Die Überwachung einer Ärztin in Weiterbildung bei der
selbstständigen Durchführung einer Herzkatheteruntersuchung durch
einen Oberarzt von einem angrenzenden Monitorraum aus kann ausreichend sein.
Der Fall
Die Patientin (spätere Klägerin) fühlte sich nach sportlichen
Betätigungen nicht wohl. Ihr Hausarzt verwies sie nach einem Belastungs-EKG
an einen Kardiologen, der ein weiteres Belastungs-EKG und ein Echokardiogramm
vornahm. Er empfahl dann die Abklärung durch eine Herzkatheter-Untersuchung
im Krankenhaus. Die Überweisung sah eine invasive Diagnostik zum Ausschluss
einer stenosierenden koronaren Herzkrankheit bei progredienter Angina-Pectoris und
Belastungsdyspnoe der CCS-Klasse III sowie von ergonomisch induzierten
ventrikulären Arrhythmien vor.
Die Patientin begab sich daraufhin in das empfohlene Krankenhaus (spätere
Beklagten zu 1). Dort führte sie mit einer im vierten (von 6)
Weiterbildungsjahr befindlichen Assistenzärztin (spätere Beklagten
zu 2) ein Beratungsgespräch über den geplanten Eingriff inklusive
Aufklärung (Inhalt umstritten). Die Patientin unterzeichnete an diesem Tag
einen Diomed-Aufklärungsbogen, in welchem u. a. auf das Risiko einer
Verletzung einer Herzkranzarterie mit nachfolgendem Herzinfarkt und
notfallmäßiger Bypass-Operation hingewiesen wurde; auf dem
Aufklärungsbogen waren auch handschriftliche Eintragungen, die sich unter
anderem auf eine mögliche Perforation, Nachoperationen,
Herzrhythmusstörungen oder den Tod bezogen.
Ein paar Tage später fand die Herzkatheter-Untersuchung im Krankenhaus statt.
Diese wurde unstreitig durch die Assistenzärztin in eigener Verantwortung
durchgeführt. Ob der zuständige Oberarzt und Facharzt für
Kardiologie (Zeuge) sich in einem abgetrennten Bereich des Katheterraums (dem sog.
Monitorraum) aufhielt oder nur als allgemeiner Hintergrund im Krankenhausbereich,
war zwischen den Parteien streitig. Während der Untersuchung kam es zu einer
Dissektion eines Herzkranzgefäßes. Daraufhin übernahm der
Oberarzt und versuchte, den Riss mit einem Stent zu verschließen. Nachdem
ihm dies nicht gelang und sich der Riss erweiterte, wurde die Patientin
notfallmäßig in die Herzchirurgie eines
Universitätsklinikums verlegt. Dort wurde sie notoperiert. Im Anschluss
erfolgte eine Rehabilitationsbehandlung.
Die Patientin verklagte das Krankenhaus und die Assistenzärztin, weil sie der
Meinung war, die Operation sei nicht notwendig gewesen, sie sei auch weder richtig
aufgeklärt noch korrekt behandelt worden. Insbesondere stützt sie
sich darauf, dass es nicht zulässig gewesen sei, der Assistenzärztin
die selbstständige Durchführung des Eingriffs zu überlassen,
zumal eine ordnungsgemäße Überwachung nicht stattgefunden
habe. Nach Auffassung der Patientin habe sich der Oberarzt nicht im Monitorraum
befunden, sondern habe erst herbeigerufen werden müssen. Aufgrund der Folgen
des Eingriffs könne sie nicht mehr arbeiten. Sie forderte Schmerzensgeld und
Schadenersatz.
Die Entscheidung
Bereits das Gericht in erster Instanz wies die Klage ab. Das OLG Köln (Urteil
vom 09.01.2019–5 U 25/18) bestätigte das Urteil und wies die
Berufung der Patientin zurück. Es liege weder ein Aufklärungs- noch
ein Behandlungsfehler vor.
Kein Verstoß gegen fachärztlichen Standard
Kein Verstoß gegen fachärztlichen Standard
Nach Auffassung des Gerichts (u. a. unter Bezugnahme auf ein
erstinstanzliches Sachverständigengutachten) war die
Herzkatheteruntersuchung der Patientin indiziert.
Auch die Übertragung der Untersuchung auf die Assistenzärztin und die
Durchführung durch sie war nicht fehlerhaft, so die Richter.
Fachärztlicher Standard setzt nicht zwingend abgeschlossene
Facharztausbildung voraus
Fachärztlicher Standard setzt nicht zwingend abgeschlossene
Facharztausbildung voraus
Die Wahrung fachärztlicher Standards setze nicht zwingend voraus, dass der
Eingriff von einem Arzt durchgeführt werde, der die Facharztausbildung
vollständig und erfolgreich absolviert habe. Ein Assistenzarzt könne
und müsse mit fortschreitender praktischer Erfahrung
Behandlungsmaßnahmen vornehmen, und zwar durchaus selbstständig.
Dies gelte für Herzkatheter-Untersuchungen ebenso wie für sonstige
Eingriffe, insbesondere Anfängeroperationen. Allerdings dürfe dem
Patienten, der Anspruch auf eine ärztliche Betreuung habe, die
fachärztlichem Standard entspricht, hierdurch kein zusätzliches
Risiko entstehen. Soweit dem in Weiterbildung befindlichen Arzt die vom
Facharztstandard geforderte Erfahrung fehle, müsse dies durch besondere
Maßnahmen der Überwachung und jederzeitigen Eingriffsbereitschaft
durch einen erfahrenen Arzt ausgeglichen werden.
Überwachung heißt nicht „danebenstehen“
Überwachung heißt nicht „danebenstehen“
Nach Auffassung des Gerichts muss der erfahrene Ausbilder bei der hier in Rede
stehenden Katheter-Untersuchung nicht zwingend unmittelbar neben dem in
Weiterbildung befindlichen Arzt stehen, um im Falle einer sich ereignenden
Komplikation sofort die weitere Behandlung zu übernehmen. Eine
Überwachung von einem angrenzenden Monitorraum könne im Hinblick auf
die Sicherheit des Patienten als jedenfalls gleichwertig angesehen werden. Unter
Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen ergäben
sich hinsichtlich der sofortigen Eingriffsmöglichkeiten dabei keine
Unterschiede zur Situation, dass der Ausbilder direkt neben dem Behandler am Tisch
steht. Insoweit sei auch keine andere Handlungsmöglichkeit gegeben und die
Rufbereitschaft (als entscheidender Faktor) sichergestellt. Hinzu käme, dass
der Aufsichtsführende über die Monitore die Möglichkeit
habe, auch die inneren Vorgänge unmittelbar und selbstständig zu
verfolgen.
Zur streitigen Frage, ob der Oberarzt während der Untersuchung im
angrenzenden Monitorraum gewesen ist, geht das OLG davon aus, dass sich der Oberarzt
während des gesamten Zeitraums in diesem Raum etwa 3 Meter von der
Assistenzärztin entfernt befunden habe, diese permanent sehen und das
Geschehen am Monitor verfolgen konnte.
Assistenzärztin war erfahren genug
Assistenzärztin war erfahren genug
Weiter bestanden nach der Auffassung des Gerichts auch keine Bedenken, der
Assistenzärztin nach ihrem Ausbildungsstand die Untersuchung als
selbstständige Aufgabe (unter der erforderlichen Aufsicht) zu
übertragen. Die Beklagten hätten durch Vorlage entsprechender
Unterlagen, durch Zeugenaussagen sowie den Angaben der Assistenzärztin im
erstinstanzlichen Verfahren nachgewiesen, dass die Assistenzärztin 100
Herzkatheter-Untersuchungen durchgeführt hatte. Das entspreche zwar bei
Weitem noch nicht der Anzahl der nach der Weiterbildungsbildungsordnung über
die Weiterbildung zur Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie
vorgesehenen 300 Herzkatheter-Untersuchungen, bedeute allerdings schon ein
ausreichendes Maß an Erfahrung, das es gerechtfertigt habe, ihr unter
Aufsicht die Untersuchung selbstständig zu übertragen.
Die aufgetretene Schädigung (Dissektion der rechten Herzkranzarterie und der
in der Folge sich entwickelnde Hinterwandinfarkt), beruhe auch nicht auf der
Unerfahrenheit der Assistenzärztin. Hierzu habe der Sachverständige
ausgeführt, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon
ausgehe, dass die Verletzung der Klägerin bei jedem anderen Facharzt in
gleicher Weise eingetreten und nicht zu verhindern gewesen wäre. Der Grund
liege in der anatomischen Besonderheit des außergewöhnlich steil
abgehenden rechten Herzkranzgefäßes, was nicht vorhersehbar gewesen
sei und erst in dem Moment habe erkannt werden können, als der Katheter so
weit vorgeschoben worden sei, dass die Schädigung bereits eingetreten sei.
Insoweit wäre die Schädigung allenfalls durch einen
glücklichen Zufall zu verhindern gewesen, aber eben gerade nicht durch eine
größere berufliche Erfahrung.
Individuelle Eintragungen sprechen für ordnungsgemäße
Aufklärung
Individuelle Eintragungen sprechen für ordnungsgemäße
Aufklärung
Das OLG bestätigt die Einschätzung des LG auch in dem Punkt, dass
kein Aufklärungsfehler vorlag. Die auf dem Aufklärungsbogen
vorgenommenen individuellen Eintragungen stellten ein überaus starkes Indiz
dafür dar, dass die mündliche Aufklärung insoweit
tatsächlich erfolgt sei. Dass die Assistenzärztin
möglicherweise versucht hätte, die unstreitig sehr nervöse
und ängstliche Klägerin tendenziell eher zu beruhigen, stelle keinen
Aufklärungsfehler dar, insbesondere keine unzulässige
Verharmlosung.
Aufklärung nur über medizinisch gleichwertige
Behandlungsalternativen
Aufklärung nur über medizinisch gleichwertige
Behandlungsalternativen
Eine fehlerhafte Aufklärung ließe
sich auch nicht im Hinblick auf mögliche Behandlungsalternativen
begründen. Die Klägerin verkenne, dass eine solche
Aufklärung über Behandlungsalternativen nur geboten sei, wenn es
sich bei den Alternativen um Behandlungen handele, die zwar hinsichtlich ihrer
Chancen und Risiken unterschiedlich, aus medizinischer Sicht aber als gleichwertig
anzusehen seien. Sei dies nicht der Fall, so stehe es dem Patienten im Rahmen seiner
freien Selbstbestimmung natürlich frei, sich für eine
geringerwertige Behandlung zu entscheiden, aber eine Aufklärung über
solche Möglichkeiten schulde der Behandler nicht.
Soweit die
Klägerin ferner meine, es habe ein Hinweis auf alle in der Leitlinie
erwähnten denkbaren nichtinvasiven Untersuchungsmethoden erfolgen
müssen, führt das Gericht weiter u. a. aus: Keinesfalls
bestehe eine Rechtspflicht des Behandlers, alle im weiteren Zusammenhang mit einer
Herzkatheter-Untersuchung stehenden nichtinvasiven Möglichkeiten auch dann
darzustellen und zu erläutern, wenn sie ersichtlich für den konkret
anstehenden Fall nicht von Bedeutung seien.
Immer wieder beschäftigt das Thema
„Anfängeroperation“ die Gerichte, weil Patienten, wenn
sich ein Risiko verwirklicht, meinen, das wäre bei einem
„fertigen“ Facharzt nicht passiert. Sowohl das erstinstanzliche
Landgericht als auch das Oberlandesgericht haben in diesem Fall die
Ärzte gestärkt, indem sie die (auch im Rahmen der Weiterbildung
notwendige) Übertragung der Operation aufgrund der individuellen
Erfahrung der Assistenzärztin (bei erfolgter Überwachung) nicht
beanstandeten. Aus den Urteilsgründen wird sehr deutlich, dass es immer
eine Einzelfallentscheidung anhand der individuellen Kompetenz des
Assistenzarztes sein muss, die im Fall der Fälle auch nachweisbar sein
muss. Deutlich wird auch, dass die Überwachung ausreichend
gewährleistet sein muss. Auch auf die Wichtigkeit individueller
Eintragungen auf Aufklärungsbögen kann nicht oft genug
hingewiesen werden.
Zitierweise für diesen Artikel
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klinikarzt 2020; 49: 400–401