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DOI: 10.1055/a-1154-3978
Kurzarbeitergeld für Arztpraxen
In den letzten Wochen ist es zu Verunsicherungen gekommen, ob Arztpraxen, ebenso wie andere Branchen, Kurzarbeit anmelden und die staatlichen Zuschüsse erhalten können. Die Verunsicherung beruht darauf, dass der „Rettungsschirm“ der KBV (für GKV-Verluste) von der Bundesanstalt für Arbeit als hinlänglich ausreichend angesehen wurde. Der DVÄD, der Dachverband der Diagnostischen Fachärzte, hat, ebenso wie KBV und weitere ärztliche Berufsverbände, nun die BfA zur Klarstellung, resp. zur zügigen Bearbeitung eingehender Anträge aufgefordert.
Wir dokumentieren das Schreiben.
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Bundesanstalt für Arbeit
Herr Vorstandsvorsitzender Detlef Scheele
Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg
Sehr geehrter Herr Scheele,
der Dachverband Ärztlicher Diagnostikfächer (DVÄD) ist der Zusammenschluss der Berufsverbände der Fachgebiete Radiologie, Pathologie, Nuklearmedizin und Laboratoriumsmedizin. Wir repräsentieren ärztliche Fachgebiete mit vorwiegend diagnostischem Spezialwissen. Viele unserer Mitglieder sind in der Form von Arztpraxen organisiert, arbeiten aber ein diagnostisches Spektrum ab, das im Einzelfall weit über den kassenärztlichen Bereich hinausgehen kann.
Nun ist Verunsicherung entstanden, vielleicht aufgrund undifferenzierter Aufnahme von Informationen aus Ihrem Haus, dass die Bundesanstalt für Arbeit keine Anträge von Arztpraxen auf Kurzarbeitergeld mehr positiv bescheiden will, weil anderweitige Schutzmaßnahmen vorgesehen sind.
Wir können an dieser Stelle keine rechtliche Auseinandersetzung über die Vor- oder Nachrangigkeit von Stützungsmaßnahmen führen, halten es aber für ein falsches Signal, generell Arztpraxen von der Schutzwirkung des Kurzarbeitergeldes (KuG) auszunehmen.
In vielen Fällen erfüllen die Antragsteller die rechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld (KuG) und vermeiden mit dem Antrag die Entlassung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie die Schädigung der Versorgungsinfrastruktur.
Gestatten Sie uns zur Erläuterung des Vorgesagten den Hinweis, dass viele Praxen in den ärztlichen Diagnostikfächern zwar formal-rechtlich Einrichtungen mit Niedergelassenen-Status sind, aber über ihren vertragsärztlichen Tätigkeitsbereich hinaus in größerem Umfang, das heißt teilweise über 50 %, als Externe z. B. im Auftrag für Krankenhäuser arbeiten. Diese Bereiche unterfallen weder dem Rettungsschirm für Praxen noch dem für Krankenhäuser.
Wir würden Sie bitten, dafür Sorge zu tragen, dass deren Anträge unter diesen Aspekten geprüft und ggf. positiv beschieden werden.
Für Nachfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen


Dr. med. D. Wujciak
Berufsverband der Deutschen Radiologen e. V.


Prof. Dr. med. Karl-Friedrich Bürrig
Bundesverband Deutscher Pathologen e. V.


Prof. Dr. med. Detlef Moka
Berufsverband Deutscher Nuklearmediziner e. V.


Dr. rer. nat. Dipl. Chem. Andreas Bobrowski
Berufsverband Deutscher Laborärzte e. V.
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Publication History
Article published online:
27 May 2020
© Georg Thieme Verlag KG
Stuttgart · New York









