Laryngorhinootologie 2020; 99(05): 324-325
DOI: 10.1055/a-1149-3960
Gutachten und Recht

Videosprechstunden in Zeiten der Corona-Krise

Lisa Hübner
,
Albrecht Wienke
 

Die Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Deutschland ist für die Dauer der Corona-Krise allseits zur obersten Priorität erklärt worden. Die ärztliche und pflegerische Versorgung ist gefragter und geforderter denn je. Die Ärztinnen und Ärzte in Kliniken und Praxen sehen sich mit komplexen und völlig neuartigen Situationen und Problemen konfrontiert. Es fehlt an gesundem Fachpersonal, ausreichender Schutzausrüstung und Behandlungskapazitäten, um Patienten bei bestehender Verdachtsdiagnose zu untersuchen und zu behandeln. Zudem verzeichnen Kliniken und niedergelassene Ärzte in Hochschulambulanzen und Praxen immense Patientenrückgänge von bis zu 90 %, weil die Patienten nicht vor die Tür gehen wollen und ihre aufschiebbaren Termine absagen.

Um den Praxisbetrieb aufrechterhalten zu können und um sich und andere angemessen zu schützen, müssen Praxisinhaber genauso wie andere Unternehmer in diesen Zeiten umdisponieren. Dazu gehört für viele auch das – wohlmöglich erstmalige – Ausschöpfen der Möglichkeiten der Telemedizin und dabei insbesondere der Videosprechstunde. Einige Dinge müssen in diesem Zusammenhang besonders beachtet werden:

Wer darf per Videosprechstunde fernbehandeln?

Die Fernbehandlung ist berufsrechtlich zulässig – in fast allen Ärztekammerbezirken auch in ausschließlicher Form, d. h. ohne vorherigen direkten Arzt-Patienten-Kontakt. Einzige Ausnahme bildet nach wie vor die LÄK Brandenburg. Vertragsärzte müssen zudem weitergehende Regelungen zu Voraussetzungen und Grenzen der Telemedizin beachten.

Seit Anfang 2019 obliegt es in Absprache mit dem jeweiligen Patienten dem behandelnden Vertragsarzt, aufgrund therapeutischer Erwägungen zu entscheiden, ob er einen Patienten im Wege der Videosprechstunde fernbehandeln kann. Die Möglichkeit der Videosprechstunde für Vertragsärzte ist nicht mehr auf den Zweck der Verlaufskontrolle bei definierten Krankheitsbildern und bestimmten Indikationen beschränkt. In der vertragszahnärztlichen Versorgung allerdings ist die Videosprechstunde bislang nur für die Beratung und Unterstützung von besonders pflegebedürftigen und körperlich eingeschränkten Personen vorgesehen. Beschränkungen bestehen auch in der psychotherapeutischen Versorgung; dort dürfen Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung des Patienten grundsätzlich nicht im Wege der Videosprechstunde durchgeführt werden.

Der Umfang der „online“ erbrachten Leistungen darf grundsätzlich 20 % nicht überschreiten.


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Welche Maßnahmen können in der Videosprechstunde vorgenommen werden?

Grundsätzlich kann der behandelnde Arzt jede Art der Beratung und Behandlung vornehmen, die ohne physischen Kontakt zum Patienten medizinisch möglich und ärztlich vertretbar ist. Seit Anfang 2019 ist insbesondere auch das Verschreiben von Arzneimitteln ohne vorherigen Arzt-Patienten-Kontakt erlaubt.

Die Durchführung von Videosprechstunden oder sonstigen Formen der Fernbehandlung entbindet den Arzt – egal ob privatärztlich oder vertragsärztlich tätig – jedoch nicht von seinen Sorgfaltspflichten. Auch im Rahmen der Fernbehandlung muss stets der aktuelle medizinische Standard eingehalten werden. Insbesondere bei schweren und komplexen Erkrankungen des Patienten ist ein (zusätzlicher) persönlicher physischer Kontakt mit dem Patienten möglicherweise unumgänglich. Im Zweifelsfall sollte zum Schutz von Arzt und Patient immer ein physischer Kontakt eingefordert werden, um gesundheitliche Einbußen beim Patienten und eine Haftung des Arztes zu vermeiden. Schließlich sollte beachtet werden, dass die ärztlichen Dokumentationspflichten auch im Rahmen der Fernbehandlung fortbestehen.


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Anforderungen an die Durchführung der Videosprechstunde

Um Videosprechstunden durchführen zu können, benötigt der behandelnde Arzt zunächst nur eine Internetverbindung, einen Bildschirm mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher. Da der Arzt aber auch hier seiner ärztlichen Schweigepflicht und den im Hinblick auf die Sensibilität von Gesundheitsdaten erhöhten Datenschutzanforderungen nachkommen muss, sind technische, funktionale und datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten. So muss beispielsweise vorab eine Einwilligung des Patienten in die Verarbeitung der bei der Videosprechstunde erfassten Daten eingeholt werden. Außerdem muss der behandelnde Arzt einen Videodienstanbieter wählen, der die Einhaltung der technischen Sicherheit und der datenschutzrechtlichen Anforderungen gewährleistet.

Weitere Details regelt für die Vertragsärzte Anlage 31b des Bundesmantelvertrags Ärzte (BMV-Ä). Vertragsärzte müssen insbesondere der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) den von ihnen gewählten und entsprechend zertifizierten Videodienstanbieter mitteilen, um Videosprechstunden abrechnen zu können.


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Vorübergehend abweichende Regelungen für die Dauer der Corona-Krise

Um den aktuellen Herausforderungen in der ärztlichen Versorgung für die Dauer der Corona-Krise zu begegnen, wurden bereits einige abweichende Regelungen für die Fernbehandlung von Patienten getroffen. Hervorzuheben sind insbesondere folgende Ausnahmeregelungen:

  • Es ist Vertragsärzten derzeit möglich, bei bestehendem Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus, Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu 14 Tage ohne persönliche Vorstellung des Patienten in der Praxis – also telefonisch oder auch in einer Videosprechstunde – auszustellen.

  • Auch für die psychotherapeutische Versorgung wurde vorübergehend eine Anpassung vorgenommen: bis zum 30. Juni 2020 wird die Videosprechstunde übergangsweise umfassend, d. h. auch für die sonst ausgenommenen Behandlungsabschnitte, erlaubt, wenn dem Patienten ein Aufsuchen der Praxis nicht zuzumuten ist.

  • Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben vorerst für das zweite Quartal 2020 die Begrenzung der Fallzahlen und Leistungsmengen für die Videosprechstunden ausgesetzt.

  • Auch einige KVen haben auf die Ausnahmesituation reagiert und übergangsweise die Regelung, nach der die Nutzung eines zertifizierten Videodienstanbieters für die Videosprechstunde durch den Vertragsarzt vorab anzuzeigen ist, ausgesetzt. Diesbezüglich sollten sich Praxen bei ihrer zuständigen KV informieren.

Ob die KVen und zuständigen Behörden weitere Ausnahme- oder Übergangsregelungen für erforderlich halten und erlassen werden, bleibt abzuwarten.


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Abrechnung der Videosprechstunde

Vertragsärzte, die eine Videosprechstunde nach den Vorgaben der Anlage 31b des BMV-Ä durchführen, können diese über die jeweilige Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale abrechnen. Wird der Patient im selben Quartal nicht mehr persönlich vorstellig, werden die Pauschalen entsprechend gekürzt. Zu den Details der Abrechnung, insbesondere auch zur Technikpauschale und weiteren Zuschlägen vgl. die Übersicht der KBV zur Vergütung unter https://www.kbv.de/html/videosprechstunde.php

Die Abrechnung der Videosprechstunde für Privatärzte muss über einen Rückgriff auf die Ziffer 1 (Beratung auch mittels Fernsprecher), die Ziffer 3 (Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung auch mittels Fernsprecher) und Ziffer 4 (Erhebung einer Fremdanamnese) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erfolgen.


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Fazit

Die Corona-Krise stellt das Gesundheitswesen und die Belastbarkeit des pflegerischen und ärztlichen Personals auf eine harte Probe. Doch sie bringt gleichzeitig auch neuen Schwung in die in den letzten Jahren bereits angestoßene Debatte um einen verstärkten Einsatz von Telemedizin. Wer aktuell nicht zwingend notwendigen physischen Kontakt zu seinen Patienten reduzieren möchte oder aufgrund der Vorsicht seiner Patienten rückläufige Praxisbesuche verzeichnet, findet in der Videosprechstunde mögliche Lösungswege. Wer sich bisher noch nicht mit den Möglichkeiten und Anforderungen der ärztlichen Fernbehandlung beschäftigt haben sollte, kann jetzt aufholen. Der Gesetzgeber hat die rechtlichen Weichen dafür jedenfalls bereits gestellt und versucht, mit Übergangsregelungen auf die speziellen Herausforderungen der Corona-Krise adäquat zu reagieren. Angesichts der dynamischen Situation sollten die aktuellen Entwicklungen stets im Auge behalten werden.

Köln im März 2020

Rechtsanwältin Lisa Hübner

Rechtsanwalt Dr. Albrecht Wienke
Fachanwalt für Medizinrecht

Verantwortlich für diese Rubrik: Prof. Dr. T. Brusis und Dr. A. Wienke.


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Korrespondenzadresse

Wienke & Becker – Köln
Sachsenring 6
50677 Köln

Publication History

Article published online:
02 April 2020

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