassenärztlicher Vereinigung (KV), Kassenzahnärztlicher Vereinigung
(KZV), Landeskrankenhausgesellschaft (LKG) und Krankenkassen gebildet.
Landesärztekammer (LÄK), Landeszahnärztekammer (LZÄK),
Vertreter von privaten Krankenkassen und Pflegeberufen werden von der LAG beteiligt,
Patientenvertreter haben ein Mitberatungsrecht. Die LAG richtet Fachkommissionen mit
Expertise für das jeweilige QS-Verfahren ein. Nach Erhalt der Daten durch die
Bundesauswertungsstelle werden sie von den Fachkommissionen danach bewertet, ob
Auffälligkeiten vorliegen. Die LAG hat den Auftrag, qualitätssichernde
Maßnahmen einzuleiten, falls Auffälligkeiten festgestellt wurden
(auffällig können auch überdurchschnittlich gute Ergebnisse
sein). Dazu erfolgt zunächst die De-Pseudonymisierung des Leistungserbringers
gegenüber der LAG (bei Bundesverfahren gegenüber der Bundesstelle)
durch die Datenannahmestelle.
Danach wird ein mehrstufiges Verfahren zur Qualitätssicherung eingeleitet:
Zunächst erhält der Leistungserbringer Gelegenheit, Stellung zu
nehmen. Das kann schriftlich und darüber hinaus auch durch Gespräche
erfolgen (sog. Stellungnahmeverfahren). Falls sich dadurch die Auffälligkeiten
nicht klären lassen, wird mit dem Leistungserbringer eine Vereinbarung
geschlossen, die Maßnahmen der Stufe 1 enthält wie z. B.
Teilnahme an geeigneten Fortbildungen, Fachgesprächen, Kolloquien, Teilnahme
an Qualitätszirkeln, Implementierung von Behandlungspfaden,
Durchführung von Audits, Durchführung von Peer Reviews,
Implementierung von Handlungsempfehlungen anhand von Leitlinien usw.. Wenn diese
Maßnahmen nicht zum Erfolg führen oder verweigert werden oder wenn
„schwerwiegende einzelne Missstände“ vorliegen, wird der
Leistungserbringer zur „Äußerung“ aufgefordert. Bei
unzureichendem Ergebnis werden Maßnahmen der Stufe 2 beschlossen, die neben
einer Korrektur der geschlossenen Vereinbarung als schwerste Sanktion Empfehlungen an
die KV/KZV bzw. die Krankenkassen enthalten,
Vergütungsabschläge oder das Entziehen der
Abrechnungsmöglichkeit durchzuführen. Bei „besonders
schwerwiegenden Missständen“, im Wiederholungsfall oder bei
Nichtnachkommen der Dokumentationspflicht können direkt die Maßnahmen
der Stufe 2 zur Anwendung kommen. Krankenhäuser müssen die Bewertung
ihrer auffälligen Befunde im strukturierten Qualitätsbericht
veröffentlichen.
Die LAG fassen die Ergebnisse der Bearbeitung von Auffälligkeiten und der
ggf. daraus folgenden qualitätssichernden Maßnahmen im
„Qualitätssicherungsergebnisbericht“ zusammen und erstellt zur
Information der Öffentlichkeit einen laienverständlichen Bericht.
5.2.6.4 Externe stationäre Qualitätssicherung (QSKH-RL)
Die „externe stationäre Qualitätssicherung“ ist das
bisherige externe Qualitätssicherungsverfahren entsprechend der Richtlinie
über „Maßnahmen der Qualitätssicherung an
Krankenhäusern“ (QSKH-RL) [94], das
schrittweise durch die zuvor besprochenen „Datengestützten
Qualitätssicherungsverfahren“ (nach DeQS-RL) abgelöst werden
wird. Im Gegensatz zu dem neuen Verfahren gibt es bei den Falldatensätzen nach
QSKH-RL keine Patientenidentifikation, sondern nur Angaben zu Geburtsjahr und Alter
des Patienten bei Aufnahme und Entlassung. Damit ist eine fall- oder
sektorenübergreifende Zusammenführung von Daten nicht möglich,
andererseits entfällt aber auch die aufwendige Pseudonymisierung des neuen
Verfahrens. Auch werden bisher keine Daten von den Krankenkassen abgefragt. Analog zum
neuen Verfahren gibt es eine Unterscheidung von landes- und bundesbezogenen Verfahren,
die allerdings mit einer anderen Terminologie als „direkt“
(=bundesbezogen) und „indirekt“ (=landesbezogen)
bezeichnet werden. Die überwiegende Zahl der Verfahren gehört zu der
Gruppe der indirekten Verfahren. Direkte Verfahren sind derzeit z. B. die
Transplantationsverfahren.
Eine zentrale Rolle bei der Annahme der Daten, Weiterleitung an das IQTIG und
Bewertung von rechnerischen Auffälligkeiten, spielen die den
Landeskrankenhausgesellschaften (LKG) zugeordneten Landesgeschäftsstellen
für Qualitätssicherung (LQS) [95].
Die in ihnen gebildeten Strukturen – Lenkungsgremium, Fachgruppen,
Landesgeschäftsstelle – finden sich in ähnlicher Weise in den
für das neue Verfahren neu geschaffenen Landesarbeitsgemeinschaften (LAG)
wieder, die allerdings anders als die LQS organisatorisch von den LKG
unabhängig sind. Das Lenkungsgremium der LQS ist mit Vertretern der
Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen, der
Landeskrankenhausgesellschaft, der Landesärztekammer, des Landespflegerats und
von Patientenorganisationen besetzt. Die Fachgruppen der LQS sind jeweils einem
Qualitätssicherungsverfahren zugeordnet und mit ärztlichen und
pflegerischen Experten besetzt, die von den Spitzenverbänden der
Ärztekammern, der AWMF, dem Pflegerat und den gesetzlichen und privaten Kassen
entsandt werden.
Eine Validierung der übermittelten Daten findet statt durch eine statistische
Basisprüfung, anlassbezogene Datenabgleiche mit Patientenakten und durch
anlasslose, mit dem IQTIG koordinierte Stichproben in 3 Leistungsbereichen pro
Jahr.
Nachdem die Daten in den „indirekten Verfahren“ von den LQS
angenommen wurden, werden sie an das IQTIG weitergereicht, von dem sie
bezüglich des Standortes pseudonymisiert werden, um eine objektive Beurteilung
durch die LQS zu gewährleisten, nachdem sie zu diesen zurückgereicht
wurden. Sollten sich bei den LQS bei der Bewertung der von einem Krankenhaus
gemeldeten Qualitätsindikatoren rechnerische Auffälligkeiten ergeben,
dann leitet die LQS einen sog. „strukturierten Dialog“ ein. Dieser ist
ein mehrstufiges Verfahren, das immer beim Auftreten von Auffälligkeiten
ausgelöst werden muss, und stellt eine wesentliche Aufgabe der LQS dar. Unter
Hinzuziehen der Expertise der zuständigen Fachgruppe kann das
auffällige Ergebnis als nicht-plausibel und damit ohne Konsequenz bewertet
werden, oder es kann zu Maßnahmen führen. In letzterem Fall erfolgt
eine De-Pseudonymisierung des Krankenhauses durch das IQTIG. Die geringste
Maßnahme ist ein „Hinweis“ an das Krankenhaus, bei dem keine
Antwort erwartet wird. Danach kommt stufenweise das Anfordern einer Stellungnahme,
einer Besprechung, einer Begehung und einer Zielvereinbarung. An jedem Punkt dieser
eskalierenden Maßnahmen kann die LQS den strukturierten Dialog als beendet
erklären, wenn nach seiner Überzeugung der gewünschte Effekt
bereits eingetreten ist. Verweigert ein Krankenhaus die Teilnahme am strukturierten
Dialog, erfüllt es die Zielvereinbarung nicht oder kommt es seiner
Verpflichtung zur Datenübermittlung nicht nach („erhebliche
Dokumentationsmängel“), wird es an das Lenkungsgremium gemeldet, bzw.
beim direkten Verfahren an den Unterausschuss Qualitätssicherung des G-BA. Die
auf ein Scheitern des strukturierten Dialogs folgenden Sanktionen sind in der
Richtlinie nicht spezifiziert. Es sind lediglich Sanktionen für
Dokumentationsmängel als sog.
„Qualitätssicherungsabschläge“ festgelegt, die je nach
Verfahren und Schwere des Mangels pro Fall zwischen € 150 und € 5000
betragen können.
Die Finanzierung der Aufwände für die Qualitätssicherung
sowohl in den Krankenhäusern als auch in den LQS auf Landesebene erfolgt
über einen sog. Qualitätssicherungszuschlag, der auf jeden
stationären Fall von den Leistungsträgern erhoben wird.
5.2.6.5 Qualitätsreport
Im aktuellen Qualitätsreport des IQTIG aus dem Jahr 2018 wird über
die Ergebnisse der externen Qualitätssicherung aus dem Jahr 2017 sowie
über die Ergebnisse des strukturierten Dialogs aus dem Jahr 2016 berichtet
[96]. In 26 verschiedenen
Qualitätssicherungsverfahren (24 stationären und 2
sektorenübergreifenden) wurden ca. 25% aller stationären
Leistungen geprüft. Für die 24 stationären
Qualitätssicherungsverfahren haben 1516 Krankenhäuser rund 2,5 Mio.
Datensätze übermittelt, für die 2
sektorenübergreifenden Qualitätssicherungsverfahren haben 273
vertragsärztlichen Praxen oder Medizinischen Versorgungszentren und 1063
Krankenhausstandorte ca. 0,8 Mio. Datensätze übermittelt,
d. h. insgesamt wurden ca. 3,3 Mio. Datensätze erfasst. Bei 4%
der in diesen Verfahren erfassten Qualitätsindikatoren wurde wegen
„ausgeprägter oder fortgesetzter Qualitätsdefizite“
ein „besonderer Handlungsbedarf“ festgestellt.
Die Ergebnisse des strukturierten Dialogs beziehen sich auf das Jahr 2016. Aus
2 482 141 übermittelten Datensätzen wurden
116 163 Ergebnisse, d. h. die Gesamtzahl der bewerteten Verfahren an
allen Standorten, berechnet. Davon waren 12 683 (10,9%) rechnerisch
auffällig. Von diesen wurden 7607 (60%) im strukturierten Dialog
überprüft, an die übrigen 40% wurde meist ein Hinweis
gesandt. 1611 Datensätzen wurde nach Überprüfung durch die LQS
als qualitativ auffällig eingestuft. Das sind 12,7% der rechnerisch
auffälligen Ergebnisse oder 1,0% aller berechneten Ergebnisse. Die
übrigen Ergebnisse wurden als unauffällig bewertet oder waren wegen
schlechter Dokumentationsqualität nicht bewertbar. In der Folge wurden 7607
Stellungnahmen angefordert, 275 Besprechungen durchgeführt, 13 Begehungen
durchgeführt und 742 Vereinbarungen getroffen
5.2.6.6 Externe ambulante Qualitätssicherung
Für den ambulanten Bereich gibt es derzeit nur ein Verfahren der externen
Qualitätssicherung. Dieses bezieht sich auf die Dialyse
(Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse/QSD-RL) [97]. Zukünftig wird das ambulante Verfahren
nach QSD-RL in das neue sektorenübergreifende „Verfahren 4:
Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich
Pankreastransplantationen“ nach NET-RL überführt werden.
5.2.6.7 Sekundäre Datennutzung
Zum Zweck der Forschung oder der Weiterentwicklung der Qualitätssicherung
können Dritte auf Antrag an das IQTIG Daten aus der datengestützten
Qualitätssicherung nutzen.
5.2.6.8 Qualitätsindikatoren für die Krankenhausplanung
(planQI-RL)
Im Krankenhausstrukturgesetz wurde im Jahr 2016 erstmals festgelegt, dass bei der
Krankenhausplanung die Qualität der erbrachten Leistungen eines Krankenhauses
eine Rolle spielen soll. Der G-BA wurde beauftragt, zu diesem Zweck
Qualitätsindikatoren zu entwickeln und anzuwenden, um durch die daraus
folgende Bewertung den politischen Entscheidungsgremien auf Landesebene
Entscheidungshilfen für die Krankenhausplanung an die Hand zu geben.
Allerdings sind die Länder nicht verpflichtet, diese Kriterien auch
anzuwenden, d. h. sie sind durch Landesrecht auch ausschließbar.
Derzeit haben Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Hessen und Baden-Württemberg von dieser Möglichkeit des
Opt-out Gebrauch gemacht, Thüringen hat es vor (s. 5.12.2). Dies wurde vom
Vorsitzenden des G-BA, Prof. Josef Hecken, scharf kritisiert [98].
In der Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren planQI-RL wird
das Verfahren festgelegt [99]. Angesichts der
Tragweite des Verfahrens sei ein besonderes Gewicht auf die Auswahl relevanter,
aussagekräftiger Qualitätsindikatoren gelegt worden. Im Unterschied
zur externen Qualitätssicherung nach QSKH-RL werden die Datensätze
bundesweit direkt vom IQTIG ausgewertet. Rechnerisch auffällige, d. h.
außerhalb des zuvor definierten Referenzbereichs liegende Ergebnisse, werden
darauf geprüft, ob sie auch statistisch signifikant auffällig sind. In
diesem Fall wird ein Stellungnahmeverfahren eingeleitet und gleichzeitig bei den LQS
nachgefragt, ob es für die betroffene Klinik Ergebnisse aus einem
zurückliegenden strukturierten Dialog gibt. Die Stellungnahme des
Krankenhauses und ggf. die Antwort der LQS werden von einer Fachkommission am IQTIG,
die aus gepoolten, berufenen Mitgliedern der bei den LQS eingerichteten Fachgruppen
besteht, auf die Frage bewertet, ob ein „Ausnahmetatbestand“ vorliegt,
der eine negative Bewertung vermeiden würde. Ist dies nicht der Fall, wird dem
Krankenhaus für die geprüfte Leistung eine „qualitativ
unzureichende Leistung“ attestiert. Dies muss das Krankenhaus in seinem
jährlichen Qualitätsbericht so veröffentlichen. Gleichzeitig
werden die für die Krankenhausplanung zuständigen
Landesbehörden und die Landesverbände der Krankenkassen informiert,
inkl. der Weiterleitung der vom Krankenhaus abgegebenen Stellungnahme. Weiterhin
werden die bundesweiten Ergebnisse vom G-BA veröffentlicht. Derzeit wird
dieses Verfahren bereits in den 3 Bereichen gynäkologische Operationen,
Geburtshilfe und Mammachirurgie unter Beurteilung von elf Qualitätsindikatoren
angewendet. Ein erster Bericht dazu wurde im Jahr 2018 veröffentlicht [100]. Einige der betroffenen Kliniken haben daraufhin
die als „qualitativ unzureichend“ bewerteten Leistungen eingestellt
[101].
Die AWMF sieht die gesetzlichen Vorgaben für planungsrelevante
Qualitätsindikatoren und qualitätsabhängige Vergütung
(siehe nächster Abschnitt) in der jetzigen Ausgestaltung kritisch [102] (s. Diskussion 5.12).
5.2.6.9 Qualitätsabhängige Vergütung
Der G-BA wurde von Gesetzgeber beauftragt, Leistungsbereiche mit
dazugehörigen geeigneten Qualitätsindikatoren zu identifizieren,
für die Krankenhäuser und Krankenkassen zukünftig für
besonders gute Qualität Leistungszuschläge und für
unzureichende Qualität Leistungsabschläge vereinbaren sollen
können. Auch hier soll das IQTIG eine zentrale Rolle spielen. Derzeit sind
solche Leistungsbereiche und Qualitätsindikatoren noch nicht benannt worden.
Lediglich die für die Teilnahme an einrichtungsübergreifenden
Fehlermeldesystemen (üFMS, s. 5.2.5.5) zu beanspruchenden
Leistungszuschlägen können als eine Art
qualitätsabhängiger Vergütung eingeordnet werden (s.
Diskussion 5.2.6.9).
5.2.6.10 Qualitätsprüfung und -beurteilung im ambulanten Bereich
(QP-RL)
Die Überprüfung der Qualität von niedergelassenen
Vertragsärzten in den Bereichen radiologische Diagnostik und
Computertomografie, Kernspintomografie und Arthroskopie wird entsprechend der
Richtlinie QP-RL von den KVen durch Stichproben durchgeführt. Dabei
müssen die Vertragsärzte zu den genannten Bereichen eine
vollständige Dokumentation zur Überprüfung vorlegen, die durch
Einzelrichtlinien festgelegt ist. Bei der Arthroskopie muss z. B. der
endoskopische Befund vor und nach therapeutischer Intervention lückenlos
dokumentiert sein. Die KVen übermitteln die Ergebnisse ihrer Prüfungen
jährlich an die KBV, die sie ihrerseits in einem Bericht an die G-BA
zusammenfasst.
Da die QP-RL aufgrund einer Gerichtsentscheidung wegen fehlender Pseudonymisierung
der Patientenidentifikation gerade grundlegend überarbeitet worden ist und die
Richtlinien für die 3 o.g. Bereiche noch nicht angepasst worden sind, wurde
die Stichprobenprüfung seit dem zweiten Quartal 2019 ausgesetzt [103].
5.2.7 Abschnitt 3: Weitere Bereiche der Qualitätssicherung
5.2.7.1 Qualitätskontrollen des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung
Durch das Krankenhausstrukturgesetz ist der MDK beauftragt worden, die bei
Qualitätssicherungsverfahren ggf. notwendig werdenden
Überprüfungen in Krankenhäusern für den G-BA
durchzuführen. Das Verfahren ist durch die
MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie (MDK-QK-RL) [104] des G-BA geregelt. Es kommt zur Anwendung, um das Einhalten von
Qualitätsanforderungen und die korrekte Dokumentation zu
überprüfen, und kann direkt vom G-BA, den mit der
Qualitätssicherung befassten Gremien auf Bundes- und Landesebene und den
Krankenkassen veranlasst werden. Der Anlass für eine Beauftragung des MDK zur
Qualitätskontrolle kann gegeben sein im Rahmen von Verfahren zur externen
Qualitätssicherung bzw. Erhebung von Qualitätsindikatoren in
ähnlichen Verfahren, wegen Auffälligkeiten im Qualitätsbericht
oder in der Abrechnung gegenüber den Krankenkassen, wegen
Dokumentationsmängeln und ernsthaften, ggf. wiederholten Hinweisen von Dritten
wie z. B. Versicherten. Das Verfahren wird üblicherweise als
angekündigte Kontrolle vor Ort durchgeführt. In begründeten
Ausnahmefällen kann es auch als unangekündigte Kontrolle vor Ort, oder
bei geringerer Relevanz schriftlich erfolgen. Das Krankenhaus hat eine
Mitwirkungspflicht. Der MDK berichtet über die Ergebnisse als Kontrollbericht
an die beauftragende Stelle. Sollte er erhebliche, d. h. z. B.
lebensgefährliche Qualitätsmängel feststellen, ist er zum
Erstatten einer sofortigen Mitteilung nicht nur an den Auftraggeber, sondern auch an
Dritte (zuständigen Gesundheitsbehörden der Länder und
kommunale Gesundheitsämter) verpflichtet. Gleichzeitig gehen Berichte und
Mitteilungen immer auch an das betroffene Krankenhaus.
5.2.7.2 Regelungen von Folgen bei der Nichteinhaltung von
Qualitätsvorgaben (QFD-RL)
Der G-BA ist nach §137 SGB V damit beauftragt, ein System von Konsequenzen
aus dem Nichteinhalten von Qualitätsanforderungen zu entwickeln. Dieses System
soll in ansteigender Eskalationsreihe „Vergütungsabschläge,
den Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leistungen, bei denen
Mindestanforderungen nicht erfüllt sind, die Information Dritter über
die Verstöße und die einrichtungsbezogene Veröffentlichung von
Informationen zur Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen“
enthalten. Der Auftrag schließt weiterhin ein, dass die
„Maßnahmen verhältnismäßig zu gestalten und
anzuwenden“ sind. Der G-BA hat hierzu 2019 eine grundsätzliche
Qualitätsförderungs- und Durchsetzungs-Richtlinie (QFD-RL) [105] beschlossen. Dem Durchsetzungsteil, der die o.g.
Konsequenzen beinhaltet, ist ein Förderungsteil vorangestellt. Damit soll beim
Vorliegen von Qualitätsmängeln zunächst versucht werden, durch
eine schriftliche Vereinbarung über die Teilnahme an Maßnahmen die
Qualitätsmängel zu beseitigen. Folgende 12 Maßnahmen werden in
der Richtlinie genannt: „1. Schriftliche Empfehlung, 2. Zielvereinbarung, 3.
Teilnahme an geeigneten Fortbildungen, Fachgesprächen, Kolloquien, 4.
Teilnahme an Qualitätszirkeln, 5. Teilnahme an Audits, 6.
Begehungen/Visitationen, 7. Teilnahme an Peer Reviews, 8. Implementierung von
Vorgaben für das interne Qualitätsmanagement, 9. Implementierung von
Behandlungspfaden, 10. Implementierung von Standard Operating Procedures (SOPs), 11.
Implementierung von Handlungsempfehlungen anhand von Leitlinien und 12.
Prüfung unterjähriger Auswertungsergebnisse“.
Das Umsetzen dieser allgemeinen Richtlinie ist laut G-BA von der Konkretisierung in
den themenspezifischen Richtlinien abhängig und tritt deshalb auch erst dann
in Kraft, wenn dieser Schritt erfolgt ist.
5.2.7.3 Leistungsbereiche zur Erprobung von
Qualitätsverträgen
Gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V hat der G-BA den
Auftrag, 4 Bereiche zu benennen, für die Krankenhäuser und
Krankenkassen zeitlich befristet Verträge mit einem Anreizsystem für
besondere Qualitätsanforderungen schließen können. Der G-BA
hat nach eigener Aussage einen Bereich mit erkennbarem Verbesserungspotenzial, die
endoprothetische Gelenkversorgung, und 3 Bereiche mit „besonders vulnerablen
Patienten“, nämlich die „Prävention des postoperativen
Delirs bei der Versorgung von älteren Patienten, die
Respiratorentwöhnung von langzeitbeatmeten Patienten sowie die Versorgung von
Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen im
Krankenhaus“ dafür ausgewählt [106]. Über konkret abgeschlossene Verträge liegen weder von
der G-BA, der DKG noch dem Spitzenverband der GKV Informationen vor.
5.2.8 Andere Themenbereiche bzw. Unterausschüsse des G-BA
Auch alle anderen Unterausschüsse des G-BA (s. 5.2.1) beschäftigen sich
mit Themen, die zumindest implizit Qualitätsaspekte haben, da neben dem
Wirtschaftlichkeitsgebots nach §12 SGB V immer auch der Anspruch nach §2
SGB V auf eine qualitativ gute, den medizinischen Fortschritt einbeziehende Leistung
berücksichtigt werden soll.
5.2.8.1 Frühe Nutzenbewertung
Der bekannteste Unterausschuss des G-BA ist der zum Thema Arzneimittel und hierbei
insbesondere zur „Frühen Nutzenbewertung“ von neuen
Arzneimitteln auf Grundlage des §35a SGB V und des Gesetzes zur Neuordnung des
Arzneimittelmarktes (AMNOG) von 2011. Bei der Bewertung des Nutzens neuer
Arzneimittel, bei dem intensiv das andere dem G-BA zuarbeitende „Institut
für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen“
(IQWIG) eingebunden ist, wird auf die 4 Aspekte Morbidität,
Mortalität, Nebenwirkungen und Lebensqualität – als valideste
Form eines Patient Reported Outcome (PRO, s. 3.4) – abgestellt. Insbesondere
zu dem letzten Punkt gibt es intensive Diskussionen, da von Seiten der
pharmazeutischen Industrie und dritter Seite das Insistieren auf der mit validierten
Instrumenten erhobenen Lebensqualität in Frage gestellt wird und andere
PRO-Methoden wie subjektive Nutzenbewertungen durch die Patienten, Schmerzskalen usw.
als ebenbürtig dargestellt werden [107]. Von
der AWMF wurde in einer aktuellen Stellungnahme kritisiert, dass Medikamente
für chronische Erkrankungen schlechter bewertet werden als Medikamente
für Erkrankungen mit kurzer Lebenserwartung und Orphan Drugs. Es sei eine
„stärkere Berücksichtigung von Parametern der
Morbidität bei chronisch verlaufenden Erkrankungen“ erforderlich. Die
„sensitive, umfassende Erfassung der Lebensqualitätsänderungen
in allen Zulassungsstudien“ wird hingegen ausdrücklich
unterstützt [108] (s. auch 5.4.2 und [109]).
5.2.8.2 Erprobungsrichtlinie Tonsillotomie
Unser Fachgebiet betreffend hat der Unterausschuss Methodenbewertung im Jahr 2018 die
„Richtlinie zur Erprobung der Tonsillotomie bei rezidivierender akuter
Tonsillitis“ (ErpRL Tonsillotomie) [110]
beschlossen, in der eine Multi-Center-Studie zum Vergleich von Effektivität
und Nebenwirkungen von Tonsillotomie und Tonsillektomie bei rezidivierenden akuten
Tonsillitiden beauftragt wird. In der Begründung wird angeführt, dass
die Tonsillotomie bei „Verringerung der periprozeduralen Belastung
gegenüber der Tonsillektomie“ das Potenzial einer
Behandlungsalternative hat, derzeit aber keine ausreichende Studienlage zur
definitiven Beurteilung dieser Frage vorliegt.
5.3 IQTIG – Institut für Qualität u. Transparenz im
Gesundheitswesen
Von den 2, dem G-BA zuarbeitenden Instituten ist das Institut für
Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) das entscheidende in
Qualitätsfragen.
5.3.1 Organisation
Durch das GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsweiterentwicklungsgesetzes
(GKV-FQWG), das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, wurde in das SGB V der
§137a [111] eingebracht, auf dessen Grundlage
das IQTIG als fachlich unabhängiges, wissenschaftliches Institut
gegründet wurde. Mit der Durchführung war der G-BA beauftragt, der zu
diesem Zweck eine Stiftung des privaten Rechts zu errichten, die Gründerin und
Trägerin des Instituts ist. Die Gremien der Stiftung und des IQTIG sind
paritätisch mit Vertretern der Leistungserbringer und der Krankenkassen
besetzt.
Das IQTIG übernahm die Aufgaben des zuvor damit betrauten privaten
AQUA-Instituts [112], das es zum 01.01.2016
ablöste.
5.3.2 Aufgaben
Die Aufgaben des IQTIG wurden zum Teil schon in den vorangegangenen Abschnitten
umfassend dargestellt (s. 5.2.4). Den Gesetzestext nach §135a Absatz 3 SGB V zur
Beschreibung der Aufgaben des IQTIG fasst das Institut folgendermaßen
zusammen:
-
„Erarbeitung von Instrumenten der Qualitätssicherung, Darstellung
der Versorgungsqualität im Gesundheitswesen und Mitwirkung an deren
Umsetzung – im Auftrag des G-BA.
-
Fortführung und Weiterentwicklung der bereits existierenden
Qualitätssicherungsverfahren.
-
Entwicklung und Durchführung von Verfahren, um die externe
Qualitätssicherung in der stationären und ambulanten Versorgung
besser zu verzahnen. Parallel dazu erarbeitet das IQTIG im Auftrag des G-BA
methodische Grundlagen dafür, dass die Landesbehörden bei der
Krankenhausplanung die Versorgungsqualität von Kliniken
berücksichtigen können.
-
Schaffung von Kriterien zur Bewertung von Zertifikaten und
Qualitätssiegeln im ambulanten wie stationären Bereich.
-
Publizierung der Arbeitsergebnisse in einer für die Allgemeinheit
verständlichen Form. Dazu gehört auch der Aufbau einer
Internetseite, die es Patientinnen und Patienten ermöglichen soll,
Krankenhäuser hinsichtlich ihrer Qualität miteinander zu
vergleichen.
-
Nach dem Krankenhausstrukturgesetz hat das IQTIG u. a. die Aufgabe, im
Auftrag des G-BA Konzepte für
-
Planungsrelevante Qualitätsindikatoren,
-
Zu- und Abschläge in der qualitätsorientierten
Vergütung und
-
die Evaluation der Qualitätsverträge nach § 110a SGB
V zu erarbeiten“
[113].
Der Gesetzgeber schreibt ausdrücklich vor, dass „bei der Entwicklung
der Inhalte“ alle relevanten Vertreter des deutschen Gesundheitswesens zu
beteiligen sind (§ 137a Absatz 7 SGB V).
Neben der direkten Beteiligung an Verfahren der externen Qualitätssicherung,
Bedarfsplanung und qualitätsbezogener Vergütung besteht eine weitere
wichtige Aufgabe des IQTIG darin, die Methoden für die o.g. Anwendungen auf
wissenschaftlicher Grundlage weiterzuentwickeln. Es handelt sich um einen iterativen
Prozess, bei dem ein Entwurf des IQTIG den stellungnahmeberechtigten Organisationen
zugesandt wird, aufgrund dieser Stellungnahmen überarbeitet und erneut zur
Stellungnahme versandt wird [14]
[114]
[115]
[116]
[117]
[118].
Ein besonderer Aspekt der Arbeit des IQTIG ist das Entwickeln von Instrumenten zur
Patientenbefragung, die die Perspektive des „Patient reported outcome“
(PRO, s. 3.4) in die Qualitätsbetrachtung mit einbringen soll. Sie werden in der
Beschreibung der „Methodischen Grundlagen“ unterschieden in
„PROM“ (patient reported outcome measures) und „PREM“
(patient reported experience measures) [14], stellen
also keine Instrumente zum standardisierten Erfassen der Lebensqualität (QoL, s.
3.4) dar. Für die Bereiche Herzkatheter/Stent und Schizophrenie
existieren diese Patientenbefragungen bereits, für die Bereiche
Nierenersatztherapie und ambulante Psychotherapie werden sie gerade entwickelt.
Seinen Publikationsverpflichtungen kommt das IQTIG durch eine Reihe von
Veröffentlichungen nach, so z. B. den Qualitätsreport [96] (s. 5.2.6.5), die Bundesauswertung, den
Bundesqualitätsbericht, den Bericht zum Strukturierten Dialog, den Bericht zur
Datenvalidierung, den Strukturierten Qualitätsbericht, das Validierungsverfahren
NICU (Neonatal Intensiv Care Unit), Entwicklungsberichte, Evaluationsberichte,
Sonderauswertungen und letztlich seinen jährlichen Tätigkeitsbericht
[119].
5.4 IQWIG – Institut für Qualität u. Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen
Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
(IQWIG) ist ein sog. HTA (Health Technology Assessment) -Institut [120]. Nachdem in anderen europäischen
Ländern, insbesondere Skandinavien, schon seit mehr als 10 Jahren HTA-Institute
bestanden hatten, wurde in Deutschland im Jahr 2004 das IQWIG gegründet.
5.4.1 Organisation
Auf der Grundlage des GKV-Modernisierungsgesetzes (s.5.1.1) und der dadurch
eingebrachten § 139a, § 139b, § 139c SGB V wurde im Jahr 2004
eine gleichnamige Stiftung ins Leben gerufen mit dem Auftrag, das IQWIG zu
gründen. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, von denen einer vom BMG, 2 vom
Spitzenverband GKV und je ein weiterer von KBV und DKG gestellt werden. Die Aufsicht
über den Vorstand führt der Stiftungsrat, der paritätisch von
Vertretern der Leistungserbringern und des Spitzenverbandes der GKV besetzt ist. Dem
Vorstand zur Seite gestellt ist neben dem wissenschaftlichen Beirat ein Kuratorium, in
dem neben Vertretern der direkten Akteure im Gesundheitswesen auch Vertreter
gesellschaftlicher Gruppen und der pharmazeutischen Industrie vertreten sind. Das
Kuratorium kann Beschlüsse des IQWIG durch Stellungnahmen kommentieren. Die
Leitung des Instituts wird durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter
ausgeübt, die durch sog. Stabsbereiche unterstützt werden. Die
„berichterstellenden Ressorts“ zu den Bereichen Arzneimittelbewertung,
Nichtmedikamentöse Verfahren, Versorgung und Gesundheitsökonomie und
Medizinische Biometrie liefern die Grundlage für die Empfehlungen des IQWIG.
5.4.2 Aufgaben
Das derzeitige Aufgabenspektrum ist seit der Gründung durch eine Reihe von
Gesetzen und Verordnungen fortgesetzt erweitert und modifiziert worden. Generell besteht
die Aufgabe des IQWIG darin, Vor- und Nachteile medizinischer Leistungen
möglichst unter Anwendung der Methodik evidenzbasierter Medizin so objektiv wie
möglich zu überprüfen und zu bewerten.
Den Auftrag dazu erhält das IQWIG vom G-BA oder dem BMG, es kann
darüber hinaus auch eigeninitiativ oder auf Anregung von Seiten der
Allgemeinheit tätig werden. Beurteilungen, die das Institut im Auftrag des G-BA
erstellt hat, leitet es ihm als Empfehlungen zu, die der G-BA laut Gesetz bei seiner
Entscheidungsfindung zu berücksichtigen hat. Gegenstand der Beurteilung sind
u. a. Arzneimittel, nichtmedikamentöse Behandlungsmethoden wie
z. B. Operationsmethoden, Screeningverfahren und Disease-Management-Programme
(DMP). Darüber hinaus erstellt das Institut evidenzbasierte
Gesundheitsinformationen für Laien. Die genaue Vorgehensweise ist publiziert in
dem Methodenpapier „Allgemeine Methoden 5.0“ [121].
Im Gesetzestext werden die Aufgaben im § 139a SGB V im Detail festgelegt:
-
„Recherche, Darstellung und Bewertung des aktuellen medizinischen
Wissensstandes zu diagnostischen und therapeutischen Verfahren bei
ausgewählten Krankheiten,
-
Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, Gutachten und Stellungnahmen
zu Fragen der Qualität und Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der
gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Leistungen unter
Berücksichtigung alters-, geschlechts- und lebenslagenspezifischer
Besonderheiten,
-
Bewertungen evidenzbasierter Leitlinien für die epidemiologisch
wichtigsten Krankheiten,
-
Abgabe von Empfehlungen zu Disease-Management-Programmen, Bewertung des Nutzens
und der Kosten von Arzneimitteln, Bereitstellung von für alle
Bürgerinnen und Bürger verständlichen allgemeinen
Informationen zur Qualität und Effizienz in der Gesundheitsversorgung
sowie zur Diagnostik und Therapie von Krankheiten mit erheblicher
epidemiologischer Bedeutung,
-
Beteiligung an internationalen Projekten zur Zusammenarbeit und
Weiterentwicklung im Bereich der evidenzbasierten Medizin“.
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG, s. 5.1.2) wurde im Jahr 2007
die Kosten-Nutzen-Bewertung (KNB) für Arzneimittel nach §35b SGB V
eingeführt. Das IQWIG entwickelte dazu mithilfe internationaler Experten das
Instrument „Analyse der Effizienzgrenze“ [122], durch das das Abschätzen angemessener Preise bei neuen
Medikamenten mit Zusatznutzen möglich wurde.
Durch das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG, s. 5.1.4) im Jahr 2011 wurde die
Preisfindung auf ein neues Verfahren, die sog „frühe
Nutzenbewertung“ verlagert. Die KNB ist seitdem ein Reserveverfahren, wenn im
neuen Verfahren keine Einigung erzielt werden kann. Bei der frühen
Nutzenbewertung nach §35a SGB V wird das IQWIG vom G-BA beauftragt, die vom
Hersteller zur gewünschten Markteinführung verpflichtend vorzulegenden
Dossiers wissenschaftlich zu bewerten. Der darin dargestellten Zusatznutzen hat eine
unmittelbare Auswirkung auf die Preisfindungsverhandlungen beim G-BA (s. 5.2.8.1). In
einer Pressemitteilung vom 11.07.2019 weist das Institut darauf hin, dass seit
Einführen des Verfahrens bei rund der Hälfte der 216 analysierten
Dossiers zur Neueinführung von Medikamenten keine Zusatznutzen nachgewiesen
werden konnte, zumeist aufgrund methodischer Schwächen. Dieses Ergebnis wurde im
BMJ publiziert [109].
Durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG, s. 5.1.5) wurde im Jahr 2012 die
„Erprobungsregel“ nach §137e SGB V eingeführt. Sie
besagt, dass der G-BA neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die das
„Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative“ haben, durch
eine Richtlinie zur Erprobung – verbunden mit klinischen Studien –
zulassen kann, um die erforderlichen Erkenntnisse für eine Nutzenbewertung
gewinnen zu können. Mit der Bewertung der Anträge der Hersteller auf
dieses Verfahren wird das IGWIG beauftragt (sog. Potenzialbewertung).
Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG, s. 5.1.8) wurde im Jahr 2015
durch den § 137h SGB V die Bewertung von neuen Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden (NUB) für „Medizinprodukte hoher
Risikoklassen“ eingeführt. Dies gilt für Methoden, die ein neues
theoretisch-wissenschaftliches Konzept verfolgen, einen besonders invasiven Charakter
haben und für die eine Vergütung nach §6 des
Krankenhausentgeltgesetzes (NUB-Verfahren) beantragt wird. Auch in diesem Fall wird das
IQWIG vom G-BA mit der Potenzialbewertung der Anträge der Hersteller und
Krankenhäuser beauftragt.
Aus unserem Fachgebiet fallen z. B. die implantierbaren Hypoglossusstimulatoren
bei Schlafapnoe unter das NUB-Verfahren.
Auch das Verfahren zum Vorschlagsrecht von Recherchethemen durch Einzelpersonen (sog.
HTA-Verfahren) und die Beteiligung des IQWIG an internationalen wissenschaftlichen
Organisationen wurde über das Gesetz geregelt.
5.5 BÄK – Bundesärztekammer und LÄK –
Landesärztekammern
Die Bundesärztekammer (BÄK) ist keine Körperschaft des
öffentlichen Rechts, sondern eine Arbeitsgemeinschaft der 17
Landesärztekammern, die ihrerseits jedoch Körperschaften des
öffentlichen Rechts sind [123].
5.5.1 Bundesärztekammer
Die BÄK ist die Spitzenorganisation der ärztlichen Selbstverwaltung und
vertritt als solche die berufspolitischen Interessen der Ärztinnen und
Ärzte in Deutschland, wodurch sie Einfluss auf den gesundheitspolitischen
Meinungsbildungsprozess der Gesellschaft ausübt. Der Deutsche Ärztetag
ist die Jahreshauptversammlung der BÄK.
Die Aktivitäten der BÄK betreffen in vielen Aspekten die
Qualität im Gesundheitswesen, die schwerpunktmäßig durch seinen
„Ausschuss Qualitätssicherung“ und, gemeinsam mit den
LÄK, die „Ständige Konferenz Qualitätssicherung“
koordiniert werden.
Als Stellungnahmeberechtigter beteiligt sich die BÄK intensiv an Verfahren, die
beim G-BA liegen, oder kommentiert Papiere des IQTIG, des IQWIG oder Entwürfe
des Gesetzgebers. Über die Arzneimittelkommission der Ärzteschaft
(AkdÄ) ist die BÄK in das frühe Nutzenbewertungsverfahren nach
AMNOG eingebunden (s. 5.2.8.1) und ist Mitglied im Kuratorium des IQWIG. Weiterhin
fördert die BÄK aktiv die Versorgungsforschung. Darüber hinaus
unterhält die BÄK die „Datenbank ärztlicher
Qualitätssicherungsinitiativen“ (ÄQSI, s. 6.10) und
unterstützt dadurch freiwillige Qualitätsinitiativen, zu denen auch die
Förderung des ärztlichen Peer-Review-Verfahrens zählt.
Durch spezialgesetzliche Regelungen hat die BÄK Richtlinienkompetenz beim
Feststellen des aktuellen Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft auf
dem Gebiet der Transplantationsmedizin (§16 TPG) und der Transfusionsmedizin
(§18 TFG) und ist in die Bereiche Radiologie und Labormedizin involviert.
Ethische Richtlinien werden durch die Ethikkommission der BÄK, aber auch in der
Musterberufsordnung [124], der die Genfer Deklaration
(s. 2.2) vorangestellt ist, aufgestellt.
Die BÄK ist organisationsübergreifend beteiligt am
„Ärztlichen Zentrum für Qualität in der Medizin“
(ÄZQ), am „Aktionsbündnis Patientensicherheit“ (APS
[125]) und bis 2019 als Gesellschafter an der
„Kooperation für Transparenz und Qualität im Gesundheitswesen
GmbH“ (KTQ, s. 4.2). Als diesbezügliche Schwerpunkte werden
„Patientensicherheit“, „Programm für Nationale
Versorgungsleitlinien“ und das Curriculum „Fortbildung zur
Qualitätssicherung“ genannt.
5.5.2 ÄZQ – Ärztliches Zentrum für Qualität
in der Medizin
Das ÄZQ wird gemeinsam getragen von der BÄK und der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Es wurde bereits 1995 als
„Zentralstelle der deutschen Ärzteschaft zur Qualitätssicherung
in der Medizin“ gegründet und 2003 auf den aktuellen Namen umbenannt.
Die Aufgabe des ÄZQ ist die Unterstützung von BÄK und KBV bei
ihren Aufgaben im Bereich der Qualitätssicherung der ärztlichen
Berufsausübung. Die im Leitbild festgelegten Ziele zur
Qualitätsverbesserung im Gesundheitswesen sind:
-
Qualitätssicherung/Qualitätsmanagement (QS/QM)
bereichsübergreifend in allen Versorgungsbereichen gestalten
-
QS/QM problemadäquat weiterentwickeln
-
Prioritäten setzen
-
Das Richtige tun: Leitlinien und Prinzipien der Evidenzbasierten Medizin in der
Versorgung berücksichtigen
-
Den Patienten einbeziehen
-
Angemessene personelle und organisatorische Strukturen für QS/QM
schaffen
-
Professionalisierung auf dem Gebiet von QS/QM weiterentwickeln
-
QS/QM in Kooperation aller Beteiligten weiterentwickeln
Die Grundsätze der Arbeitsweise des Instituts seien evidenzbasierte Medizin,
Patientensicherheit, Patientenorientierung und Transparenz [126].
Das ÄZQ benennt 4 Aufgabenschwerpunkte: Medizinische Leitlinien,
Patienteninformation, Patientensicherheit und Fehlervermeidung, und schließlich
Qualitätsentwicklung in der Medizin. Darüber hinaus bietet das
ÄZQ ein umfangreiches Schulungsprogramm an und ist international mit
Partnerorganisationen verknüpft.
Im Bereich der Leitlinien wurde eine Zusammenarbeit mit der AWMF etabliert, um sog.
„Nationale Versorgungsleitlinien“ (NVL) zu erstellen. Diese sollen als
sektorenübergreifende Leitlinien zu Erkrankungen hoher Prävalenz die
integrierte Versorgung unterstützen. Derzeit sind 7 NVL fertiggestellt
für Asthma, COPD, KHK, Herzinsuffizienz, Kreuzschmerz, Depression, Diabetes, die
achte für Hypertonie soll demnächst folgen [127]. Nach Aussage der BÄK verstehen sich die nationalen
Versorgungsleitlinien als „ein allein ärztlichem Sachverstand und
wissenschaftlicher Evidenz geschuldetes Konzept unter ausdrücklicher
Einbeziehung der Bereiche der Prävention und der Rehabilitation“ in
„Abgrenzung zu gesetzlichen Behandlungsprogramme nach § 137f SGB V
(d. h. DMPs)“[128].
Weiterhin hat das ÄZQ in der gleichen Kooperation das Deutsche
Leitlinien-Bewertungsinstrument (DELBI) entwickelt, das parallel zum international
verwendeten AGREE II zum Clearing von Leitlinien eingesetzt werden kann. Mit der
Gründung des IQWIG wurde das zuvor durchgeführte Leitstellenclearing an
dieses übergeben.
Zur Patienteninformation wird die Website „Patienten-Information.de“
mit einem reichhaltigen Angebot an laienverständlichen Informationen
vorgehalten.
Neben ausführlichen Informationen zur Patientensicherheit und zum
Fehlermanagement betreibt das ÄZQ seit dem Jahr 2005 das „Netzwerk
CIRSmedical.de“, das als Dachorganisation die größten und
bedeutendsten fachspezifischen, überregionalen oder regionalen
Fehlermeldesysteme (üFMS, s. 5.2.5.5) zusammenführt und derzeit 126
Kliniken vernetzt [129].
Schließlich bietet das ÄZQ noch ein umfangreiches Informations- und
Fortbildungsprogramm für Qualitätsmanagementkonzepte an wie
z. B. in der ambulanten Versorgung (Q-M-A).
5.5.3 Landesärztekammern
Die Landesärztekammern sind in erster Linie für die
Qualitätssicherung der in Ihnen organisierten Ärzte zuständig.
Dazu werden verbindliche Berufs-, Weiterbildungs- und Fortbildungsordnungen erstellt,
die nicht nur das Verhalten als Arzt, sondern auch die fachliche Qualifikation regeln.
Die Weiterbildungsordnungen werden in einem kontinuierlichen Prozess der Entwicklung des
medizinischen Fortschritts und des ärztlichen Berufsstandes angepasst. Die
ärztliche Fortbildung wird über die Vergabe von Fortbildungszertifikaten
bei nachgewiesenem Besuch von zertifizierten Fortbildungsveranstaltungen
gewährleistet. Grundlage dafür sind bei Vertragsärzten §
95d und bei Krankenhausärzten § 136 b SGB V.
Darüber hinaus betreiben alle LÄK eigeninitiativ
Qualitätsprojekte und sind in Gremien der externen Qualitätssicherung
auf Landesebene eingebunden (z. B. LAG, s. 5.2.6.3; LQS, s. 5.2.6.4).
5.6 AWMF – Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen
Fachgesellschaften
In der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V.
(AWMF) sind 179 wissenschaftliche Fachgesellschaften (und 3 assoziierte) aus allen
Bereichen der Medizin zusammengeschlossen. Die AWMF wurde 1962, initiiert von der
Deutschen Gesellschaft für Chirurgie, mit zunächst 16 Mitgliedern in
Frankfurt gegründet, um gemeinsame Interessen besser gegenüber dem
Gesetzgeber und Organen der ärztlichen Selbstverwaltung vertreten zu
können. Organe der AWMF sind die Delegierten-Konferenz und das Präsidium.
Falls erforderlich, werden ad-hoc-Kommissionen aus den Delegierten und ggf.
Sachverständigen aus den Mitgliedsgesellschaften gebildet. Die AWMF hat 2
permanente interdisziplinäre Arbeitskreise (Ärzte und Juristen,
Krankenhaus- und Praxishygiene) eingerichtet, betreibt das „AWMF-Institut
für medizinisches Wissensmanagement (AWMF-IMWi)“ und gibt die
Zeitschriften „German Medical Science“ (GMS), „Zeitschrift
für Evidenz, Fortbildung und Qualität im Gesundheitswesen“ (ZEFQ,
Mitherausgeber) und „Hygiene und Medizin“ (über den Arbeitskreis
Krankenhaus- und Praxishygiene) heraus.
Die AWMF beschreibt ihre Ziele folgendermaßen:
„Die AWMF berät über grundsätzliche und
fachübergreifende Fragestellungen in der wissenschaftlichen Medizin,
fördert die Zusammenarbeit ihrer Mitgliedsgesellschaften bei der Wahrnehmung ihrer
wissenschaftlich-medizinischen Aufgaben und Ziele sowie den Transfer wissenschaftlicher
Erkenntnisse in die ärztliche Praxis. Darüber hinaus vertritt sie in
Kooperation mit anderen ärztlichen Organisationen die Interessen der
wissenschaftlichen Medizin gegenüber den zuständigen politischen Gremien
und der Öffentlichkeit, strebt eine enge Zusammenarbeit mit vergleichbaren
Organisationen an und stellt somit einen wichtigen Pfeiler in der medizinischen
Organisation Deutschlands dar“ [130].
Wichtige Aktivitäten betreffen:
-
Herausgabe der ärztlichen Leitlinien der medizinischen Fachgesellschaften
-
Mitarbeit an den Nationalen Versorgungsleitlinien
-
Mitarbeit am Leitlinienprogramm Onkologie
-
Aus-, Weiter- und Fortbildung in der Medizin
-
Interdisziplinäre Zusammenarbeit der Fächer
-
Mitarbeit an den Klassifikationssysteme in der Medizin (z. B. ICD, OPS)
-
Zugänglichkeit von wissenschaftlicher Literatur
Die AWMF ist an bestimmten Gremien der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen direkt
beteiligt (z. B. Kuratorium des IQWIG) und zur Stellungnahme berechtigt
u. a. bei den Methoden und der Entwicklung von Qualitätsindikatoren durch
das IQTIG und bei Disease-Management-Programmen gegenüber dem G-BA. Kooperationen
bestehen über das ÄZQ mit der BÄK und KBV (s. 5.5.2), mit der
Deutschen Krebsgesellschaft und der Deutschen Krebshilfe und mit dem „Deutschen
Netzwerk für Versorgungsforschung“ (DNVF).
Zum Qualitätsmanagement nimmt die AWMF folgendermaßen Stellung:
„Hochwertige Leitlinien und die aus ihnen abgeleiteten Indikatoren für
die Prozessqualität, Befragungen von Bürgern, Patienten, Mitarbeitern und
externen Mitversorgern, lesbare Qualitätsdarlegungen, medizinisch orientierte
Zertifizierungen und Benchmark-Techniken („Lernen von den Guten“) sind
neben anderen Instrumente des Qualitätsmanagements, die von den wissenschaftlichen
medizinischen Fachgesellschaften mitentwickelt, gelehrt und eingesetzt werden. Weitere
wichtige Aufgaben sieht die AWMF in der Umsetzung und Evaluierung des medizinischen
Qualitätsmanagements“ [131].
Die AWMF ist also wesentlich mehr als die Institution, die die fachlichen und
organisatorischen Rahmenbedingungen für die medizinischen Leitlinien bereitstellt,
auch wenn das eine sehr wichtige Aufgabe zum Sichern einer fachgebietsspezifischen oder
-übergreifenden Behandlungsqualität ist: Sie ist der konzentrierte
Sachverstand der deutschen Ärzteschaft. Sie ist ein wichtiger integrierender
Akteur, der die Kompetenz der Mitgliedsgesellschaften für wissenschaftliche und
versorgungspolitische Fragestellungen – und damit auch für die
Qualität im Gesundheitswesen – einsetzt. Die AWMF hat eine gewichtige,
kritische Stimme in der Gesundheitspolitik und bestimmt durch ihre Stellungnahmen, zu
denen sie z. T. gesetzlich legitimiert ist, die politische und fachliche
Entwicklung des Gesundheitswesens mit.
5.7 KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung und KV –
Kassenärztliche Vereinigungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts und der Dachverband der 17 Kassenärztlichen
Vereinigungen (KV). Ihre Aufgaben umfassen 3 Bereiche: Interessenvertretung der derzeit
rund 172 000 freiberuflichen Ärzte und Psychotherapeuten gegenüber
den gesetzlichen Krankenkassen und in gesundheitspolitischen Belangen, Sicherstellung der
ambulanten ärztlichen Versorgung für die Versicherten und Mitarbeit an der
Versorgungsplanung und -gestaltung.
KBV und auf Landesebene KVen sind fest verankert im System der gesetzlich
vorgeschriebenen Qualitätssicherung und nehmen zusammen mit Vertretern der
Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) die Interessen der sog. Leistungserbringer wahr.
Sie besetzen Positionen in Gremien des G-BA, IQTIG, IQWIG und der LAG. Durch die
Möglichkeit, in diesen Gremien mitzuentscheiden, haben sie große
Gestaltungsmöglichkeiten auch und gerade für Qualitätsaspekte in
der Gesundheitspolitik.
Neben der „Berichterstattung über den Umsetzungsstand des
Qualitätsmanagements in Vertragsarztpraxen, Vertragspsychotherapeutenpraxen und
Medizinischen Versorgungszentren (MVZ)“ gemäß der
Qualitätsmanagement-Richtlinie des G-BA (QM-RL, s. 5.2.5.1, 5.2.6.2) stellt das
Durchführen der Qualitätssicherungsmaßnahmen nach §135
Abs. 2, §135 Abs. 1 und §135b Abs. 2 SGB V die zentrale Aufgabe der KVen
im Bereich Qualitätssicherung und Patientenorientierung dar.
Aufgrund dieser Regelungen sind eine kontinuierlich wachsende Anzahl von
Leistungsbereichen unter Genehmigungsvorbehalt gestellt worden. Im Jahr 2018 waren das
insgesamt 52 Leistungsbereiche, davon 5 Disease-Management-Programme. Unser Fachgebiet
betreffen die Leistungsbereiche „Hörgeräteversorgung“ und
„Hörgeräteversorgung (Kinder)“. Bei Antrag auf
Genehmigungserteilung prüft die KV mit Unterstützung der bei ihr
eingerichteten Qualitätssicherungskommission, ob die Genehmigungsvoraussetzungen
sowohl in Bezug auf die fachliche Befähigung des Antragstellers als auch auf
weitere Merkmale der Strukturqualität seiner Praxis gegeben sind. Laut
„Qualitätsbericht 2018“ wurden im Jahr 2017 unter Mitwirkung von
3199 Mitgliedern der Qualitätskommissionen „283 218 Genehmigungen
zu verschiedenen Leistungsbereichen, zusätzlich 38 357 Genehmigungen
für Psychotherapie erteilt“. Anschließend wird das Fortbestehen
der Voraussetzungen für die Genehmigung durch verschiedene Verfahren
geprüft. Als Ergebnis dieser Überprüfungen wurde „In
insgesamt 410 Fällen … die Genehmigung widerrufen“ [132].
Weiterhin unterstützen und fördern die KVen praxisübergreifende
Qualitätszirkel, die in den Qualitätssicherungsrichtlinien der KBV als
anerkanntes Qualitätsinstrument beschrieben sind. Durch die Teilnahme an
zertifizierten Qualitätszirkeln können Fortbildungspunkte erworben
werden.
Schließlich bieten die KVen ein Qualitätsmanagementsystem für
Praxen und MVZ an, das „QEP – Qualität und Entwicklung in
Praxen“ (s. 4.6).
5.8 DKG – Deutsche Krankenhausgesellschaft und LKG –
Landeskrankenhausgesellschaften
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) e.V. ist der Dachverband der
Krankenhausträger, d. h. von insgesamt 28 Mitgliedsverbänden, von
denen 16 Landeskrankenhausgesellschaften sind und 12 Spitzenverbände wie
z. B. der „Verband der Universitätsklinika Deutschlands“
(VUD) [133].
Die DKG vertritt die Interessen ihrer Mitgliedsverbände im System der gesetzlich
vorgeschriebenen Qualitätssicherung und nimmt zusammen mit Vertretern der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) die Interessen der sog.
Leistungserbringer wahr. Sie besetzt Positionen in Gremien des G-BA, IQTIG, IQWIG und der
LAG. Durch die Möglichkeit, in diesen Gremien mitzuentscheiden, hat sie
große Gestaltungsmöglichkeiten auch und gerade für
Qualitätsaspekte in der Gesundheitspolitik.
Den Landeskrankenhausgesellschaften sind die Landesgeschäftsstellen für
Qualitätssicherung (LQS, [95]) zugeordnet, die
bei der stationären Qualitätssicherung nach QSKH-RL eine zentrale Rolle
spielen (s. 5.2.6.4).
Weiterhin betreibt die DKG eine aktive Öffentlichkeitsarbeit, um die Positionen
ihrer Mitglieder als „Stimme der Krankenhäuser“ zu aktuellen
gesundheitspolitischen Diskussionen darzustellen. Im aktuellen Positionspapier
„Patientenwohl und Daseinsvorsorge“ werden u. a. folgende Punkte
hervorgehoben: [134].
1. Qualität stärken, Transparenz herstellen2. Personal fördern,
Fachkräftemangel begegnen3. Mehr Zeit für den Patienten,
Bürokratie abbauen4. Investitionen nachhaltig finanzieren, moderne Strukturen
ermöglichen5. Digitalisierung beschleunigen, E-Health ausbauen6. Innovationen
stärken, medizinischen Fortschritt gewährleisten
5.9 Spitzenverband-GKV und Landesverbände der Krankenkassen
-
Der Spitzenverband-GKV ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts,
deren Mitglieder alle gesetzlichen Krankenkassen sind [135]. Er versteht sich als die zentrale Interessenvertretung aller Kranken-
und Pflegekassen. Organisatorisch besteht er aus Mitgliederversammlung, Verwaltungsrat
und Vorstand, dem ein Fachbeirat zugeordnet ist. Das Ziel des Spitzenverband-GKV ist
nach eigener Aussage „die Rahmenbedingungen für einen intensiven
Wettbewerb um Qualität und Wirtschaftlichkeit in der gesundheitlichen und
pflegerischen Versorgung“ zu gestalten.
Der Spitzenverband-GKV bzw. die Landesverbände der Krankenkassen sind im System
der gesetzlich vorgeschriebenen Qualitätssicherung als Kostenträger das
Gegengewicht zu den sog. Leistungserbringern. Sie entsenden üblicherweise eine zu
den Leistungserbringern paritätische Anzahl von Vertretern in die Gremien des
G-BA, IQTIG, IQWIG und der LAG bzw. LQS. Durch die Möglichkeit, in diesen Gremien
mitzuentscheiden, haben sie erheblichen Einfluss auf die Ausgestaltung der
Gesundheitspolitik inkl. ihrer Qualitätsdimensionen.
Zur Qualitätssicherung im Bereich der Krankenversicherung nennt der
Spitzenverband-GKV 6 Bereiche: die Mindestmengenregelung (s. 5.2.5.4), die
Qualitätsberichte der Krankenhäuser (s. 5.2.6.1), die finanzielle
Förderung klinischer Krebsregister, die einrichtungsübergreifende
Qualitätssicherung bei Vorsorge- und Rehaeinrichtungen, ärztliche
Arbeitsprozesse und G-BA-Richtlinien für den vertragsärztlichen Bereich
(s. 5.7, KV-basierte ambulante Qualitätssicherung) sowie eine Studie über
die Ergebnisqualität von Hebammen und Geburtshäusern.
Schließlich betreibt der Spitzenverband-GKV eine aktive
Öffentlichkeitsarbeit, um als „Sachwalter der Beitragszahler“ zu
aktuellen gesundheitspolitischen Themen Stellung zu beziehen.
5.10 MDK – Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist der sozialmedizinische und
pflegefachliche Beratungs- und Begutachtungsdienst für die gesetzliche Kranken-
und Pflegeversicherung [136]. Es gibt 15 teils
bundeslandübergreifende MDKs und einen „Medizinische Dienst des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“ (MDS), der die Arbeit der MDKs
koordiniert und z. B. über Richtlinien für einheitliche
Begutachtung unterstützt [137]. MDKs und MDS
bilden zusammen die sog. MDK-Gemeinschaft.
Insgesamt 4 Kompetenz-Zentren unterstützen die MDK-Gemeinschaft zu den Themen
Geriatrie, Onkologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Qualitätssicherung und
Qualitätsmanagement (KCQ). Letztgenanntes Kompetenz-Zentrum ist beim MDK
Baden-Württemberg angesiedelt. Es sieht seine Rolle vorrangig in der
wissenschaftlichen Systemberatung der MDK-Gemeinschaft [138]. Weiterhin unterstützen 6 sozialmedizinische Expertengruppen (SEG)
zu Fragen der bundesweit einheitlichen Begutachtung die MDK-Gemeinschaft.
Der MDK wird auf Grundlage des § 281 Abs. 1 SGB V durch eine Umlage der Kranken-
und Pflegekassen finanziert.
Seine Mission ist sicherzustellen, dass die Leistungen der Kranken- und der
Pflegeversicherung nach objektiven medizinischen Kriterien allen Versicherten zu gleichen
Bedingungen zugutekommen. Entsprechend der grundsätzlichen Regelung in den
Paragrafen §2, §12 und §70 des SGB V, d. h. dem
Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Anspruch auf eine dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse entsprechende Leistung (s. 5.1), entscheidet der MDK, welche
Leistungen notwendig zur Versorgung der Versicherten sind.
In seiner Publikation „Zahlen, Daten, Fakten 2018“ berichtet der
MDS/MDK für das Berichtsjahr 2018 über insgesamt
5 729 000 sozialmedizinischen Empfehlungen für die Krankenkassen,
davon als größte Position 2 580 000
Krankenhausabrechnungsprüfungen, was einer Prüfquote von ca. 17%
entspricht. Der Umfang dieser Abrechnungsprüfungen und der damit verbundene
erhebliche Aufwand auf Krankenhausseite ist Gegenstand intensiver gesundheitspolitischer
Diskussionen. Die geringste Anzahl von Empfehlungen erfolgte mit 14 000 zur
Position „Behandlungsfehler“ [139].
Aufgrund der MDK-QK-RL des G-BA hat der MDK weiterhin im Rahmen der externen
Qualitätssicherung von Krankenhäusern die Aufgabe, nach Beauftragung
Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen (s. 5.2.7.1).
Aktuell wird vom BMG eine Gesetzgebung vorbereitet, die eine drastische Neukonfiguration
des MDK vorsieht (MDK-Reformgesetz).
5.11 SVR –Sachverständigenrat Gesundheit
Der „Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im
Gesundheitswesen“, der auf Grundlage des §142 SGB V besteht und dessen
Mitglieder vom Bundesgesundheitsminister auf 4 Jahre berufen werden, hat die Aufgabe, alle
2 Jahre ein Gutachten vorzulegen, um
-
„die Entwicklung in der gesundheitlichen Versorgung mit ihren medizinischen
und wirtschaftlichen Auswirkungen zu analysieren,
-
unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und vorhandenen
Wirtschaftlichkeitsreserven Prioritäten für den Abbau von
Versorgungsdefiziten und bestehenden Überversorgungen zu entwickeln,
-
Vorschläge für medizinische und ökonomische
Orientierungsdaten vorzulegen, sowie
-
Möglichkeiten und Wege zur Weiterentwicklung des Gesundheitswesens
aufzuzeigen“ [140].
Der SRV Gesundheit vertritt in seinem aktuellen Gutachten und in Stellungnahmen und
Pressemitteilungen die Auffassung, dass eine deutliche Umstrukturierung der
Krankenhauslandschaft notwendig sei, die derzeit durch Über- und Unterversorgung
gekennzeichnet sei [141]
[142] (siehe auch 8.1.6).
5.12 Diskussion – wie Qualität messen?
In den letzten 15 Jahren ist vom Gesetzgeber und dem G-BA mit seinen Instituten ein
zunehmend differenziertes, komplexes System der externen Qualitätssicherung
entwickelt worden. Die ärztlichen Institutionen der gemeinsamen Selbstverwaltung
tragen durch Mitarbeit in den Gremien zur externen Qualitätssicherung bei.
Unabhängig davon haben sie weitere wichtige Aufgaben übernommen, deren
Anfänge teilweise wie z. B. in der Transfusionsmedizin deutlich vor den
Beginn der gesetzlichen Qualitätssicherung zurückreichen.
Die externe Qualitätssicherung beruht überwiegend auf der Auswertung von
Qualitätsindikatoren, die sich auf die Prozessqualität beziehen, und zu
einem geringen Anteil auf Vorgaben für die Strukturqualität (Ausstattung
und Qualifikation). Diese beiden Qualitätsdimensionen lassen sich leichter messen
als die Ergebnisqualität, die sich oft nur sektorenübergreifend erfassen
lässt und neben objektiven auch subjektiv empfundene Elemente enthält.
5.12.1 Qualitätsindikatoren in der externen stationären
Qualitätssicherung (nach QSKH-RL)
Zur gesetzlichen externen Qualitätssicherung stellt die AWMF fest, dass sie
inklusive der verwendeten Qualitätsindikatoren lückenhaft sei, da sie
nur auf kleine Teilbereiche bezogen sei. Von daher könne sie keine Aussage
über das ganze Gesundheitssystem machen. Es wird gefordert, sie auf alle
Krankenhausbereiche auszudehnen [143]. Weiterhin
kritisiert die AWMF in einer Stellungnahme zum Grundsatzpapier des IQTIG, dass zur
Beurteilung der Qualität immer noch ausschließlich das
„Tracer-Konzept“ (=Qualitätsindikatoren) herangezogen
werde. Es gebe aber keine Evidenz dafür, dass dadurch auf die Qualität
einer Gesamtorganisation geschlossen werden könne. Vielmehr sei neben der
Betrachtung der „Mikroebene“ der direkten Leistungserbringung (durch
Qualitätsindikatoren) auch die „Mesoebene“ (das Krankenhaus) und
die „Makroebene“ (das Gesundheitssystem) mit einzubeziehen. Zur
Mesoebene gehörten einrichtungsbezogene Anforderungen wie Führung,
Mitarbeiterorientierung und internes Qualitätsmanagement, zur Makroebene
z. B. die Gewährleistung der Versorgungsgerechtigkeit. Bleibe es
allerdings bei dem vom IQTIG verfolgten Tracer-Konzept und werde der Blick nicht mit auf
die einrichtungsinternen Strukturen und das Qualitätsmanagement der Patienten
versorgenden Einrichtungen gelegt, könne eine Organisationskultur, die an
Patientenzentrierung ausgerichtet sei, nicht gelingen [102]. In der Essenz fordert die AWMF damit, die gesetzliche
Qualitätssicherung in Richtung eines Akkreditierungssystems auszubauen (!).
Die BÄK schließt sich der Kritik an. Die in der externen
Qualitätssicherung verwendeten Qualitätsindikatoren seien oft nicht in
der Lage, echte Qualitätsmängel zu identifizieren. Deshalb
würden vom IQTIG mit Patientenbefragung, Verwendung von Abrechnungsdaten und
stichprobenhaften Einrichtungsbegehungen neue Instrumente entwickelt. Sinnvoll sei die
Erfassung von Langzeitergebnisse über die Sektorengrenzen hinweg [144]. Auch die Deutsche Gesellschaft für Innere
Medizin (DGIM) fordert das. Sie erwartet sich vom bevorzugten Einsatz von
Ergebnisparametern positive Steuerungseffekte auf die Leistungserbringer [145].
5.12.2 Qualitätsindikatoren für die Krankenhausplanung
(planQI-RL)
Sowohl BÄK als auch AWMF kritisieren den Ansatz des IQTIG als unzureichend,
ausschließlich Qualitätsindikatoren aus der externen stationären
Qualitätssicherung zu verwenden. Andere Anforderungen wie
abteilungsübergreifende Verbesserung der Patientensicherheit, wohnortnahe
Sicherstellung der Basisversorgung und ausreichende Ausstattung mit qualifiziertem
Personal seien wesentliche, zu berücksichtigende Aspekte. Bei zunehmender
Ambulantisierung und sektorenübergreifender Versorgungsplanung müsse
auch die Qualitätssicherung sektorenübergreifend sein. Durch das reine
Erfassen von Struktur-, Prozess- und ggf. Ergebnisqualität sei kein
ausreichender Steuerungseffekt zu erreichen; planQI-RL sei deshalb kein umfassendes,
tragfähiges Konzept für eine qualitätsorientierte
Krankenhausplanung [144]
[145] (s. auch 8.1.6). Acht Bundesländer sehen
das offenbar auch so und haben beschlossen, diese Methode nicht für ihre
Krankenhausplanung zu verwenden (s. 5.2.6.8).
5.12.3 Qualitätsindikatoren für qualitätsabhängige
Vergütung
Für die Wirksamkeit von qualitätsabhängigen Zu- oder
Abschlägen der Vergütung, dem sog. „Pay for Performance“
(P4P) konnten Untersuchungen in anderen Gesundheitssystemen keinen positiven
Zusammenhang zwischen Bonuszahlungen und Ergebnissen finden [146]
[147]
[148]
[149]. Dagegen bestehen durch P4P hohe Anreize zur
Patientenselektion bzw. Patientenfehlsteuerung [144]
.
5.12.4 Mindestmengenregelung (Mm-R)
Mindestmengen für CI wurden auch in der HNO-Heilkunde diskutiert. Sie sind
generell innerärztlich höchst umstritten. Es sollte vor
Einführung eine klare Evidenz für mengenbezogene
Qualitätsunterschiede vorliegen (z. B. [150]
[151]). Problematisch seien nach Meinung der
BÄK insbesondere die Gleichsetzung einer Mindestmenge mit Qualität sowie
der Fehlanreiz des Erreichens einer Schwelle durch ein Krankenhaus vor dem Hintergrund
ärztlicher Indikationsstellung [144]. Von
Seiten des BGM besteht die Absicht, Mindestmengen auszudehnen und als Instrument der
Strukturpolitik zu verwenden [152].
6. Einrichtungsinternes und -übergreifendes Qualitätsmanagement
6. Einrichtungsinternes und -übergreifendes Qualitätsmanagement
Alle vorgenannten verpflichtenden gesetzlichen und institutionellen Regulierungen und
freiwilligen Zertifizierungs-, Akkreditierungs- und Exzellenzsysteme können nicht
direkt Qualität in den Gesundheitsorganisationen erzeugen; sie können nur
unterstützend oder fordernd auf die Akteure in der unmittelbaren Krankenversorgung
einwirken. Das tatsächliche Qualitätsniveau im Behandlungsprozess entsteht
täglich neu als Resultat der gemeinsamen Anstrengung von Ärzten und
Pflegenden, Leitungen, indirekt an der Krankenversorgung Beteiligten, internen und externen
Partnern und der Administration. Im Folgenden werden die Bereiche aufgeführt, die
einen relevanten Einfluss darauf haben.
6.1 Führung
Die Führung steht nicht nur vor der Herausforderung, bei begrenzten personellen
und materiellen Ressourcen funktionierende Abläufe verantwortlich zu organisieren,
sondern in einem sich stetig ändernden Umfeld die Organisation immer wieder neu
einzustellen und auszurichten.
Der Beitrag der Führung zum Qualitätsmanagement ist erheblich. Neben dem
Vorleben einer integren Haltung und der Fähigkeit zur Inspiration der Mitarbeiter
können ohne die Top-Down-Unterstützung der Führung
Maßnahmen zum Qualitätsmanagement weder eingeführt noch nachhaltig
aufrechterhalten werden. Von der Einführung eines vollständigen
Qualitätsmanagementsystems profitiert sie selbst außerordentlich, da sich
aus dessen Anwendung wertvolle Hinweise für Verbesserungsbereiche, die Entwicklung
der Gesamtorganisation und eine ggf. notwendige Neuausrichtung ergeben.
6.2 Qualitätsmanagementsystem
Die Funktion eines Qualitätsmanagementsystems wurde in vorangegangenen Kapiteln
bereits ausführlich beschrieben (s. 4.2, 4.3, 4.4 und 5.2.5.1).
Sie liegt v. a. darin, alle Aspekte des Aufrechterhaltens und Verbesserns der
Qualität einer Organisation in einer systematischen Weise zu
unterstützen.
6.3 Ziele, Ergebnisse und Entwicklung
Ohne das Definieren von Zielen, das Messen der Zielerreichung im Intervall und ggf. die
Implementation von Korrekturen, d. h. die Anwendung des PDCA-Zyklus, ist die
zielgerichtete Entwicklung einer Organisation erheblich erschwert. Ein hoher
Umsetzungsgrad dieser Methode findet sich bei den ökonomischen bzw.
betriebswirtschaftlichen Zielen einer Organisation, ausgedrückt z. B. in
Casemix-Punkten und Budgeteinhaltung. Bei den medizinischen und patientenbezogenen Zielen
sind Umsetzungs- und Durchdringungsgrad der PDCA-Methode wesentlich heterogener und stark
davon abhängig, ob ein Qualitätsmanagementsystem eingesetzt wird. Sie ist
dort jedoch nicht weniger hilfreich als beim Management der ökonomischen
Parameter.
6.4 Forschung und Innovation
Den menschlichen Geist zeichnet die Fähigkeit zum Erkennen aus, es ist in der Tat
eine seiner Kerneigenschaften. Die Neugier, die Welt zu verstehen, ist der Antrieb
für Forschung, Kreativität und Innovation.
In der Medizin kommen akademische Forschung, klinische Innovationen und technologischer
Fortschritt der Industrie auch und gerade in ihrem Zusammenwirken unmittelbar der
medizinischen Versorgungsqualität und damit den Patienten zu Gute.
Die hohe Innovationsrate des medizinischen Wissens und damit seine verkürzte
Gültigkeitsdauer sowie die permanente Zunahme seines Volumens machen ein aktives
Wissensmanagement unabdingbar. Das schließt den Wissenstransfer an die
nachfolgende Generation in studentischer Lehre und Weiterbildung sowie das Aktualisieren
des Wissenstandes durch Fortbildungen und seine Anwendung in der klinischen Praxis mit
ein.
6.5 Prozesse
6.5.1 Standardisierung von Prozessen
Die Standardisierung ist ein probates Mittel der Fehlervermeidung und kommt deshalb
besonders in Bereichen zur Anwendung, in denen Fehler gravierende Folgen haben
können (z. B. in der Luftfahrt). Prozesse lassen sich dann gut
standardisieren, wenn sie prinzipiell immer gleich ablaufen, sodass durch die
Standardisierung unerwünschte Abweichungen von einem idealen Prozessablauf
vermieden werden können:
6.5.2 Prozessoptimierung
Prozesse können auf unterschiedliche Weise verbessert werden, sei es durch
ad-hoc-Qualitätszirkel und -projekte, die ggf. durch interne oder externe
Berater unterstützt werden, permanente Qualitätszirkel, oder im Rahmen
der Anwendung eines Qualitätsmanagementsystems.
6.6 Risiko- und Fehlermanagement
6.6.1 Administratives Risikomanagement
Um vermeidbaren Schaden von Patienten, aber auch von Mitarbeitern abzuwenden, werden
aufgrund gesetzlicher Vorschriften Vorkehrungen und Regelungen für
Notfälle, Hygiene, Arzneimittelsicherheit sowie Informations- und
Datensicherheit getroffen. Weiterhin werden Verantwortliche benannt und
regelmäßige Schulungen durchgeführt.
6.6.2 Fehlermanagement
Das Fehlermanagement ist ein Teil des Risikomanagements. Mit verschiedenen Methoden
wird das Prinzip verfolgt, über klinische Erfahrungen zu reflektieren und
Begebenheiten, die potenziell einen Schaden für einen Patienten hätten
verursachen können oder ihn tatsächlich verursacht haben, transparent
darzustellen. Dadurch soll nicht nur die Achtsamkeit für individuelle Ursachen
von Fehlern geschärft werden, sondern auch ggf. mitverantwortliche
organisatorische oder technische Ursachen identifiziert werden.
Ein grundlegender Beitrag zur Fehlertheorie, insbesondere in Bezug auf die Medizin,
wurde von James Reason geleistet. Er unterscheidet zunächst zwischen aktiven
Fehlern und vorbestehenden latenten Konditionen. Während aktive Fehler sofort
manifest werden, kann es bei latenten Konditionen Jahre dauern, bis sie eine Auswirkung
zeitigen. Deshalb ist ihre Mitbeteiligung weniger offensichtlich. Aktive Fehler beruhen
z. B. auf Unaufmerksamkeit, Uninformiertheit, Nicht-Wissen oder bewusstem
Abweichen vom üblichen Procedere. Latente Konditionen können
fehler-provozierende Arbeitsbedingungen sein wie Zeitdruck, Unterbesetzung,
ungenügende technische Ausstattung usw., oder dauerhafte Schwachstellen wie
schlecht gestaltete Arbeitsabläufe und räumliche Gegebenheiten oder
Unzuverlässigkeit von technischen Geräten und Material.
Manifest werdende (Beinahe-) Fehler lassen sich in aller Regel auf eine Abfolge des
Versagens verschiedener Sicherheitsmaßnahmen einschließlich der
abschließenden aktiven Fehlhandlung zurückführen. Reason hat das
anschaulich mit seinem „Schweizer-Käsescheiben-Modell“
beschrieben: Jede Käsescheibe stellt eine Sicherheitsebene dar, inkl. der
letzthandelnden Person. Die Löcher in den Käsescheiben variieren
dynamisch in ihrer Größe und Position. Nur wenn ein
Unglücksstrahl (d. h. das Potenzial für ein schädliches
Ereignis) durch alle Käsescheibenebenen passieren kann, weil die Löcher
sich zufällig überlagern, kommt er zum Tragen. Im Normalfall wird das
Schadenspotenzial bei Versagen einer Ebene durch die nächste Ebene
abgefangen.
Er differenziert 2 Herangehensweisen an menschliche Fehler:
Im Folgenden finden sich Anwendungen der systembezogenen Herangehensweise:
-
Fehlerkonferenzen
-
M&M-Konferenzen
-
Fehlermeldesysteme
-
Fehlermeldesysteme (FMS), auch als CIRS (Critical Incident Reporting System)
bekannt, erlauben es jedem Mitarbeiter, anonym und zeitnah bei einer zentralen
Stelle eine Begebenheit mit dem Potenzial zur Patientenschädigung zu
melden. Neben den einrichtungsinternen FMS gibt es auch
einrichtungsübergreifende FMS (s. 6.10.2, 5.2.5.5). Die Meldungen werden
zentral ausgewertet, auf mögliche Handlungsrelevanz geprüft und
abschließend öffentlich im System kommentiert.
6.6.3 Opus primum und Assistenzsysteme – Klinische Methoden des
Risikomanagements
Insbesondere in den chirurgischen Fächern oder solchen mit invasiven Prozeduren
müssen manuelle Fertigkeiten und operative Strategien erlernt werden, deren
Aneignung einer Lernkurve folgt. Eine Supervision durch einen Erfahrenen kann diesen
Effekt abmildern, aber nicht aufheben. Der Grad der Zielerreichung des Eingriffs und des
Vermeidens von Kollateralschäden werden sich bei einem Lernenden von dem eines
Erfahrenen meist unterscheiden, so groß die Ernsthaftigkeit und Vorsicht des
Lernenden auch sein mag – mit häufig geringen, je nach Art des Eingriffs
aber auch schwerwiegenden Folgen [154]
[155]. Die ethische Rechtfertigung dafür ist,
dass unsere Lebensspanne und damit auch unsere Tätigkeitsdauer im
ärztlichen Beruf begrenzt sind. Würde nicht eine permanente Ausbildung
von Nachwuchs erfolgen, würde die Qualität der medizinischen Versorgung
in kurzer Zeit degenerieren.
Folgende Methoden kommen in der chirurgischen Ausbildung zur Qualitätssicherung
zum Einsatz:
-
Formatives Prüfungsgespräch (sog. „Vorsingen“) vor
dem Ersteingriff, um sich des konzeptionellen Verständnisses des Eingriffs
und der Kenntnisse der chirurgischen Anatomie zu vergewissern
-
Simulationsmodelle bzw. Phantommodelle, in der HNO z. B. für das
Felsenbein erhältlich, ggf. in ein Surgical Skills Labs eingebettet
-
Operationskurse mit Leichenpräparaten, Präparationsübungen
an explantierten menschlichen Felsenbeinen
-
Anders als noch vor 2 Jahrzehnten ist der Zugang zu Körpern von
Verstorbenen in der Pathologie, an denen ohne äußerlich sichtbare
Mutilation Operationsschritte geübt werden konnten, durch die aktuelle
Rechtslage praktisch verschlossen
-
Intraoperative Assistenz und Supervision durch einen Facharzt oder Oberarzt, bis
der sog. Facharztstandard erreicht ist
Über die Ausbildungssituation hinaus werden generell Methoden angewandt, die
nicht gesetzlich eingefordert werden, sondern „gute klinische Praxis“
sind:
-
Chirurgische Assistenzsysteme wie das Neuromonitoring und Navigationssysteme
unterstützen den Chirurgen darin, gefährdete wichtige anatomische
Strukturen des Patienten zu schonen, aber auch in schwierigen anatomischen
Verhältnissen das Operationsziel zu erreichen.
-
Klinische Nachkontrollen erlauben zumindest teilweise die Beurteilung der
Ergebnisqualität und stellen wertvolles Feedback für den Chirurgen
dar.
6.6.4 Ethikkommissionen
Ethikkommissionen sind eine weitere Instanz, um Schaden von Patienten abzuwenden. Ihre
Tätigkeit erfolgt auf Grundlage der Deklaration von Helsinki (s. 2.3).
6.7 Patientenorientierung
Eine klare Patientenorientierung entspricht nicht nur der ärztlichen Ethik,
sondern ist auch eine prominente Anforderung aller gesetzlichen Regulierungen
(z. B. 5.1.6) und freiwilligen Akkreditierung- und Zertifizierungssysteme, weil
sie eine unabdingbare Voraussetzung für das Erreichen guter Qualität
ist.
6.7.1 Patienteninformation und -aufklärung
Es gehört mittlerweile zur guten Praxis, Patienten in
laienverständlicher Sprache über Krankheitsbilder, die behandelnde
Institution und Behandlungsabläufe zu informieren. Die Aufklärung der
Patienten zur Einwilligung in invasive Prozeduren hat einen hohen Standard erreicht,
nicht zuletzt aufgrund der rigiden Rechtsprechung der letzten Jahre.
6.7.2 Partizipative Entscheidungsfindung
Die sog. „partizipative Entscheidungsfindung“ basiert auf der
internationalen „shared decision making“ (SDM) – Initiative.
Dabei geht es zum einen darum, Ärzte und Medizinstudenten so fort- oder
auszubilden, dass sie Patienten proaktiv in die Entscheidungsfindung für
therapeutisches Vorgehen mit einbeziehen, und zum anderen Patienten durch
Informationsmöglichkeiten in den Stand zu versetzen, Vor- und Nachteile
abwägen zu können. Solche Portale zur Patientenbildung finden sich
u. a. bei der ÄZQ (s. 5.5.2) und dem IQWIG (s. 5.4.2). Zum Beispiel
bietet das IQWIG auf seiner Website „Gesundheitsinformation.de“ eine
Entscheidungshilfe zur Mandelentzündung und Tonsillektomie bei Kindern an [156].
Der Umsetzungsgrad der partizipativen Entscheidungsfindung zeigt allerdings noch
Verbesserungspotenzial [157].
6.7.3 Prozessoptimierungen
Sie haben oft das Ziel, die Sicherheit für Patienten zu erhöhen oder
Unannehmlichkeiten wie Wartezeiten zu reduzieren.
6.7.4 Feedback
Das Messen der Patientenzufriedenheit durch vor Ort ausfüllbare
Feedback-Bögen oder durch systematische, postalische Befragungen gehört
genauso zum Repertoire der meisten Gesundheitsorganisationen wie ein
Beschwerdemanagement, das als solches nach außen deutlich erkennbar ist und eine
zeitgerechte Beantwortung garantiert.
Regelmäßige Auswertungen des Patientenfeedbacks erzeugen
Ergebnisparameter für das Qualitätsmanagement.
6.8 Mitarbeiterorientierung
Mitarbeiterorientierte Führung bedeutet, Bedürfnisse und Wünsche
der Mitarbeiter ernst zu nehmen und im Führungsverhalten zu
berücksichtigen. Dazu gehört Anerkennung und Wertschätzung
für geleistete Beiträge, ein explanatorischer, dialogischer
Führungsstil mit Teambesprechungen, Townhallmeetings usw., die Möglichkeit
zum Erweitern der fachlichen Kompetenz durch interne und externe Fortbildungen, und das
Fördern des eigenverantwortlichen Arbeitens durch Übertragen von
Verantwortung („Empowerment“). Ziel der Mitarbeiterorientierung ist,
über die so generierte Zufriedenheit langfristig die Qualität der
Arbeitsergebnisse zu erhalten und zu steigern sowie qualifizierte Mitarbeiter zu
binden.
Regelmäßiges Erfassen der Mitarbeiterzufriedenheit und der
Fluktuationsrate erzeugt Indikatoren für die Ergebnisqualität.
6.9 Kommunikation, Kooperation und Interdisziplinarität
Gute Kommunikation und Kooperation sorgen dafür, dass an Schnittstellen
behandlungsrelevante Informationen vollständig übermittelt werden und das
in interdisziplinären ständigen Konferenzen wie z. B. den
Tumor-Boards oder in krankheitsorientierten Zentren (s. 4.7.2) durch Bündeln der
Kompetenzen bestmögliche Entscheidungen getroffen werden können.
Best-Practice-Initiativen geben weiterhin Anregungen zur Qualitätssteigerung.
6.10 Einrichtungsübergreifende Initiativen
Es gibt eine Vielzahl an freiwilligen einrichtungsübergreifenden Initiativen, die
mit unterschiedlicher Herangehensweise versuchen, die Qualität im
Behandlungsprozess zu verbessern.
6.10.1 Kollegiale Beratung – Qualitätszirkel und ärztliches
Peer Review
Zur kollegialen Beratung kann man sowohl die praxisübergreifenden
Qualitätszirkel als auch das sog. ärztliche Peer-Review zählen.
Letzteres wird durch nach BÄK-Kriterien ausgebildete Peers durchgeführt,
die nach einem Vor-Ort-Besuch im Rahmen eines kollegialen Dialogs ein wertungs- und
sanktionsfreies Feedback geben. Das formale Vorgehen gleicht mit standardisierter
Selbst- und Fremdbewertung teilweise einer Zertifizierung, wobei der Schwerpunkt auf der
Beratung liegt [158].
6.10.2 Einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme
Einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme bzw. Critical Incident Reporting
Systems (CIRS) unter dem Dach des „Netzwerk CIRSmedical.de“ wurden
bereits dargestellt (s. 5.5.2 und 5.2.5.5) [129].
Für Hausarztpraxen wurde das CIRS „Jeder Fehler zählt“
eingerichtet [159]. CIRS tragen wesentlich zur
Identifikation von systembedingten Fehlermöglichkeiten bei (d. h. sog.
latenten Konditionen nach Reason, s. 6.6.2).
6.10.3 APS – Aktionsbündnis Patientensicherheit
Das Aktionsbündnis Patientensicherheit (APS) ist eine Initiative von
Berufsverbänden, Patientenvertretern, Organisationen der Selbstverwaltung des
Gesundheitswesens und der Industrie, um die Sicherheit von Patienten im
Behandlungsprozess zu erhöhen, indem durch sog. Handlungsempfehlungen versucht
wird, systembedingte Fehlermöglichkeiten (d. h. sog. latente Konditionen
nach Reason, s. 6.6.2) zu minimieren [125].
6.10.4 IQM – Initiative Qualitätsmanagement
6.10.4.1 Geschichte und Organisation
Die Initiative Qualitätsmedizin (IQM) ist eine freiwillige Initiative von
Krankenhäusern aus Deutschland und der Schweiz mit dem Ziel, die
Qualität in den angeschlossenen Krankenhäusern zu verbessern. Sie
wurde im Jahr 2008 von privaten und gemeinnützigen Klinikketten, mehreren
Universitätsklinika und der Ärztekammer Berlin gegründet.
In Kooperation mit dem wissenschaftlichen Institut der AOK (WIdO) wurden
Qualitätsindikatoren aus Routinedaten, d. h. den zur Abrechnung der
DRGs übermittelten ICD und OPS, entwickelt (sog. Inpatient Quality Indikators,
IQI). Durch die Zusammenarbeit mit der AOK werden auch sektorenübergreifende
Verlaufsdaten ausgewertet. Der Vorteil laut IQM ist, dass diese Daten ohne
zusätzlichen Aufwand zur Verfügung stehen, anders als bei externen
Zertifizierungsverfahren.
6.10.4.2 Verfahren
Insgesamt 40 Qualitätsindikatoren wurden definiert. Die Ergebnisse werden in
jährlichen Berichten von den Krankenhäusern publiziert und enthalten
z. B. Angaben zur Mortalität bei bestimmten Diagnosen oder Prozeduren
in Relation zum Durchschnitt der IQM-Krankenhäuser und zum risikoadjustierten
Erwartungswert. Die HNO-Heilkunde ist nicht mit einem Qualitätsindikator, wohl
aber mit der durchschnittlichen stationären Aufenthaltsdauer nach
Tonsillektomie repräsentiert. Die sektorenübergreifenden Ergebnisse
werden im AOK-Krankenhausnavigator veröffentlicht.
Bei auffälligen Abweichungen wird ein Peer-Review, in Deutschland unter
Inanspruchnahme des BÄK-Verfahrens (s. 6.10.1), zur
Qualitätsverbesserung eingeleitet. Eine Zertifikatsvergabe o.ä. findet
nicht statt [160].
6.10.4.3 Relevanz
Auf der Website der IQM sind derzeit 447 teilnehmende Krankenhäuser aus
Deutschland aufgeführt, darunter mehrere Universitätsklinika. In einer
Studie wurde eine statistisch signifikante Verbesserung der Qualität bei
IQM-Kliniken, die sich dem Peer-Review nach auffälligen IQI unterzogen hatten,
festgestellt [161]. Dadurch hat die IQM ein
Alleinstellungsmerkmal im Vergleich zu anderen externen Verfahren (s. 4.8, 5.12 und
8.4)
6.10.5 ÄQSI – Datenbank ärztlicher
Qualitätssicherungsinitiativen
Die Bundesärztekammer hat eine Online-Datenbank eingerichtet, die freiwillige
ärztliche Qualitätssicherungsinitiativen erfasst, deren Ziel das Messen
und Verbessern der Behandlungsqualität ist. Darin eingeschlossen sind auch
Register zu bestimmten Krankheitsbildern und Implantaten. Die Datenbank soll einen
Überblick über diese Initiativen geben und Interessierten somit die
Möglichkeit, sich einer Initiative seines Fachgebiets anzuschließen
[162].
Insgesamt werden 147 Initiativen aufgeführt, davon 2 vom Berufsverband HNO
(„Audiologie/Neurootologie“ und „Qualitätssiegel
Allergologie“). Ein Register für Cochlea Implantate ist in Vorbereitung
und sollte zukünftig auch in der ÄQSI aufgeführt sein.
6.10.6 Leitlinien
Leitlinien sind ein wesentlicher Bestandteil des Wissensmanagements in der Medizin. Sie
sind nach einem dedizierten Regelwerk entwickelt und geben den gegenwärtigen
Kenntnisstand zu einem Thema wieder, um Ärzte, aber auch Patienten bei der
Entscheidungsfindung zu unterstützen. Sie sind dadurch ein wichtiges Instrument
der Sicherung und Fortentwicklung der medizinischen Behandlungsqualität.
Leitlinien zeichnen sich dadurch aus, dass sie handlungsorientiert sind, d. h.
„Handlungs- und Entscheidungskorridore“ vorgeben, von denen im
Einzelfall jedoch begründet abgewichen werden darf oder ggf. sogar muss.
Die AWMF gibt die Leitlinien der medizinischen Fachgesellschaften heraus. Sie hat ein
Regelwerk bezüglich der Leitlinienentwicklung erstellt und gewährleistet
dessen Umsetzung durch administrative Betreuung und Supervision. Zur Beurteilung des
Qualitätsstandards von neuen Leitlinien wird das „Deutsche Instrument
zur methodischen Leitlinien-Bewertung“ (DELBI) angewandt. Leitlinien werden bei
Veröffentlichung mit einem Ablaufdatum versehen [163].
Leitlinien werden in 4 Klassen unterschieden:
-
S1: Handlungsempfehlung von Experten (Konsensfindung in einem informellen
Verfahren)
-
S2k (vormalig S2): Konsensbasierte Leitlinie (Repräsentatives Gremium,
strukturierte Konsensfindung)
-
S2e: Evidenzbasierte Leitlinie (Systematische Recherche, Auswahl, Bewertung von
Literatur)
-
S3: Evidenz- und konsensbasierte Leitlinie (kombinierte Voraussetzungen von S2k und
S2e)
Die DGHNO-KHC hat derzeit 19 aktuelle eigene Leitlinien veröffentlicht und ist
an 57 Leitlinien anderer Fachgesellschaften beteiligt.
Während es einerseits Hinweise auf den positiven Einfluss von Leitlinien auf
die medizinische Ergebnisqualität gibt [164]
[165], wird andererseits kritisch angeführt,
dass bedingt durch das oft mehrjährige Erstellungsverfahren die
Aktualität nicht in jedem Fall gegeben sein mag, oder dass sich Leitlinien im
internationalen Vergleich inhaltlich widersprechen. Das Qualitätsniveau der
deutschen Leitlinien wurde durch ein Clearingverfahren Anfang des Jahrtausends deutlich
angehoben [166].
Neben den von der AWMF herausgegebenen Leitlinien der Fachgesellschaften gibt es noch
die Nationalen Versorgungsleitlinien (s. 5.5.2) und die gemeinsam mit der Deutschen
Krebsgesellschaft und der Deutschen Krebshilfe herausgegebenen Onkologischen Leitlinien
[167].
6.10.7 KE – Klug Entscheiden (Choosing Wisely Initiative)
Die „Choosing Wisely Initiative“ (CWI) hat ihren Ursprung in den USA.
Als Reaktion auf Berechnungen, dass mindestens 20% der medizinischen Leistungen
mit einem Volumen von jährlich bis zu 200 Mrd. US-$
überflüssig („waste“ und „no value“)
seien [168], formulierte der Allgemeinarzt Howard
Brody die CWI: jede Fachdisziplin solle eine Top-5-Liste von
überflüssigen Prozeduren zusammenstellen und diese mit einer negativen
Empfehlung versehen. Als Kriterien zur Aufnahme in die Liste nannte er
Häufigkeit, Kostspieligkeit und fehlende Evidenz. Als zusätzliche
Begründung wurde später angeführt, dass die CWI auch
vermeidbaren Schaden vom Patienten abwenden könne (z. B.
Strahlenbelastung). Mit Unterstützung des American Board of Internal Medicine
(ABIM) wurde daraus eine nationale und internationale Bewegung mit mehr als 20
beteiligten Nationen.
Es gibt erhebliche Kritik an der internationalen CWI: Im Sinne eines „mission
creep“ sollen jetzt statt „no value“ auch „low
value“ Prozeduren auf die Negativlisten aufgenommen werden, was der zuvor heftig
bestrittenen Rationierungsdiskussion, im Wording auch als Priorisierung oder
Posteriorisierung verbrämt, neuen Auftrieb gibt, jedoch nicht transparent
kommuniziert wird. Ganz im Gegenteil wird das Patientenwohl als alleinige Motivation
angeführt. Versorgungspolitische Aspekte, die man durchaus legitim diskutieren
könnte, werden jedoch ausgeblendet. Weiterhin erreichen die Empfehlungen bei
Weitem nicht die Standards, die für die Entwicklung von Leitlinien gelten. Und
schließlich gibt es derzeit keine Hinweise auf die Wirksamkeit der Initiative,
einschließlich der Beantwortung der Frage nach der Motivation der angesprochenen
Ärzte, den Empfehlungen auch zu folgen [169]
[170]. In einer aktuellen Studie konnte für
die USA gezeigt werden, dass bevorzugt Prozeduren von anderen Fachdisziplinen auf die
Negativlisten gesetzt wurden [171].
In Deutschland wird die CWI als „Klug Entscheiden“ (KE) von der
Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin (DGIM) unter Mitbeteiligung von 12
Fachgesellschaften betrieben [172]. Als einzige der
international beteiligten Organisationen formuliert sie auch Positiv-Empfehlungen bei
identifizierter Unterversorgung. Die AWMF hat ein Manual mit qualitativen
Mindestanforderungen für die Entwicklung von KE-Empfehlungen erarbeitet [173]. Die Deutsche Gesellschaft für
Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie (DGHNO-KHC) hat sich bislang nicht
an der KE-Initiative beteiligt.
Mögliche Gründe für ärztliche Entscheidungen, die zu
Über- und Unterversorgung führen, werden weiter unten diskutiert (s.
8.1.5)
6.10.8 EBM – Deutsches Netzwerk evidenzbasierte Medizin
6.10.8.1 Evidence Based Medicine
Evidence Based Medicine (EBM) ist eine Mitte der neunziger Jahre des letzten
Jahrhunderts entstandene Bewegung. David Sackett hat 1996 in einem Editorial eine
prägnante Beschreibung gegeben, was EBM ist – und was sie nicht
ist:
„EBM ist der gewissenhafte, ausdrückliche und vernünftige
Gebrauch der gegenwärtig besten externen, wissenschaftlichen Evidenz
für Entscheidungen in der medizinischen Versorgung individueller Patienten.
Die Praxis der EBM bedeutet die Integration individueller klinischer Expertise mit
der bestmöglichen externen Evidenz aus systematischer
Forschung“.
Er betont also, dass die klinische Expertise gleichrangig mit der externen Evidenz
anzusehen ist und nur im Zusammenspiel der beiden die beste
Versorgungsqualität erreicht werden kann. EBM sei also keine
ausschließlich nach externen Evidenzen „kochbuchartig“
auszuführende Medizin. Er stellt weiterhin klar, dass EBM nicht auf den
„Goldstandard“ der Auswertung von randomisierten, kontrollierten
Studien (RCT) begrenzt ist und sein darf. Auch Querschnittstudien, Follow-up-Studien,
Erkenntnisse aus Grundlagenwissenschaften oder die „nächstbeste
externe Evidenz“ können sinnvoll und angemessen sein – und
für Interventionen, die einen ansonsten fatalen Ausgang verhindern
würden, erübrigten sich kontrollierte Studien
selbstverständlich [174] (deutsche
Übersetzung aus [175]). Die Anwendung von
EBM auf chirurgische Interventionen wird weiter unten diskutiert (s. 8.3.2).
6.10.8.2 Cochrane
Einen wichtigen Beitrag zur EBM leistet die Cochrane Collaboration, die ein
weltweites Netz von Wissenschaftlern darstellt, die „systematische Reviews von
primärer Forschung zu menschlicher Gesundheitsversorgung“ erstellen
[176]. Auf der öffentlich
zugänglichen Datenbank können Reviews nach Fragestellungen und
Themengebieten gesucht werden. Für die HNO-Heilkunde sind derzeit 187 Reviews
gelistet [177].
6.10.8.3 Deutsches Netzwerk Evidenzbasierte Medizin
Das Deutsche Netzwerk Evidenzbasierte Medizin (DNEbM) ist das deutschsprachige
Kompetenz- und Referenzzentrum für alle Aspekte der Evidenzbasierten Medizin.
Erklärtes Ziel ist, Konzepte und Methoden der EBM in Praxis, Lehre und
Forschung zu verbreiten und weiter zu entwickeln [178].
6.10.9 DNVF – Deutsches Netzwerk Versorgungsforschung
Das „Deutsche Netzwerk Versorgungsforschung“ (DNVF) ist „eine
Plattform von Fachgesellschaften, Institutionen und Personen mit dem besonderen Anliegen
der Erforschung der Gesundheits- und Krankenversorgung“ um „wichtige
Voraussetzungen für evidenzbasierte Entscheidungen im Gesundheitswesen sowie
eine verbesserte Versorgung und Gesundheit der Bevölkerung“ zu schaffen.
Ein besonderer Fokus liege dabei auf der Patientenperspektive [179].
6.11 Diskussion – eine extensive Qualitätslandschaft
Das Gewährleisten einer hohen Qualität der medizinischen Versorgung
gehört zum professionellen Ethos der deutschen Ärzteschaft. Schon lange
vor Beginn gesetzlicher Verpflichtungen und derzeit weit über diese hinaus
drückt sich das nicht nur in der täglichen Praxis, sondern in zahlreichen
freiwilligen Initiativen aus, die teils unabhängig organisiert sind und teils von
den Institutionen der Ärzteschaft getragen werden. Dadurch ist jenseits der
obligatorischen gesetzlichen Qualitätssicherung eine extensive
Qualitätslandschaft entstanden.
7 Stand des Qualitätsmanagements in deutschen Krankenhäusern und
Praxen, insb. in der HNO-Heilkunde
7 Stand des Qualitätsmanagements in deutschen Krankenhäusern und
Praxen, insb. in der HNO-Heilkunde
Im Bereich der externen Qualitätssicherung und der Qualitätsberichte werden
bei Krankenhäusern die gesetzlichen und vom G-BA spezifizierten Vorgaben unter
Androhung von Sanktionen durchgesetzt. Anders liegt der Fall bei der
Qualitätsmanagementrichtlinie des G-BA (QM-RL), die Krankenhäuser, Praxen
und MVZs seit fast 15 Jahren verpflichtet, ein umfassendes internes
Qualitätsmanagementsystem zu betreiben. Dies wird bei Krankenhäusern nicht
kontrolliert. Lediglich zu einzelnen Aspekten des Risikomanagements müssen im
Qualitätsbericht Angaben gemacht werden. Im vertragsärztlichen Bereich
erfolgt eine stichprobengestützte, jährliche Umfrage zu diesem Thema.
In Zeiten großer Herausforderungen (s. Kapitel 8) ergab sich die Frage, inwieweit
diese an sich sinnvolle Vorgabe tatsächlich umgesetzt wird, zumal sie personelle und
finanzielle Ressourcen bindet.
Zu diesem Zweck wurden im Juni 2019 Fragebögen an alle deutschen HNO-Kliniken und
an die niedergelassenen HNO-Ärzte im Rhein-Neckar-Kreis versandt. Für die
Auswertung wurden Rücksendungen bis Ende August 2019 berücksichtigt. Die
Fragebögen wurden unter der Zielvorgabe, einen hohen Rücklauf zu erhalten,
bewusst kompakt gehalten.
7.1 Krankenhäuser – Externe Qualitätssicherung
Dem aktuellen Qualitätsbericht des IQTIG über das Jahr 2017 ist zu
entnehmen, dass die Krankenhäuser ihrer Verpflichtung zur Übermittlung der
Daten für die Verfahren nach QSKH-RL zu über 99% nachkommen. Von
den dabei zur Anwendung gekommenen Qualitätsindikatoren (QI) zeigten im Vergleich
zum Vorjahr 17% eine Verbesserung, 5% eine Verschlechterung und
67% keine Veränderung, der Rest war nicht vergleichbar. Bei 4% der
QI bestand ein „ausgeprägtes oder fortbestehendes
Qualitätsdefizit“ im bundesdeutschen Durchschnitt. Lediglich bei einem
Prozent der aus den QI berechneten Ergebnissen lag tatsächlich eine relevante
Auffälligkeit, bezogen auf einzelne Krankenhäuser, vor (weitere
Einzelheiten siehe 5.2.6.4) [96]. Zusammenfassend
sprechen diese Ergebnisse für ein sehr hohes Qualitätsniveau der
Krankenhäuser – in Bezug auf die geprüften Kriterien, die jedoch
nur einen Teilbereich abdecken. Wie bereits zuvor gesagt, ist die HNO-Heilkunde selbst von
der externen Qualitätssicherung nach QSKH-RL nicht betroffen, weil keine
Qualitätsindikatoren für unser Fachgebiet existieren.
Zu freiwilligen externen qualitätssichernden Verfahren sind folgende Angaben
verfügbar:
Am IQM-Verfahren nehmen derzeit 447 Krankenhäuser teil, nach KTQ sind 244
Krankenhäuser zertifiziert, 14 nach EFQM und 2 nach JCI. ISO
veröffentlicht keine Zahlen; es gibt Schätzungen über ca. 400
zertifizierte Krankenhäuser oder Organisationseinheiten von
Krankenhäusern.
7.2 HNO-Krankenhäuser – Ergebnisse der Umfrage
Es wurden 168 Kliniken bzw. Hauptabteilungen angeschrieben, der Rücklauf betrug
128 Fragebögen (76%). Die Kliniken wurden in 3 Gruppen eingeteilt:
Kliniken mit weniger als 30 Betten (Rücklauf 34), Kliniken mit mehr als 30 Betten
(Rücklauf 61) und Uni-Kliniken (Rücklauf 33).
Die 11 inhaltlichen Fragen waren in 5 Gruppen eingeteilt: Externe Zertifizierung,
Standardisierung, Organisationsentwicklung, Risikomanagement und Patienten- und
Mitarbeiterorientierung ([Tab. 1]):
Tab. 1 Ergebnisse der Umfrage bei Kliniken. Anmerkung zu Zeile 1: Da die
Anzahl der Nicht-Unikliniken nur insgesamt bekannt war, aber nicht ihre Verteilung
auf die beiden Gruppen mit weniger oder mehr als 30 Betten, erfolgte die prozentuale
Bewertung des Rücklaufs als Gesamtgruppe mit 72%.
|
Alle Kliniken
|
prozentual
|
< 30 Betten
|
prozentual
|
>30 Betten
|
prozentual
|
Uni-Klinik
|
prozentual
|
Rücklauf
|
128
|
75,7%
|
34
|
72%1
|
61
|
72,0%1
|
33
|
89,2%
|
Zertifizierung
|
1. Ist Ihre gesamte Klinik zertifiziert (z. B. KTQ, ISO, JCI..)?
|
99
|
77,3%
|
29
|
85,3%
|
50
|
82,0%
|
20
|
60,6%
|
2. Ist Ihre Klinik als Teil eines Zentrums zertifiziert (z. B.
Schädelbasiszentrum)?
|
85
|
66,4%
|
13
|
38,2%
|
42
|
68,9%
|
30
|
90,9%
|
Standardisierung
|
3. Verwenden Sie SOPs`?
|
119
|
93,0%
|
28
|
82,4%
|
60
|
98,4%
|
31
|
93,9%
|
4. Verwenden Sie Behandlungspfade?
|
117
|
91,4%
|
30
|
88,2%
|
58
|
95,1%
|
29
|
87,9%
|
5. Haben Sie ein oder mehrere Qualitätshandbücher erstellt?
|
102
|
79,7%
|
27
|
79,4%
|
47
|
77,0%
|
28
|
84,8%
|
Organisationsentwicklung
|
6. Setzen Sie für bestimme Projekte Qualitätszirkel ein?
|
105
|
82,0%
|
26
|
76,5%
|
49
|
80,3%
|
30
|
90,9%
|
Risikomanagement
|
7. Gibt es in Ihrer Klinik Fehlerkonferenzen (oder M&M
Konferenzen)?
|
122
|
95,3%
|
33
|
97,1%
|
58
|
95,1%
|
31
|
93,9%
|
8. Gibt es in Ihrer Klinik/Klinikum ein CIRS (Critical Incident
Reporting System?)
|
124
|
96,9%
|
33
|
97,1%
|
59
|
96,7%
|
32
|
97,0%
|
Patienten- und Mitarbeiterorientierung
|
9. Setzen Sie ein Beschwerdemanagement ein?
|
128
|
100,0%
|
34
|
100,0%
|
61
|
100,0%
|
33
|
100,0%
|
10. Führen Sie Patientenbefragungen durch?
|
124
|
96,9%
|
32
|
94,1%
|
60
|
98,4%
|
32
|
97,0%
|
11. Führen Sie Mitarbeiterbefragungen durch?
|
107
|
83,6%
|
28
|
82,4%
|
53
|
86,9%
|
26
|
78,8%
|
Bei den Fragen nach Zertifizierung ergaben sich 2 gegenläufige Trends: der Anteil
der Gesamtzertifizierungen nimmt mit steigender Größe ab, der Anteil der
Zentrumszertifizierungen nimmt zu. Ersteres erklärt sich aus dem
(über-)proportional steigenden Aufwand mit der Zunahme der Größe
und der Komplexität einer Klinik, letzteres ergibt sich aus der steigenden
Kompetenz in der Maximalversorgung.
Die Fragen zur Standardisierung von bestimmten Behandlungsprozessen werden durchgehend zu
einem hohen Anteil positiv beantwortet, und das Ergebnis der Frage nach
Qualitätshandbüchern deckt sich mit dem der Zertifizierung, d. h.
knapp 80% der Teilnehmer der Umfrage wenden offensichtlich Elemente eines internen
Qualitätsmanagementsystems an.
Dies bestätigt sich auch bei der Frage nach Prozessoptimierungen
(Qualitätszirkel), die von einem vergleichbaren Anteil positiv beantwortet
wird.
Hauptbestandteil eines Qualitätsmanagementsystems ist das Risikomanagement.
Erwartungsgemäß ergeben sich bei den von den Kliniken zu verantworteten
Bereichen des Risikomanagements hohe Umsetzungsgrade von über 95%.
Im gleichen Bereich finden sich die Ergebnisse für die Patientenorientierung,
gegen die die Mitarbeiterorientierung leicht abfällt.
Zusammenfassend kann man feststellen, dass eine sehr hohe und annähernd homogene
(mit Ausnahme der Zertifizierungen) Umsetzung von Qualitätsmanagement in
HNO-Kliniken berichtet wird („Erreichungsgrad“). Über das
Ausmaß des sog. „Durchdringungsgrades“ (Maß der Umsetzung
in der Breite) lässt sich naturgemäß mit dem Mittel dieser Umfrage
keine Aussage treffen.
7.3 Praxen – Bericht der KBV zum Umsetzungsstand von
Qualitätsmanagement
Im aktuellen Bericht der KBV zum Umsetzungsstand von Qualitätsmanagement in
Vertragsarztpraxen und MVZ, der auf einer Stichprobe von 2017 beruht, wird über
einen insgesamt hohen Umsetzungsgrad – knapp 90% – von Methoden
und Instrumenten des Qualitätsmanagements berichtet. Nach unten wichen davon ab
Patientenbefragungen (54%) sowie in geringerem Ausmaß
Mitarbeiterbefragungen, Checklisten und Selbstbewertungen anhand von
Qualitätszielen.
Zu freiwilligen externen qualitätssichernden Verfahren macht die KBV folgende
Angaben:
Während Instrumente der externen Zertifizierung innerhalb des
Qualitätsmanagementsystems der Praxen zu 54% angewendet wurden, haben sich
nur 13% einer zusätzlichen externen Zertifizierung unterzogen (s.
5.2.6.2), d. h. dreiviertel der Anwender belassen es bei der Selbstbewertung.
7.4 HNO-Praxen – Ergebnisse der Umfrage
Es wurden 56 Praxen in der Rhein-Necker-Region angeschrieben, der Rücklauf betrug
29 Fragebögen (53%).
Die 14 inhaltlichen Fragen waren in 5 Gruppen eingeteilt: Externe Zertifizierung,
Standardisierung, Organisationsentwicklung, Risikomanagement und Patienten- und
Mitarbeiterorientierung [(Tab. 2]).
Tab. 2 Ergebnisse der Umfrage bei Praxen. Anmerkung zu Frage 3: Da nicht
separat abgefragt wurde, ob die Praxis operative Eingriffe durchführt, ist
das Ergebnis dieser Frage nicht repräsentativ.
|
Praxen
|
prozentual
|
Rücklauf
|
29
|
52,7%
|
Zertifizierung
|
|
|
1. Ist ihre Praxis zertifiziert?
|
7
|
24,1%
|
Standardisierung
|
|
|
2. Verwenden Sie Checklisten?
|
28
|
96,6%
|
3. Verwenden Sie OP-Sicherheits-Checklisten (time-out)? (s. Anm.)
|
12
|
41,4%
|
4. Haben Sie ein Qualitätshandbuch?
|
28
|
96,6%
|
Organisationsentwicklung
|
|
|
5. Sind Verantwortlichkeiten eindeutig bzw. schriftlich festgelegt?
|
26
|
89,7%
|
6. Führen Sie regelmäßig Teambesprechungen durch?
|
27
|
93,1%
|
7. Setzen Sie für bestimmte Projekte Qualitätszirkel ein?
|
11
|
37,9%
|
Risikomanagement
|
|
|
8. Hatten Sie schon mal eine externe Hygiene-Begehung (RP, Gesundheitsamt)?
|
16
|
55,2%
|
9. Führen Sie dokumentierte Geräteeinweisungen durch?
|
28
|
96,6%
|
10. Gibt es in Ihrer Praxis ein Risikomanagement?
|
24
|
82,8%
|
11. Gibt es in Ihrer Praxis ein Fehlermanagement?
|
24
|
82,8%
|
Patienten- und Mitarbeiterorientierung
|
|
|
12. Setzen Sie ein Beschwerdemanagement ein?
|
15
|
51,7%
|
13. Führen Sie Patientenbefragungen durch?
|
19
|
65,5%
|
14. Führen Sie Mitarbeiterbefragungen durch?
|
16
|
55,2%
|
Ein Viertel der antwortenden Praxen gab an, zertifiziert zu sein.
Die Standardisierung von Prozessen durch Checklisten und
Qualitätshandtücher weist einen sehr hohen Umsetzungsgrad auf. Bei der
Frage nach OP-Checklisten ist zu berücksichtigen, dass viele Praxen keine
operativen Eingriffe durchführen.
Die Prozessoptimierungen betreffende Frage nach Qualitätszirkeln wurde mit knapp
40% positiv beantwortet. Dabei ist zu bedenken, dass im überschaubaren
Personenkreis einer Praxis Prozessoptimierungen auch in Mitarbeiterbesprechungen
angestoßen werden können.
Fragen, die die Patientensicherheit betreffen, zeigten durchgängig einen hohen
Umsetzungsgrad. Das betrifft die Festlegung von Verantwortlichkeiten, Teambesprechungen,
Geräteeinweisungen und ein dediziertes Risiko- und Fehlermanagement.
Ungefähr die Hälfte der Praxen wurde schon einmal einer externen
Hygienebegehung unterzogen.
Instrumente der Patienten- und Mitarbeiterorientierung zeigten einen geringeren
Umsetzungsgrad als in den Kliniken, wurden aber immer noch in der Mehrheit der Praxen
angewandt. In einer Praxis besteht allerdings auch eher die Möglichkeit zu einem
unmittelbaren, nicht durch eine Umfrage erhobenem Feedback von Patienten und Mitarbeitern
als in einer Klinik.
Zusammenfassend kann man festhalten, dass trotz der im Vergleich zu den Kliniken deutlich
niedrigeren Zertifizierungsrate innerhalb der Praxen Instrumente des
Qualitätsmanagements zu einem hohen Grad Anwendung finden.
7.5 Diskussion – gute Ergebnisse für die HNO-Heilkunde
7.5.1 Vergleich von HNO-Kliniken mit der deutschen Krankenhauslandschaft
Um den Stand des Qualitätsmanagements von HNO-Kliniken mit der gesamten
deutschen Krankenhauslandschaft zu vergleichen, gibt es nur einen Parameter: Den Umfang
der externen Zertifizierung.
Das statistische Bundesamt gibt die Zahl aller deutschen Krankenhäuser
für 2017 mit 1942 an. Davon hatten 1834 ein Leistungsspektrum, das sie
verpflichtet hat, an der externen Qualitätssicherung (QSKH-RL) teilzunehmen
[96]. Setzt man die Summe der zertifizierten
Kliniken nach KTQ (244), EFQM (14), JCI (2) und ISO (ca. 400) in Relation zur Gesamtzahl
aller Krankenhäuser, die der QSKH-RL unterliegen, ergibt sich ein
Zertifizierungsgrad von ca. 36%. Das berücksichtigt nicht, dass
Doppelzertifizierungen nach 2 Systemen nicht selten sind (z. B. ISO und KTQ) und
dass ISO oft nur auf Organisationseinheiten, aber nicht ganze Krankenhäuser
ausgerollt wird. Realistisch wohlwollend kann man also vermutlich von einem Drittel
aller deutschen Krankenhäuser ausgehen, die extern zertifiziert sind. IQM deckt
mit 447 Teilnehmern mittlerweile schon ein Viertel aller Krankenhäuser ab,
stellt aber keine Zertifikate aus und ist daher für diese Betrachtung nicht
relevant.
In Relation dazu ist der Anteil zertifizierter HNO-Kliniken erheblich höher:
Bei Uni-Kliniken mit 60% fast doppelt so hoch, bei Nicht-Unikliniken mit
über 80% zweieinhalbmal so hoch. Das hat sicher auch damit zu tun, dass
HNO-Hauptabteilungen nur an Krankenhäusern ab einer gewissen Versorgungsstufe
vertreten sind: statistisch sind sie nur in knapp 9% aller deutschen
Krankenhäuser vorhanden.
7.5.2 Trend: ISO gewinnt, KTQ verliert drastisch
KTQ hat in den Jahren bis 2009 einen kometenhaften Anstieg von teilnehmenden
Krankenhäusern verzeichnet: zur Spitzenzeit waren fast 700 nach KTQ
zertifiziert. Seitdem hat sie einen konstanten, drastischen Rückgang auf derzeit
knapp 250 hinnehmen müssen. ISO, die keine Zahlen veröffentlicht, ist in
einer Gegenbewegung laut Zertifizierern erfolgreicher. Als Grund werden die bessere
Skalierbarkeit des ISO-Verfahrens, der hohe Dokumentationsaufwand bei KTQ und die
höheren Kosten bei einer Re-Zertifizierung durch KTQ angeführt.
7.5.3 Trend: Qualität minus Qualitätsmanagementsystem und
Zertifikat
Bezüglich der Anwendung von Verfahren mit freiwilliger Selbst- und
Fremdbewertung zeichnet sich eine interessante Dynamik ab: Das IQM-Verfahren verzeichnet
offenbar erheblichen Zulauf, während KTQ wie bereits dargestellt
Einbrüche hinnehmen muss. Die Auswirkung auf ISO ist nicht beurteilbar. Der
Vorteil des IQM-Verfahrens ist die Reduktion auf das Wesentliche: Als
Qualitätsindikatoren werden Daten verwendet, die schon im Abrechnungsprozess
erstellt werden mussten. Dafür nimmt man ggf. Einschränkungen bei der
Validität der Indikatoren in Kauf. Aufwendige Schulungen von Mitarbeitern
für ein externes Zertifizierungssystem, aufwendiges Erstellen von
Selbstbewertungen, Qualitätshandbüchern usw. entfallen genauso wie die
Kosten für eine externe Zertifizierung.
Ein einrichtungsinternes, dediziertes Qualitätsmanagementsystem muss ebenfalls
nicht nachgewiesen werden. Nur bei Auffälligkeiten der
Qualitätsindikatoren wird auf ein Audit-System zurückgegriffen und
dafür das schlanke, aber qualifizierte Peer-Review-Verfahren der BÄK
bzw. einiger LÄK verwendet. So ist eine kompetente, problemzentrierte und
praxisorientierte Beratung sichergestellt, die für einzuleitende
Maßnahmen eine hohe Relevanz hat. Auf ein offizielles Zertifikat wird bewusst
verzichtet. Stattdessen wird die Mitgliedschaft in der IQM publiziert und die Auswertung
der Qualitätsindikatoren durch jährliche Veröffentlichung
transparent gemacht.
Die Kurskorrektur der KTQ (s. 4.3.5) zielt mit Betonung des Beratungsaspektes und
Reduktion des Dokumentationsaufwandes in die gleiche Richtung wie das Konzept der
IQM.
7.5.4 Zwei Gruppen: Mit und ohne zertifiziertes
Qualitätsmanagementsystem
Zusammenfassend kann man feststellen, dass auch 15 Jahre nach Beschluss der Richtlinie
QM-RL zwei Drittel aller deutschen Krankenhäuser und ein Viertel aller
HNO-Klinken über kein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem
verfügen. Der Umsetzungsgrad von risiko- und patientenbezogenen Anteilen eines
Qualitätsmanagementsystems wird auch in dieser Gruppe bestimmt hoch sein,
während er in den anderen Bereichen wahrscheinlich eher heterogen ist.
7.5.5 Vergleich der HNO-Praxen mit einer Stichprobe deutscher Praxen
Aufgrund der von der KBV erhobenen Umfragedaten ist anders als bei den
Krankenhäusern der Vergleich von HNO-Praxen zum bundesdeutschen Durchschnitt
einfacher.
Ähnlich wie bei den HNO-Kliniken sind auch die HNO-Praxen zu einem
höheren Anteil zertifiziert, nämlich zu 24% im Vergleich zu
13% des Bundesdurchschnitts. Bei Checklisten war der Umsetzungsgrad in
HNO-Praxen 10% höher, die übrigen Parameter des Risiko- und
Fehlermanagements lagen in vergleichbaren Bereichen. Qualitätszirkel kamen in
HNO-Praxen nur ca. halb so oft zum Einsatz wie im bundesweiten Vergleich. Bei Patienten-
und Mitarbeiterorientierung ergab sich ein heterogenes Bild: HNO-Praxen führen
10% mehr Patientenbefragungen durch, aber 30% weniger
Mitarbeiterbefragungen und sie verfügen zu 30% weniger über ein
Beschwerdemanagement.
Zur Vergleichbarkeit beider Umfragen ist zu sagen, dass die Stichproben
ungefähr gleich groß waren (ca. 2%), der Rücklauf der
KBV-Umfrage allerdings fast doppelt so hoch (97%) wie bei der HNO-Umfrage. Der
größte Unterschied liegt darin, dass HNO-Facharztpraxen gegen einen
Querschnitt aus Hausarztpraxen und Facharztpraxen aller Disziplinen verglichen werden
mussten. Die KBV differenziert in ihrer Berichterstattung nicht zwischen Hausarzt- und
Facharztpraxen oder gar einzelnen Facharztdisziplinen.
8 Aktuellen Herausforderungen an Qualitätssicherung und -management
8 Aktuellen Herausforderungen an Qualitätssicherung und -management
Wie bereits ausgeführt, entsteht das eigentliche Qualitätsniveau der
Behandlung am Ort der Versorgung in Krankenhäusern und Praxen. Herausforderungen und
Risiken für die Behandlungsqualität stehen deshalb in engem Zusammenhang mit
allem, was die Leistungserbringer belastet, überfordert oder Fehlanreize setzt, oder
den gerechten Zugang für Patienten zur Gesundheitsversorgung gefährdet.
8.1 Ressourcenallokation und Patientenwohl
Zum Kernbereich Ressourcenallokation und Patientenwohl beziehen sich die folgenden
Aussagen auf die Stellungnahme der AWMF „Medizin und Ökonomie –
Maßnahmen für eine wissenschaftlich begründete,
patientenzentrierte und ressourcenbewusste Versorgung“ von 2018 [143], das Gutachten des Sachverständigenrates
Gesundheit (SVR) „Bedarfsgerechte Steuerung des Gesundheitswesens“ von
2018 [180] und die Stellungnahme des Deutschen
Ethikrates „Patientenwohl als ethischer Maßstab für das
Krankenhaus“ von 2016 [181].
8.1.1 Ökonomisierung versus Patientenwohl
Sowohl nach Ansicht der AWMF als auch des Deutschen Ethikrates kommt es unter den
derzeitigen Rahmenbedingungen zu Konflikten zwischen betriebswirtschaftlichen
Anforderungen und einer evidenzbasierten, patientenorientierten Versorgung, die
berufsethischen Ansprüchen genügt. Es sei eine Patientenselektion und
Mengenausweitung standardisierbarer Eingriffe festzustellen. Das werfe nicht nur Fragen
nach der individuellen Rechtfertigung der Indikationsstellung auf, sondern es gehe zu
Lasten von Patientengruppen mit hohem Versorgungsaufwand, der Kinderheilkunde und der
Geburtshilfe. Versorgungsgerechtigkeit und Patientenwohl seien gefährdet [143]
[181].
In einer 2017 durchgeführten Befragung berichteten Krankenhausärzte von
wachsendem Druck und indirekten und direkten Einflussnahmen, betriebswirtschaftliche
Interessen bei patientenbezogenen Entscheidungen zu berücksichtigen. Dies
führe zu Unter- Über- und Fehlversorgungen von Patienten, ethischen
Konflikten, Stresssituationen und Frustration [182].
Die Ursachen für diese Situation werden in den folgenden 2 Kapiteln
erörtert.
8.1.2 Diagnosis Related Groups (DRG) – von der sprechenden zur
dokumentierenden Medizin
Die 2004 verbindlich eingeführten DRGs sind das System, durch das
überwiegend die Betriebskostenfinanzierung der deutschen Krankenhäuser
erfolgt. Es hat in seiner nationalen Adaptation mittlerweile erhebliche
Unzulänglichkeiten offenbart.
8.1.2.1 Auswirkungen des DRG-Systems
Seit Einführen der DRGs ist es zu einem deutlichen Anstieg der Fallzahlen
gekommen, der fast ausschließlich elektive Prozeduren betrifft (z. B.
[183]). Gleichzeitig ist es gegenläufig
zur Verkürzung der Verweildauern gekommen. Da die reinen Vorhaltekosten der
Krankenhäuser nicht gedeckt seien, gebe es Fehlanreize zu Leistungs- bzw.
Portfolioänderungen, „Rosinenpickereien“ und zum Aufsplitten
komplexer Fälle [143]. Der
ursprünglich intendierte Einsparungseffekt der DRGs wurde durch die
Mengenausdehnungen aufgehoben. Leidtragende dieser Entwicklung seien finanziell
unattraktive Patientengruppen (multimorbide, pädiatrisch usw.). Sprechende
Medizin und Interdisziplinarität würden nicht vergütet, ebenso
wenig wie Extremkostenfälle und Innovationen in der Hochleistungsmedizin [181]. So wird z. B. bei der
interdisziplinären endoskopischen 4-Hand-Chirurgie der vorderen
Schädelbasis durch HNO- und Neurochirurgen die Präsenz von 2
hochqualifizierten Operateuren nicht abgebildet.
Laut SVR sind die Fehlentwicklungen für Universitätskliniken und
Maximalversorger besonders gravierend: Die deutsche DRG-Implementation verfolge den
„Einhaus-Ansatz“, d. h. anders als in Nachbarländern
werde nicht zwischen (Krankenhaus-) Versorgungsstufen unterschieden, obwohl die
Angebote nach Komplexität, Menge und Vorhaltungskosten deutlich
unterschiedlich seien. Das derzeitige DRG-System versuche dies zu kompensieren durch
eine starke Ausdifferenzierung des DRG-Systems, ergänzt um Zu- und
Abschläge, und eine starke Prozedurenorientierung, die den Charakter eines
Einzelleistungssystems annehme und dadurch Anreize zur Fallzahlausweitung schaffe
[180].
Trotzdem wird es nicht erreicht, die Kostenstrukturen von Maximalversorgern korrekt
abzubilden. In der Folge kommt es zu einer systematischen Unterfinanzierung der
Universitätsklinken und Maximalversorger, die selbst leistungsstarke
Häuser in eine negative Bilanz drückt.
8.1.2.2 Vorschläge für Korrekturen der
Betriebskostenfinanzierung
Innerhalb des DRG-Systems sollten laut SVR Zuschläge bzw. Multiplikatoren
nach Versorgungsstufen fachabteilungsbezogen eingeführt werden, um die
Kostenstrukturen der Universitätskliniken und Maximalversorger abzubilden.
Dadurch könnte das DRG-System wieder stärker auf Diagnose-bezogene
Vergütung umgestellt werden und Fehlanreize würden
zurückgehen. Dies entspricht den Forderungen von AWMF und Deutschen Ethikrat
nach Zuschlägen für Universitätskliniken und Maximalversorger,
ist aber der systemisch weitergehende und begrüßenswertere Vorschlag.
Für mengenanfällige Elektiveingriffe wird ein verbindliches
Zweitmeinungsverfahren durch Vertrauensärzte gefordert. Patienteninformation
(„sprechende Medizin“) und Aufwand für
Interdisziplinarität sollten im System abgebildet werden, das Segmentieren von
Fällen multimorbider Patienten durch „Paket-DRGs“ verhindert
werden, für besonders aufwendige Patientengruppen müsse es
Zuschläge geben und Extremkostenfälle müssten vergütet
werden. Die AWMF fordert, dass DRG-Erlöse weder für Investitionen noch
für Profite entnommen werden dürften und private Krankenhäuser
deshalb nur als Non-Profit-Gesellschaften betrieben werden sollten.
Der Anteil pauschaler Vergütungselemente, z. B. für
Vorhaltungsbedarf, außerhalb des DRG-Systems soll laut SVR und Deutschem
Ethikrat deutlich erhöht werden. Bei Universitätskliniken solle
für die Forschung ein ausgewogenes Verhältnis von Grund- und
Drittmitteln hergestellt werden [143]
[180]
[181].
8.1.2.3 MDK- Fragwürdige Abrechnungsprüfungen
Mehr als zweieinhalb Millionen Abrechnungsprüfungen hat der MDK 2018 an
Krankenhäusern durchgeführt, was in den HNO-Kliniken einer
Prüfquote von ca. 20% entspricht. Dabei geht es in der
überwiegenden Mehrzahl nicht um falsche Kodierungen, sondern darum, durch
Verkürzung der anerkannten Liegezeit Vergütungsabschläge zu
Gunsten der Kassen zu generieren, obwohl die erbrachten medizinischen Leistungen
unstrittig sind. Der administrative Aufwand der Prüfverfahren und der Aufwand
der ärztlichen „Defensiv-Dokumentation“ sind erheblich
– und im Wesen überflüssig. Erfreulicherweise soll diese
fragwürdige Praxis demnächst vom Gesetzgeber korrigiert werden
(MDK-Reformgesetz , s. 5.10).
8.1.3 Investitionsmittel: too little, too late
Im Rahmen der sog. dualen Finanzierung werden die Betriebskosten der
Krankenhäuser von den Krankenkassen getragen und die Investitionskosten von den
Bundesländern. In einer gemeinsamen Pressemitteilung vom 21.03.2019 stellen DKG,
Spitzenverband GKV und Verband der Privaten Krankenversicherung fest, dass aufgrund
einer Investitionsanalyse des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus
(InEK) der Investitionsmittelbedarf der deutschen Krankenhäuser 2019 bei
über 6 Mrd. Euro liege, die Länder mit ihren Zahlungen aber nur knapp
die Hälfte davon abdecken würden, da es keine verbindliche gesetzliche
Regelung über das Volumen der Investitionsmittel gebe [184].
Dieses seit Jahren in gleicher Form bestehende starke Defizit der
Investitionsfinanzierung ist mitverantwortlich für mangelnde Prozesseffizienz
inkl. fehlender Digitalisierungskonzepte und veralteter Infrastruktur in den
Krankenhäusern. In der Folge kommt es zur systemwidrigen Querfinanzierung aus
DRG-Erlösen, auch weil Weiterentwicklungen in der Medizin Investitionen
unabdingbar machen.
Während die AWMF eine prinzipielle Beibehaltung der dualen Finanzierung, nur in
angemessener Höhe und mit Bundesbeteiligung fordert, schlägt der SVR
perspektivisch die monistische Finanzierung durch die Kassen mit
Steuerrückerstattung vor [143]
[180].
Der derzeitige Zustand ist untragbar. Trotz wissenschaftlicher Evidenz für den
tatsächlichen Investitionsbedarf enthalten die Länder den
Krankenhäusern stoisch seit Jahren die notwendigen Mittel vor – mit
erheblichen Auswirkungen für die Strukturqualität. Sie werden damit
ihrer Verantwortung bedauerlicherweise nicht gerecht.
8.1.4 Notfallversorgung – Patienten auf Abwegen
Die Notfallversorgung beruht auf 3 Säulen: Dem kassenärztlichen
Bereitschaftsdienst, dem Rettungsdienst und den Notfallambulanzen an
Krankenhäusern. Seit Jahren besteht der Trend, dass der kassenärztliche
Bereitschaftsdienst reduziert wird, indem z. B. der HNO-Bereitschaftsdienst
eingestellt wird, und Patienten andererseits vermehrt direkt die Notfallambulanzen in
Anspruch nehmen. Der SVR führt an, dass als Grund für das Aufsuchen der
Notfallambulanzen bei nicht dringlichem Behandlungsbedarf die 24-stündige
Verfügbarkeit, die ambulante, v. a. fachärztliche Versorgung
oder auch die erhoffte gute Qualität der Behandlung bei
interdisziplinärer Versorgung genannt würden [180].
Dadurch werden mit oft harmlosen Beschwerden spezialisierte Kapazitäten
für wirklich bedürftige Patienten blockiert und teilweise grenzwertig
lange Wartezeiten verursacht. Die gereizte, teils aggressive Stimmung der Wartenden ist
eine Belastung für die Mitarbeiter. Für die Krankenhäuser sind
die erhöhte Personalbindung und der Ressourceneinsatz defizitär, weil
die Versorgung der Notfallpatienten nicht kostendeckend vergütet wird [185].
Der SVR schlägt vor, zur Lenkung der Notfallpatienten integrierte Leitstellen
einzurichten und dazu die telefonischen Dienste unter den Nummern 116117 und 112 zu
verschmelzen. Mit einer wie vom Marburger Bund und der KBV gemeinsam vorgeschlagenen
„Strukturierten medizinische Ersteinschätzung in Deutschland“
(SmeD) könnte dann telefonisch den Patienten je nach Ergebnis das Aufsuchen
einer Praxis, des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes oder einer
Notfallambulanz empfohlen werden oder ggf. direkt der Rettungsdienst bestellt werden
[186]. Das BMG hat durch die angekündigte
zukünftige 24-stündige Erreichbarkeit der 116117 einen Schritt in diese
Richtung getan.
Der SVR greift weiterhin den Vorschlag der Deutschen Interdisziplinären
Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) auf [185], Integrierte Notfallzentren (INZ) an
Krankenhäusern einzurichten, in denen die Notfallambulanzen und nach
Möglichkeit der kassenärztliche Bereitschaftsdienst zusammengefasst sind
(Portalpraxen). In ihnen könnten die Patienten je nach Schwere der Erkrankung
ambulant behandelt oder der stationären Versorgung zugeführt werden. Die
INZ sollen extrabudgetär vergütet werden. MB und KBV
unterstützen diesen Vorschlag [187].
Diese Vorschläge erscheinen äußerst sinnvoll, ein belastendes
Dauerthema der Krankenhäuser zu lösen, und sollten von einer breiten
Patienteninformationskampagne zur Einführung begleitet werden.
8.1.5 Überversorgung – Defensivmedizin und Patientenwunsch
Die Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin (DGIM) hat 2017 im Rahmen ihrer
Klug-Entscheiden-Initiative (s. 6.10.7) eine Mitgliederbefragung durchgeführt,
welche Gründe es für Über- oder auch Unterversorgung gebe.
Die Mehrheit der Befragten war sich der negativen Folgen von Überversorgung
bewusst, nämlich Steigerung der Gesundheitsausgaben, mögliche
Verunsicherung und möglicher Schaden der Patienten. Die Frequenz von
überflüssigen diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen
wurde von einem Viertel der Befragten mit täglich und knapp der Hälfte
mit mehrmals wöchentlich angegeben. Als Gründe wurden mit absteigender
Häufigkeit Sorge vor Behandlungsfehlern (79%), Druck der Patienten
(63%), Erzielung zusätzlicher Erlöse (48%), Unkenntnis
der Leitlinie (44%), fehlende Zeit für den Patienten (24%)
u. a. angegeben. Als beste Gegenmaßnahme wurden
Fortbildungsmaßnahmen genannt. Unterlassene, aber indizierte Leistungen wurden
als deutlich kleineres Problem wahrgenommen [188].
Eine aktuelle Studie der American Medical Association (AMA) kommt bezüglich der
Begründung für Überversorgung mit Angst vor Behandlungsfehler
(85%) und Druck von Patienten (59%) zu ähnlichen Ergebnissen und
gibt das Volumen der überflüssigen Prozeduren mit 20% an [189].
Die Schlussfolgerung der DGIM, als Gegenmaßnahmen gezielte
Fortbildungsmaßnahmen und verbesserte inhaltliche Zugänglichkeit der
Leitlinien, z. B. durch eine Executive Summary, abzustreben, erscheint sehr
sinnvoll.
8.1.6 Verteilungsgerechtigkeit und Partizipation
Das Patientenwohl wird laut Deutschem Ethikrat durch Behandlungsqualität,
Selbstbestimmung und Verteilungsgerechtigkeit bestimmt.
Die Selbstbestimmung solle durch partizipative Entscheidungsfindung (s. 6.7.2) sowie
durch Stärkung der sprechenden Medizin im Krankenhaus über
Vergütungsmodelle innerhalb des DRG-Systems gestärkt werden [181].
Die Verteilungsgerechtigkeit, die durch gleichen Zugang zu und die gerechte Verteilung
von Ressourcen hergestellt wird, beruht zum einen auf dem Prinzip der zum sozialen
Status indifferenten Versorgung nach Bedarf. Zum anderen besteht ein enger Zusammenhang
zur Art der Verwendung der von der Gesellschaft aufgebrachten Ressourcen für das
Gesundheitssystem. Über- oder Fehlversorgung, ineffiziente und ineffektive
Mittelverwendung sind ungerecht, weil verschwendete Mittel an anderer Stelle fehlen, an
der sie sinnvoller hätten eingesetzt werden können [180].
Die Ressourcenallokation ist derzeit nach übereinstimmender Meinung nicht
bedarfsgerecht. Fehlversorgungen sollten durch Gegensteuern gegen Fehlanreize im
DRG-System korrigiert werden. Über- und Unterversorgung sollten durch
bedarfsorientierte, sektorenübergreifende Planung mit regionaler Ausrichtung
behoben werden, die sich an den zu erbringen Leistungen und weniger an Strukturen
orientiert. Dabei sollte das Patientenwohl bundeseinheitlich durch einerseits
wohnortnahe ambulante und stationäre Grundversorgung, andererseits durch
spezialisierte Zentren gewährleistet werden. In die regionale Planung sollten
alle beteiligten Mitglieder der Selbstverwaltung einbezogen werden.
Die Schnittstellenproblematik soll durch eine sektorenübergreifende
elektronische Patientenakte adressiert werden. Der Ist-Zustand der Versorgung sollte
regelmäßig überprüft werden und einer
sektorenübergreifenden Qualitätssicherung unterliegen. Der Strukturfond
zum Abbau von Krankenhaus-Überkapazitäten sollte fortgeführt
werden, genauso wie die Unterstützung ländlicher Krankenhäuser
durch den Sicherstellungszuschlag [143]
[180]
[181].
Dieses gestaffelte System der Versorgung steht in klarem Widerspruch zu dem Vorschlag
der Bertelsmannstiftung, die Krankenhausversorgung auf ein Drittel der Standorte zu
zentralisieren [190].
8.2 Führung und Mitarbeiter im Krankenhaus
8.2.1 Führung – Balance von Medizin und Ökonomie
Um die Fokussierung der Krankenhausleitungen auf das ökonomische Primat zu
korrigieren, schlägt die AWMF vor, ärztliche Direktoren mit den
kaufmännischen gleichzustellen und ein Wertemanagement inkl. eines Vetorechts
von ärztlichen und pflegerischen Leitungen bei Entscheidungen, die die
Versorgungsqualität oder Sicherheit beeinträchtigen könnten,
einzuführen. Leistungsprämien in Chefarztverträgen sollten
endgültig flächendeckend abgeschafft werden [143]. Der Deutsche Ethikrat empfiehlt, klinische Ethikkommissionen
einzuführen.
8.2.2 Mitarbeiter – In der Abwärtsspirale
Durch die DRG-bedingten verkürzten Liegezeiten entstand bei annähernd
unveränderten Personalschlüsseln ein erhöhter
Patienten-Turn-Over. Zusammen mit veränderten Arbeitszeiten aufgrund des
Arbeitszeitgesetzes, vermehrten Teilzeitstellen und Pflegekräftemangel
führte dies zu Zeitmangel und chronischer Überlastung, erhöhter
Personalfluktuation und Krankenständen. Arbeitsverdichtung und zunehmende
Bürokratisierung lassen immer weniger Zeit für den direkten
Patientenkontakt. Das alles bedingte nicht nur abnehmende Branchenattraktivität
und konsekutiven Fachkräftemangel, sondern birgt auch ein erhöhtes
Gefährdungsrisiko für Patienten [143]
[181]. Die eingeleiteten Maßnahmen zur
Pflegefinanzierung und zu Personalschlüsseln gehen in die richtige Richtung,
weil sie mittelfristig durch Verbessern der Arbeitsbedingungen das Berufsbild der Pflege
wieder attraktiver machen werden.
Unter den Bedingungen der Ökonomisierung und Arbeitsverdichtung wird auch die
Kommunikationskompetenz zunehmend relevant. Die Sprachkompetenz sollte bei
nicht-muttersprachlichen ärztlichen und pflegenden Mitarbeitern durch
Deutschkurse und Fachsprachprüfungen durchgängig gewährleistet
werden [181].
8.2.3 Das Klima wird rauer
Schlecht fassbar oder objektivierbar, hat sich in den letzten Jahren ein
gesellschaftlicher Wandel vollzogen, der sich in einer veränderten
Patientenhaltung ausdrückt. Ich-Bezogenheit und Anspruchshaltung nehmen zu, die
Bereitschaft zu Geduld und Verständnis bei Unannehmlichkeiten nehmen ab.
Gereiztheit und Aggression kulminieren besonders in Notfallambulanzen. Verbalinjurien,
Sachbeschädigungen und sogar körperliche Gewalt gegen Mitarbeiter sind
leider keine exotischen Ausnahmen mehr, sondern mittlerweile ein globales
Phänomen. Das zeigt sich auch im Anstieg der diesbezüglichen
Publikationen, die überwiegend erst nach 2010 verfasst wurden. Die Joint
Commission veröffentlichte zu dem Thema einen „Sentinel Alert“
[191].
Es ist für Deutschland zu hoffen, dass durch die Reform der Notfallversorgung
die Situation in den Notfallambulanzen entschärft werden kann.
Kommunikationstraining für Deeskalationsstrategien und ggf. Präsenz von
Sicherheitsdiensten sind an Brennpunkten sinnvoll. Der 122. Deutsche Ärztetag
forderte den Gesetzgeber auf, den strafrechtlichen Schutz für Hilfeleistende zu
erweitern [192].
8.2.4 Arztwohl ist auch Patientenwohl
Der Lancet proklamiert „Physician burnout: a global crisis“ [193]. In einer aktuellen Studie über deutsche
Ärzte wird die Prävalenz von Burnout zwischen 4 und 20% und
für Depression zwischen 6 und 13% geschätzt. Zusätzlich
besteht Evidenz für Einschränkungen durch Angststörungen,
suizidale Tendenzen und Substanzgebrauch. Berufsbezogene Stressfaktoren spielen eine
wichtige Rolle bei der Entwicklung dieser Störungen [194].
Die im Genfer Gelöbnis enthaltene Verpflichtung, auf die eigene Gesundheit und
das eigene Wohlergehen zu achten, sei graue Theorie, so der Bericht des Deutschen
Ärzteblattes vom 122. Deutschen Ärztetag [195]. Unter den Bedingungen der Ökonomisierung mit Zeitdruck,
Arbeitsverdichtung, Zunahme berufsfremder Tätigkeiten, insbesondere hoher
Dokumentationsaufwand und Arbeit mit unergonomischen IT-Systemen, und Verlust an
Handlungsautonomie sei Selbstfürsorge schwierig umzusetzen. Es gebe keine
Kultur, Grenzen zu setzen und für Arztgesundheit einzustehen. Das
Arbeitszeitgesetz wird immer noch nicht konsequent umgesetzt, obwohl
übermüdete Ärzte eine erhebliche Patientengefährdung
darstellen können.
In seiner Absurdität schon fast komisch mutet ein Versuch in den USA an,
anstatt durch Verbesserung der Arbeitsbedingungen durch ein
„Achtsamkeitstraining“ die Prävalenz von Burn-out unter
Ärzten zu senken. Wie zu erwarten blieb durch die Intervention die
Häufigkeit von Burn-out unverändert [196].
Der 122. Deutsche Ärztetagtag fordert Arbeitgeber, zuständige
Behörden und Gesetzgeber zur Schaffung gesundheitsgerechter Arbeitsbedingungen
für Ärztinnen und Ärzte auf. Insbesondere sei das
Arbeitszeitgesetz einzuhalten [192].
Der ärztliche Personalmangel beruht auf der hohen Anzahl an
Medizinstudium-Absolventen, die angesichts o.g. Bedingungen nicht klinisch tätig
werden (relativer Ausbildungsmangel), weiterhin strukturell dadurch verschärft,
dass bei steigendem Frauenanteil und der heute erfreulicherweise möglichen
Verbindung von Familie und Beruf die Lebensarbeitszeit der Ärztinnen durch
mehrjährige Eltern- und Teilzeit deutlich reduziert ist. Mit dem Ausscheiden der
Baby-Boomer-Generation in die Rente wird sich die Situation weiter verschärfen.
Der 122. Deutsche Ärztetag forderte deshalb, den Masterplan Medizinstudium 2020
vollständig umzusetzen und die Zahl der Medizinstudienplätze um
10% zu erhöhen [192].
Die Weiterbildung von Assistenzärzten und die – insbesondere operative
– Fortbildung von Fachärzten wird im derzeitigen System der
Betriebskostenfinanzierung nicht refinanziert. Sie findet überwiegend an
Universitätskliniken und Maximalversorgerhäusern statt. Unter den zuvor
beschriebenen Bedingungen der Ökonomisierung leidet insbesondere die
strukturierte Weiterbildung. Der SVR empfiehlt deshalb, einen Weiterbildungsfond
einzurichten, aus dem personenbezogen die weiterbildenden Krankenhäuser
vergütet werden (sog. Rucksackprinzip – der Weiterzubildende bringt
seine Finanzierung mit) [180].
8.2.5 Approbation bedeutungslos?
In letzter Zeit gibt es Ansätze, die Approbation zu entwerten, indem nur
Fachärzte als ausreichend kompetent deklariert werden. Beispiele sind die
Vorschrift des Entlassmanagements, dass nur ein Facharzt das Rezept ausstellen darf,
oder die marktradikale Krankenhausstudie der Bertelsmannstiftung, in der als Vorteil der
Reduktion der Zahl der Krankenhäuser die Tatsache angeführt wird, dass
dann auch nachts immer Fachärzte verfügbar seien.
Von Seiten unserer Berufsorganisationen sollte dieser Entwicklung entschieden
entgegengetreten werden.
8.3 Forschung, Wissenschaft und Fortschritt
In Zeiten rapiden und zeitweise disruptiven Fortschritts auf den Feldern der
„Omics“ (Gen-, Prote-, Microbi-…), der Ankündigung einer
demnächst personalisierbaren bzw. individualisierbaren Therapie [197], eines aus DNA-Daten simulierten digitalen Zwillings
und neuen aktiven Implantaten ist es eine Herausforderung, diese Entwicklungen auf ihren
klinischen Nutzen zu bewerten. Dass das auch abgesehen von den Fällen plumpen
Wissenschaftsbetrugs, in denen der Peer-Review-Prozess versagt hat, ein Prozess mit
Irrungen und Wirrungen ist, zeigt eine aktuelle Untersuchung zu sog.
„medizinischen Kehrtwendungen“ [198].
Ein kritischer Umgang mit Innovationen und ein Abwarten, bis sich erste Evidenz
für oder gegen einen Nutzen ergibt, erscheint daher im Allgemeinen sinnvoll zu
sein.
8.3.1 EBM versus Real World Data und Big Data
Die Übertragbarkeit von Erkenntnissen der evidenzbasierten Medizin (EBM) aus
randomisierten, kontrollierten Studien (RCT) auf die „Real World“ muss
unter Berücksichtigung der Tatsache erfolgen, dass es möglicherweise
Unterschiede zwischen einer streng selektierten und homogenen Studienpopulation und der
Anwendungspopulation gibt [199]. Diese sog.
Extrapolation von EBM ist derzeit Gegenstand intensiver Diskussion [200]. Eine Relativierung der Bedeutung von EBM und RCT
erfolgt nicht nur durch Befürworter der Präferenz von „Real
World Data“ [201], sondern auch im Kontext von
beschleunigten Arzneimittelzulassungen als sog. „Adaptive Pathways“, bei
denen Anwendungsbeobachtungen ein größeres Gewicht als RCTs erhalten
sollen [202].
Auch von Seiten „Big Data“ werden die über die letzten
Jahrzehnte entwickelten wissenschaftlichen Qualitätsstandards zum Bewerten von
Kausalität in Frage gestellt: Kausalität wird bei „Big
Data“ durch Korrelation ersetzt [201]. Mit der
entsprechenden Vorsicht sind deshalb die Ergebnisse zu interpretieren.
8.3.2 Evidenzbasierte Chirurgie
Neue chirurgische Verfahren werden, oft in Zusammenhang mit medizintechnischem
Fortschritt, von wenigen Chirurgen entwickelt, von ihnen am eigenen Patientengut erprobt
und dann mit dem wahrgenommenen Mehrwert präsentiert. Anders als bei
nicht-chirurgischen Interventionen sind Placebo-kontrollierte RCTs für
chirurgische Interventionen selten und ungewöhnlich. Es wird kontrovers
diskutiert, ob es ethisch vertretbar ist, einen Patienten der Placebo-Gruppe einer
potenziellen Komplikation, dem Narkoserisiko und der Hautnarbe der Scheinoperation
auszusetzen.
Das Ergebnis eines chirurgischen Eingriffs hängt von 3 Faktoren ab: dem
ausschlaggebenden Element der chirurgischen Prozedur, dem Placebo-Effekt und
unspezifischen Effekten. Der Placebo-Effekt ist bei chirurgischen Interventionen wegen
des suggestiven Settings eher hoch anzusetzen.
Insbesondere bei elektiven Eingriffen zur Verbesserung der Lebensqualität,
deren Mehrwert gegenüber einem konservativen Vorgehen in Fachkreisen als
fraglich angesehen wird, werden Placebo-kontrollierte RCTs als ethisch gerechtfertigt
angesehen [203]. Eine aktuelle Übersicht hat
53 Studien ausgewertet. Bei knapp der Hälfte der Studien konnte kein
signifikanter Nutzen im Vergleich zum Placebo-Arm festgestellt werden. Bei den Studien
mit überlegenem Verum-Arm war auch im Placebo-Arm ein kleinerer Nutzen zu messen
[204]. Die bekannteste Studie auf unserem Fachgebiet
ist die von Thomsen, der für die Dekompression des Saccus endolymphaticus bei M.
Ménière schon 1981 zeigen konnte, dass Operation und Scheinoperation zu
gleich guten, über eine Nachbeobachtungszeit von 3 Jahren stabilen Ergebnissen
führen und diese daher als reiner Placebo-Effekt angesehen werden müssen
[205]
[206].
So ungewohnt der Gedanke an evidenzbasierte Chirurgie auch sein mag, es macht sicher
Sinn, darüber nachzudenken, welchen Anteil der Placebo-Effekt am PRO (patient
reported outcome) unserer operativen Therapien hat – und ob man nicht anstatt
einer Saccus-Dekompression nur einen retroaurikulären Hautschnitt
durchführen sollte.
Weniger kontrovers und äußerst sinnvoll ist der Vergleich zweier
chirurgischer Verfahren mit gleichem Ziel in Form einer RCT. Als Beispiel wäre
hier die geplante Studie zum Vergleich von Tonsillektomie und Tonsillotomie zu nennen
(s. 5.2.8.2).
8.4 Qualitätsmanagement: Finanzierung überfällig –
mit begleitender RCT
Die Tatsache, dass 2/3 aller deutschen Krankenhäuser bzw. 23%
aller HNO-Klinken und 87% aller Praxen bzw. 76 % aller HNO-Praxen nicht
über ein nachgewiesenes, internes Qualitätsmanagementsystems
verfügen, steht leider nicht im Vordergrund der aktuellen gesundheitspolitischen
Diskussion.
Das Betreiben eines Qualitätsmanagementsystems verursacht Kosten [207], die unter den allgemeinen Bedingungen der
Ökonomisierung und der Unterfinanzierung offenbar mehrheitlich eingespart werden.
Der rasante Zuwachs der Beteiligung an der IQM, die weitgehend kostenneutral ist, deutet
auch darauf hin. Die IQM ist allerdings ein reduzierter Ansatz und bewertet nicht
Vorhandensein und Konformität eines internen Qualitätsmanagementsystems
(s. 6.10.4).
Analog zum SVR-Vorschlag zur Finanzierung der Weiterbildung ist die Einführung
eines Qualitätsfonds zu fordern, aus dem die Betriebskosten eines nachgewiesenen
internen Qualitätsmanagementsystems erstattet werden. Krankenhäuser und
Praxen sollten im Gegenzug nachweisen, dass sie über ein internes
Qualitätsmanagementsystem verfügen (wozu sie seit 15 Jahren gesetzlich
verpflichtet sind).
Möglich wäre das über die Teilnahme an einem
Zertifizierungsverfahren wie KTQ oder ISO, die über bewährte Verfahren zur
Prüfung des Vorhandenseins und ordnungsgemäßen Betreibens eines
Qualitätsmanagementsystems verfügen. Alternative Nachweisverfahren
über eine Erweiterung der externen Qualitätssicherung sind denkbar. Die
ggf. anfallenden Kosten für eine Zertifizierung müssten ebenfalls
erstattet werden.
Es würde sich anbieten, beim Umsetzen dieser vermutlich mehrjährigen
Maßnahme die Gelegenheit wahrzunehmen, den Nutzen eines
Qualitätsmanagementsystems und einer Zertifizierung durch eine RCT zu begleiten,
da entsprechende aussagekräftige Untersuchungen weltweit bisher nicht vorliegen
(s. 4.8). Mit Studiendesign und Durchführung könnte das IQTIG beauftragt
werden.
8.5 Externe Qualitätssicherung
Um valide Aussagen über die Behandlungsqualität treffen zu
können, sind zusätzlich zu prozessbezogenen Qualitätsindikatoren
auch sektorenübergreifende Nachverfolgung und PRO notwendig. Beides wird derzeit
entwickelt oder initial implementiert. Eine Betrachtung der Qualität der
Gesundheitsorganisationen oberhalb der Prozessebene, d. h. bez. der Implementation
eines Qualitätsmanagementsystems, erscheint ebenfalls sinnvoll
(ausführlich diskutiert in 5.12).
8.6 Diskussion – komplexe Herausforderungen
Die Herausforderungen an eine qualitativ hochwertige Versorgung bestehen in vieler
Hinsicht:
Ökonomisierung, Fehlanreize und Unterfinanzierung v. a. der
Maximalversorger und Universitätskliniken führen zu Unter-, Über-
und Fehlversorgung der Patienten und zu so erheblichen Belastungen der Mitarbeiter, dass
deren Ausbildung und Gesundheit Schaden nehmen können und Personalmangel besteht.
Die Infrastruktur der Krankenhäuser ist veraltet, v. a. mit Blick auf die
Digitalisierung. Deutliche Korrekturen im System der Finanzierung von Betriebs- und
Investitionskosten sind dringend erforderlich.
Unter dem Primat der Versorgungsgerechtigkeit und des Patientenwohls sollte eine
sektorenübergreifende Anpassung der ambulanten und stationären
Versorgungsstrukturen unter Einbeziehung aller Beteiligten der gemeinsamen
Selbstverwaltung erfolgen, um die knappen Ressourcen optimal zum Wohl aller einzusetzen.
Als erstes sollte dabei die Notfallversorgung reorganisiert werden.
Wachsende legitime Erwartungen von Patienten an Partizipation, aber auch nicht legitime
Anspruchshaltungen stellen erhöhte Anforderungen an die Kommunikation.
Der rasante wissenschaftliche und technologische Fortschritt stellt bewährte
Konzepte der Evidenzgewinnung in Frage. Die medizinisch-wissenschaftliche Gemeinschaft
wird Antworten zu Fragen finden müssen, die von Big Data, Personalisierung und
Individualisierung der Medizin aufgeworfen werden.
Die Implementation von einrichtungsinternem Qualitätsmanagement hat
nachvollziehbar unter der Einführung des DRG-Systems gelitten und ist bis heute,
obwohl gesetzlich verpflichtend, nicht flächendeckend erfolgt. Die notwendigen
Ressourcen sollten als Teil der Betriebskosten refinanziert werden. In der externen
Qualitätssicherung sind weitere Anstrengungen erforderlich, valide
ergebnisbezogene Qualitätsmessungen zu entwickeln.
9 Ausblick – und zunächst ein Rückblick
9 Ausblick – und zunächst ein Rückblick
Ein Gedanke des Qualitätsmanagements ist, dass Menschen die höchste innere
Befriedigung an ihrer Arbeit finden, wenn es ihnen gelingt, sie selbstbestimmt und besonders
gut zu leisten, und dass jeder einen feinen Sinn dafür hat, ob dies gegeben ist oder
nicht. Das gilt im Besonderen für unseren Beruf, weil wir unsere Arbeit zum Nutzen
von erkrankten, leidenden Mitmenschen leisten. Die Hinwendung zum Menschen ist die Essenz
der ärztlichen Grundmotivation
9.1 Blick zurück
Eine interessante Perspektive ergibt sich beim Blick zurück auf ein 20 Jahre
altes Positionspapier von BÄK und KBV zur Qualitätssicherung: Es wurde
u. a. die sektorenübergreifende Zusammenarbeit mit einheitlicher
Qualitätsbetrachtung, die Validierung von Qualitätsindikatoren und die
Evaluierung von Qualitätssicherungsmaßnahmen, das Primat von beratenden
über reglementierende Qualitätssicherungsverfahren und
Patientenbefragungen im Sinne von PRO gefordert. Alle Punkte sind heute noch aktuell,
wenig davon wurde umgesetzt. Die wichtigste Forderung wird aus einem Beschluss des 96.
Ärztetags von 1993 (!) zitiert:
„Qualitätssicherung bedarf angemessener personeller und organisatorischer
Strukturen. Diese sind mit Kosten verbunden. Für den finanziellen Mehraufwand, der
den Teilnehmern an Qualitätssicherungsmaßnahmen entsteht, sind
zusätzlich notwendige Finanzierungsmittel bereitzustellen“ [208].
Wie bekannt, wurde auch diese Forderung nicht erfüllt. Stattdessen setzte mit der
DRG-Einführung erschwerend die Ökonomisierung ein mit den beschriebenen
Folgen für eine evidenzbasierte, patientenorientierte Medizin. Das von der
gemeinsamen Selbstverwaltung ins Leben gerufene KTQ-Projekt überschritt 2009
seinen Zenit und ist seitdem auf Talfahrt. Zwei Drittel aller Krankenhäuser
verfügen über kein nachgewiesenes Qualitätsmanagementsystem.
9.2 Politik und Qualität
Sachverständige Analysen über gegenwärtige Fehlentwicklungen und
Konzepte für eine qualitätsorientierte Weiterentwicklung des
Gesundheitswesens liegen in ausgezeichneter Güte und Klarheit vor und stimmen
weitgehend überein. Es liegt jetzt an den politischen Akteuren der Bundes- und
Landespolitik und der gemeinsamen Selbstverwaltung, in welche Richtung sich das
Gesundheitswesen in Zukunft bewegen wird:
-
Weiter auf den Weg der Ökonomisierung mit Fehlanreizen, Unterfinanzierung der
Spitzenmedizin, Zentralisierung (bzw. Rationierung) der Krankenhausleistungen
á la Bertelsmann, Personalmangel, einem Qualitätsmanagement, das nur
Mindestanforderungen erfüllt und deshalb durch eine externe
Qualitätssicherung mit verschärfter Kontrolle und Sanktionen
durchgesetzt werden muss, flankiert von dirigistischen Eingriffen in die Autonomie der
Leistungserbringer.
-
Oder zu einer qualitätsorientierten, patienten- und mitarbeiterfokussierten
Medizin, indem die Ökonomisierung des Gesundheitswesens eingehegt wird,
Fehlanreize korrigiert werden und eine adäquate, sektorenübergreifende
Kapazitätsplanung zur angemessenen medizinischen Versorgung der
Bevölkerung umgesetzt wird. So könnten u. a. auch die
Ressourcen freigesetzt werden, die für die überfällige
Refinanzierung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements notwendig
sind.
9.3 Entwicklungen im Qualitätsmanagement
Die generelle ärztliche Bereitschaft, jenseits der verpflichtenden externen
Qualitätssicherung aktiv zu werden, zeigt sich in der starken Beteiligung an
zahlreichen freiwilligen Qualitätsinitiativen und der IQM. Durch letztere gewinnt
auch die kollegiale Beratung durch das ärztliche Peer-Review der BÄK
weiter an Verbreitung.
Die absehbare Entwicklung, verstärkt Ergebnisqualität und PRO in die
externe Qualitätssicherung einzubeziehen, wird einen starken Anreiz an die
Leistungserbringer zur Selbstoptimierung mittels eines umfassenden
Qualitätsmanagementsystems setzen. Es wird sich zeigen, ob dieses
ausschließlich intern angewendet werden wird, oder ob die Zertifizierungen bzw.
Akkreditierungen wieder zunehmen bzw. die vom G-BA betriebene Qualitätssicherung
zur Akkreditierung ausgebaut werden wird, wie von der AWMF angeregt. Es wäre
wünschenswert, dass damit der Exzellenzgedanke und eine wiedererstarkte
Qualitätskultur mehr in den Vordergrund rücken.
Die HNO-Heilkunde unterliegt derzeit nur im vertragsärztlichen Bereich der
externen Qualitätssicherung – zukünftig ist eine Einbeziehung des
Krankenhausbereichs zu erwarten.
9.4 Technologie
Die Informationstechnologie (IT) wird nicht nur große Chancen bieten,
Behandlungsfehler zu verringern, sondern auch im Zusammenspiel mit Fortschritten in der
Biotechnologie durch die Personalisierung von Prävention und Therapie ein
qualitativ deutlich höheres Qualitätsniveau zu erreichen (s. 8.3). Die
dazu notwendige Digitalisierung der Krankenhäuser muss entschieden vorangetrieben
werden.
Als eine interessante Anwendung zeichnet sich z. B. die KI-gestützte,
automatisierte Fehleranalyse von endoskopischen OP-Videos ab. Die IT bietet auch
unmittelbar für das Qualitätsmanagement neue und elegante
Möglichkeiten zur Ablaufoptimierung, z. B. durch Simulation von Prozessen,
unterstützt durch Motion-Tracking von Patienten zum Erfassen des Ist-Zustandes
[209].
Es werden kontroverse, anstrengende politische Entscheidungen über den Umgang mit
den hochsensiblen Gesundheitsdaten notwendig werden, um die Interessen aller an den oben
skizzierten Entwicklungen sicherzustellen, aber einen Missbrauch mit dem Potenzial zur
sozialen Dystopie zu verhindern. Beispielweise seien hier Meldungen über
Algorithmen oder KI genannt, die das wahrscheinliche Eintreten des Todesfalls von
Patienten innerhalb eines Jahres vorhersagen sollen können, um Patienten
rechtzeitig der Palliation zuzuleiten und „fehlgeleitete“ Ausgaben
einzusparen [210]
[211].
9.5 Ärzte und Mitarbeiter
Trotz aller beschriebenen Einschränkungen und Herausforderungen wird durch das
Verantwortungsbewusstsein und die hohe Leistungsbereitschaft der Ärzte und aller
mit uns zusammenarbeitenden Berufsgruppen eine insgesamt sehr gute Versorgung der uns
anvertrauten Patienten erreicht. Dabei wird jedoch oft die eigene Belastungsgrenze
überschritten mit den zuvor beschriebenen Folgen für Gesundheit,
Qualität der Arbeit und Personalstand. Wenn nicht rasch durch Verbesserung der
Arbeitsbedingungen das ärztliche und pflegerische Berufsbild wieder attraktiver
werden, ist mit gravierenden Auswirkungen auf die Qualität der Versorgung zu
rechnen.
Die ärztliche Stimme muss hörbar werden im politischen
Hintergrundrauschen, um mit unserem Sachverstand zur notwendigen und
überfälligen Wende in der Gesundheitspolitik beizutragen.