„Für Selbstherrlichkeit und „Standesdünkel“ ist im Rettungsdienst kein Raum.“ [1] – So wahr dieser Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) München (Beschluss vom 21.04.2021; Az. 12 CS 21.702) ist, so überraschend dessen Notwendigkeit. Wird dann noch offen die Führungskompetenz des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst (ÄLRD) infrage gestellt und der vorherige Beschluss als „nullum“ bezeichnet, ist dem Leser klar: Da ist etwas ziemlich schiefgelaufen.